Unternehmen haftet auch nach dem UWG für Handelsvertreter

Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.

Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.

Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.

Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.

Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.