Abtretung von Provisionen unwirksam

Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann.

Ein Versicherungsvertreter hat das Recht, Auskunft über die vermittelten Versicherungsverhältnisse zu erlangen. Dieses Auskunftsrecht steht nach § 402 BGB auch dem Zessionar zu, demjenigen also, der auf Grund der Abtretung den Anspruch erwerben soll.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist auch ein selbständiger Versicherungsvertreter der Geheimhaltung unterworfen. Mithin darf er nicht gesundheitliche Daten von Versicherungsnehmern preisgeben. Darunter fallen auch Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen.

Weil man anderen diese Daten nicht übertragen darf, ist auch eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, unwirksam.

Der BGH entschied weiterhin, dass auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden können.