Provisionsvorschuss kann Kündigungserschwernis sein

Das Landgericht Freiburg hatte im Februar 2019 ausgeurteilt, dass ein Handelsvertreter keine Provisonsvorschüsse zurückzahlen müsse.

Die Parteien hatten extra eine Vorschussvereinbarung abgeschlossen. Für den Vertriebsausbau wurden nach und nach insgesamt 95.000 € gezahlt. Nach Ende des Vertrages sollte der gesamte noch offene Vorschuss in einer Zahlung fällig sein. Etwas mehr als 35.000,00 € wurden dann eingeklagt.

Das Landgericht Freiburg hatte der Klägerin einen Riegel vorgeschoben. Die Klage wurde abgewiesen. Die Rückzahlungsvereinbarung sei aber nichtig, so das Gericht. es liegt eine unzulässige Kündigungserschwernis vor. Im Einzelnen führte das Gericht wie folgt aus:

„Nach § 89a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; es ist mithin für beide Teile unabdingbar (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 89a HGB Rn 26). Grundsätzlich sind nicht nur unmittelbare Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit unzulässig, sondern auch mittelbare Erschwernisse, die Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen.

Entsprechendes gilt auch für den Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag, wenn an die Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden ….. Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010 – 1 U 113/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.3.2000 – 14 U 77/99…).

In einer solchen Vertragsklausel kann zudem ein unzulässiger Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB liegen, wonach die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird ….. Auch in Bezug auf § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB kann ein unzulässiger Nachteil in der Vereinbarung der Rückzahlung von gewährten Provisionsvorschüssen bestehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013 – 13 U 30/13; OLG Hamburg, a.a.O.).

Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es insbesondere auf die Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen sowie den Zeitraum, für den diese zurückzuerstatten sein sollen, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.).

Letztlich ist entscheidend, ob im Einzelfall die vertragliche Regelung über die Rückzahlungspflicht von empfangenen Provisionsvorschüssen geeignet ist, den Handels- bzw. Versicherungsvertreter von einer Kündigung des Vertretervertrags abzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 – 19 U 156/15 –, Rn. 23, juris).

Urteil des LG Freiburg vom 15.2.2019 Az 11 O 244/17