Versicherungsvertreter darf keine Immobilien verkaufen

Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist.

“ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. „