OLG München weist Provisionsrückzahlungsklage ab

Am 07.06.2017 fällte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 7 U 1889/16 eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung.

Eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Landgericht München I hatte den Handelsvertreter noch zur Rückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht München begründete die Zurückweisung der Provisionsrückforderungsansprüche damit, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen falsch erkannt hat.

Dazu das Oberlandesgericht:

Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches vorliegen. Allgemeine Meinung, statt aller zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

 Die Klägerin hatte zunächst nur die stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge beschrieben. Es ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und – Zeitpunkt, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zudem von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.

Die Klägerin muss nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vortragen, dass das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1991, Aktenzeichen IX ZR 214/90).

Erst nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes München hatte die Klägerin dann eine Berechnungsformel übermittelt. Dies genügte dem Gericht jedoch insofern, weil die Klägerin dann anschließend auch den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie angab durch Kürzel wie Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.

Die Klägerin tat jedoch nicht genügend, um die Verträge zu retten. Gemäß §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Fall der Nichtausführung des Geschäftes nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Notleidende Verträge müssen also nachgearbeitet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VIII ZR 130/11). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter oder auch durch eigene Nachbearbeitung.

Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Bearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein (dies sind insofern neue Grundsätze durch das Oberlandesgericht München, weil viele Vertriebe auch noch ausgeschiedenen Handelsvertretern Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen, obgleich diese bereits teilweise für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig sind, z.B. bei der OVB ; die DVAG übersendet dagegen beispielsweise die Besuchsaufträge an den Bestandsnachfolger).

Wenn der Prinzipal selbst nachbearbeitet, sind die erforderlichen Maßnahmen eine Frage des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Prinzipals erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht (Bundesgerichtshof wie oben).

Es ist nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer zu suchen und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist

(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Aktenzeichen 12 U 96/09,

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 14 U 86/10,

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 offen gelassen.

Allerdings dann, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung von vorn herein aussichtlos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (allgemeine Meinung, so auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Davon wollte das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, weil es in diesem Rechtsstreit vorliegend um stornierte betriebliche Altersversorgungen handelte und das Gericht hier eine Nachbearbeitungspflicht deshalb sah, weil der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstandes bereit war, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen. Im Weiteren hatte sich das Gericht dann mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und differenziert entschieden. In Ausnahmefällen hatte das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch zuerkannt.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht schriftliche Mahnungen nicht genügen lassen.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht abschließend bewertet, dass auch kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das  Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehlen nämlich an einer Vereinbarung über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung. Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (Vergleiche Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016 RdNr. 5) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.

Stattdessen gibt es einen Anspruch des Handelsvertreters gegen das Unternehmen, weil sich aus einer älteren Abrechnung eine Habenposition aus der Provisionsabrechnung ergibt. Mit dieser Habenposition wurde die Aufrechnung erklärt. Die Forderung der Klägerin war damit erloschen. Eine Provisionsabrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar.