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Am 12.03.2019 wies das AG Bad Schwalbach eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Dies überrascht deshalb, weil dasselbe Gericht mit denselben Parteien zuvor ein völlig anderes Urteil fällte.
Das Gericht legte in der neuen Entscheidung den Vermögensberatervertrag zu Grunde, wonach vereinbart war, dass der Provisionsanspruch der Beklagten erst nach Zahlung der vertraglich vereinbarten Anzahl von Prämien entsteht und dass eine Vorfinanzierung der vermittelten Versicherungsverträge gewährt würde.
Diese Vorfinanzierungen müssten dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der festgelegten Haftungszeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Prämienzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die DVAG hatte ein Provisionskonto geführt, in dem die ausgezahlten Provisionen erfasst und vermerkt wurde, in welchem Umfang die Provisionen durch Vermittlung, Abschluss und Bestand eines jeweiligen Versicherungsvertrages durch die Beklagte ins Verdienen gebracht wurden. Es wurde monatlich abgerechnet. Wenn es zu einem Storno kam, wurde dieses mit den Vertragsdaten in der Provisionsabrechnung aufgeführt und der Rückbelastungsvertrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt.
Etwaige Guthabenbeträge wurden an den Vermögensberater überwiesen. Sollte die Provisionsabrechnung ein Sollsaldo ausweisen, sollte dieses ausgeglichen werden. Insgesamt bestand ein Sollsaldo in Höhe von fast 7.000,00 €.
In einem Vorverfahren wurde bereits ein Urteil gesprochen, wonach der Vermögensberater zu zahlen hatte. Jetzt hatte das AG Bad Schwalbach anders entschieden und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei – entgegen der Vorentscheidung – ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Provisionsanspruch des Vermögensberaters bestehe deshalb gem. §§ 87 a), Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB trotz etwaiger Stornierungen der Verträge. Nach § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Er muss sich in ausreichender Weise um die Rettung eines stornogefährdeten Vertrages bemühen und insofern seine Verpflichtungen zur Nachbearbeitung erfüllen. Unterlässt der Unternehmer eine zumutbare Nachbearbeitung, muss er sich nach dem Rechtsgedanken des § 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs.1 BGB sowie auf Grund der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters vollumfänglich entstanden.
Die DVAG hatte vorgetragen, sie habe eine standartmäßige Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben durch das Versicherungsunternehmen in einem automatisierten Verfahren an die Kunden versandt. Dies hat der Berater bestritten. Ein solches Bestreiten hielt das Gericht auch für zulässig, da es sich um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung handelt. Anschließend hätte es der DVAG oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, bei welchem stornierten Vertrag wann und durch wen welche Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt seien. Auch bei einem automatisierten Nachbearbeitungsverfahren hat der Vertrieb schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verfahren auch tatsächlich stattgefunden hat. Allein aus der Existenz eines solchen Verfahrens erfolgt für das Gericht nicht der Nachweis, dass eine entsprechende Stornobekämpfung stattgefunden hat.
Ebenso muss klargestellt werden, ob solche Maßnahmen durch den Bestandsnachfolger erfolgt sind oder durch das Versicherungsunternehmen. Trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse soll nicht entsprechend vorgetragen worden sein. Ausdrucke seien kein geeigneter Nachweis. Schließlich handelt es sich dabei auch nicht um Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Ausdrucke sind weder unterschrieben, noch begründen sie einen Beweis für die Richtigkeit der dort niedergelegten Vorgänge. Selbst dann, wenn Kunden als Zeugen benannt wurden, ist dies nicht zu den behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt.
Soweit das Zeugnis eines Mitarbeiters aus der Provisionsabteilung genannt wurde, sei nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, in wie weit ein solcher Zeuge aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Versendung von Stornobekämpfungsmaßnahmen hatte. In dem Fall sei dann ein solcher Zeuge ungeeignet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es zeigt, dass gerichte gerade in Hinblick auf das Thema „Rückforderung von Provisionsvorschüssen“ keine einheitliche Linie fahren.
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Die Branchenführer „be“werben sich gerne mit Stars und Sternchen. Ganz oben auf der Beliebtheitsskala stehen die Fußballer.
Die DVAG wirbt schon seit einiger Zeit zum Frühstück und auch bei Sky mit you`ll-never-walk-alone-Coach Jürgen Klopp.
Besonders werbewirksam dürfte aber aber die Fondsfinanz im Münchner MOC Uli Hoeneß in Szene gesetzt haben. Nicht nur, dass er am 19.3.19 da war, sondern auch, dass er gleich aus dem Nähkästchen geplaudert hat, hat für Schlagzeilen von der Welt bis zur Bildzeitung gesorgt. Mehr geht wohl nicht.
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Mit großer Erleichterung werden Mitarbeiter der Allianz zur Kenntnis genommen haben, dass das Gehalt von Allianz-Chef Oliver Bäte leicht erhöht wurde. Im Jahre 2018 erhielt er 10,33 Mio €, mehr als das Doppelte im Vergleich zum Vorjahr.
So jedenfalls schrieb der Versicherungsbote am 11.3.2019.
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Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen
Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.
Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.
Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:
„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).
Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).
Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)
Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “
Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.
Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).
Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.
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Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az.: I ZR 77/17 enschieden, dass Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung erlaubt ist. Versicherungsmakler dürfen dahingehend beraten, (Versicherungsvertreter wohl nicht).
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die klagende Versicherungsvermittlerin Recht hatte. Sie wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin kam der Wechseln in einen günstigeren Tarif zustande. Der Kundin hatte eine Einsparung von 138,85 Euro monatlich und dafür 1.487,08 Euro Honorar zahlen sollen. Zahlen wollte er aber nicht. Man klagte durch alle Instanzen bis hin zum BGH, der endlich für Klarheit sorgte entgegen einiger anderslautender Urteile
Der BGH stellte klar, dass die streitige Vereinbarung ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG ist und dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.
Zunächst wurde im Urteil auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG abgestellt, wonach Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Diese Bestimmung würde der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dienen. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist somit das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten, gerichtet auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, der Verwaltung und Erfüllung dieser, insbesondere im Schadensfall.
Die Klägerin sollte auch hier nach Ansicht des BGH als Versicherungsmaklerin tätig werden sollen. Die Maklerin habe zwar dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen und damit eigentlich keine Versicherungsvermittlung unternommen. Sie hat dagegen „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.
Dies würde in der Sache aber nichts ändern. Sie bleibt Maklerin, auch wenn sie keine Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen besitzt und auch wenn die beratung nicht Ziel eines Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags ist.
Zwar sei die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach Ansicht des BGH Tatbestandsvoraussetzung für die Maklertätigkeit, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine eigene Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies ließe sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entnehmen. Dort steht nämlich „die Vermittlung oder den Abschluss“. Darunter sollen nach Ansicht des BGH auch darauf gerichtete Vorarbeiten gehören.
Ebenso unschädlich sei es nach Ansicht des BGH, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern lediglich der bisherige Versicherungsvertrag mit Tarifwechsel fortgesetzt wird. § 204 VVG (Tarifwechsel) diene dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleibe. Dieser Schutz wäre bei einer Tarifwechselberatung nicht gefährdet. Schließlich habe der Berater auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken.
Auch setze der Versicherungsmaklervertrag keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler voraus. Auch habe der Makler in diesem Fall keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Ebensowenig verstoße der Maklervertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wäre dann nach § 134 BGB nichtig.
Weil ein Versicherungsmaklers in der Hauptsache den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln habe, gehöre die Betreuung auch dazu. Im Maklervertrag muss diese Betreuung aber nicht als Dauerschuldverhältnis ausgewiesen sein.
Die Überprüfung der KV-Tarife sei nach Ansicht des BGH als typische Leistung eines Maklers zu sehen, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört. Ein Verstoß gegen das RDG sei deshalb nicht zu erkennen.
Damit steht fest : Die Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung ist eine Maklertätigkeit.
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Wie der Versicherungsbote am 18.1.2019 berichtet, hat die DVAG auch im Jahre 2017 erhebliche Parteispenden vorgenommen.
Alles ist im Einzelnen nachzulesen in der Drucksache 19/7000 vom 14.1.2019. des Bundestages.
Die Spenden wurden teils über die Tochterfirmen der DVAG gestreut, neben der Deutsche Vermögensberatung (DVAG) die Allfinanz AG und der Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV). Persönliche Spenden von Vorstandsmitgliedern der DVAG soll es nicht gegeben haben.
Die DVAG leistete 2017 allein an die CDU 268.500 Euro, Allfinanz AG weitere 135.000 Euro, zusammen also 403.500 Euro. Weitere 30.000 Euro schüttete der Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) an die CDU aus. Die DVAG zahlte an die FDP 114.000 Euro, die Allfinanz AG weitere 45.000 Euro. Die SPD und die Grünen erhielten von der DVAG jeweils 45.000 Euro.
Zum Vergleich: Im Bundestagswahljahr 2013 hatte das „Firmengeflecht“ um Reinfried Pohl sen., wie es die süddeutsche.de schreibt, sowohl aus Privat- und Unternehmenskasse insgesamt Spenden an die CDU in Höhe von 493 000 Euro geleistet (weitere 40 000 Euro vom Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater).
Die DVAG ist nach Angaben von versicherungsbote.de nicht der größte Spender. Ralph Donnermut, Vorstandsvorsitzender und größter Aktionär des börsennotierten IT-Servicedienstleisters United Internet AG, zahlte 550.000 €. Wichtige Auftraggeber seines Konzerns sind wiederum die Deutsche Telekom und 1&1.