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2020OLG Jena vom 27.3.2019 Az. 2 U 397/18
(55) HK O 55/17 LG Meiningen |
Rechtsanwälte |
Rechtsanwalt |
Thüringer Oberlandesgericht
Az.:
2 U 397/18
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
D___,
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
H_ S_
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter:
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht O_,
den Richter am Oberlandesgericht G_ und
den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. S_
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019
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f ü r R e c h t e r k a n n t :
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom
03.05.2018, Az. (55) HK O 55/17, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-
gen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-
nungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kunden, die Verträge über die Kläge-
rin geschlossen haben, selbst oder durch einen Dritten, dazu anzuhalten oder gegen-
über diesen darauf hinzuwirken, die gegenüber der Klägerin erteilte Einwilligung in die Da-
tenverarbeitung zu widerrufen oder die Klägerin zur Löschung oder Sperrung der die Kun-
den betreffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen, wenn dies ge-
schieht wie in dem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K3).
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Hö-
he von € 612,80 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 75 %, der Beklagte 25 %
zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 20 %, der Beklagte
80 % zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlas-
sungsgebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00, die Vollstreckung wegen
der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungsgebots Sicherheit in Höhe von €
5.000,00, vor der Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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Gründe:
I.
Die Klägerin macht einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Klägerin ist selbstständige Handelsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzt
wiederum selbstständige Handelsvertreter ein, die Vermögensberater genannt werden. Einer die-
ser Vermögensberater war der Beklagte. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete
im Jahr 2015. Im Februar 2017 gelangten zur Klägerin Schreiben von insgesamt vier Kunden
vom 07.02.2017, deren Wortlaut und Schriftbild identisch ist und die vom Faxgerät des Beklag-
ten aus versandt wurden. Insoweit wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Die Klägerin hält es für eine unlautere Mitbewerberbehinderung, dass der Beklagte die Kunden
veranlasst hat, dieses Schreiben zu versenden, die eine Abschottung der Kunden gegenüber
der Klägerin bewirken würden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge
wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug ge-
nommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Hinweise des Senats auf die konkrete Verletzungsform be-
grenzt und beantragt zuletzt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es bei Mei-
dung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Kunden, die Verträge über die Klägerin
geschlossen haben, selbst oder durch einen Dritten, dazu anzuhalten oder gegenüber die-
sen darauf hinzuwirken, die gegenüber der Klägerin erteilte Einwilligung in die Datenverar-
beitung zu widerrufen oder die Klägerin zur Löschung oder Sperrung der die Kunden be-
treffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen, wenn dies geschieht
wie in dem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K3)
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sowie
an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 868,65 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
auch in Bezug auf den zuletzt gestellten Antrag die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht geltend, die Kunden seien regelrechten
Zumutungen und Nachstellungen seitens des klägerischen Mitarbeiters G_ ausgesetzt gewe-
sen. Die Kunden seien mit der Bitte um Hilfe zum Beklagten gekommen der ihnen mitgeteilt ha-
be, dass sie ein Recht auf Unterlassung dieser Nachstellungen hätten, und wie sie dies durchset-
zen könnten. Darin sei aber keine Abschottung zu sehen.
II.
Die zulässige Berufung hat nach Maßgabe des zuletzt gestellten Unterlassungsantrages Erfolg.
1.
Der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil auf die konkrete
Verletzungsform bezogen, bestimmt genug (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 17 – Online-Versiche-
rungsvermittlung). Die Parteien sind unzweifelhaft Wettbewerber, so dass die Klägerin aktivlegiti-
miert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.
Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen. Zu den streitgegenständlichen Schrei-
ben vom 07.02.2017 hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
dahingehend eingelassen, dass die Absender der Schreiben von der Klägerin kommend zu sei-
nen Mandanten geworden seien, und zwar bereits, als er im Jahre 2015 von der Klägerin zur F_
AG gewechselt sei. Sein ehemaliger Assistent bei der Klägerin, Herr G_, habe (für die Klägerin)
bei Frau B_, die seit seiner Tätigkeit bei der F_ AG seine Assistentin gewesen sei, angerufen
und etwas gesagt, was diese auf die Palme gebracht habe, wobei er nicht genau sagen könne,
was dies gewesen sei. Frau B_ habe keinen Kontakt mehr zu diesem Berater gewünscht. Er ha-
be ihr zu einem Datenlöschungsantrag geraten. Auch die Mandanten K_ und H_ seien angeru-
fen worden, wobei er auch dazu nichts Näheres sagen konnte. Beide hätten dann einen Termin
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in seinem Büro ausgemacht und seien von Frau B_ animiert worden, einen Datenlöschungsan-
trag zu stellen, die dann tatsächlich auch vom Faxgerät seines Betriebes aus versandt wurden.
Dadurch, dass der Beklagte zumindest wissentlich zugelassen hat, dass die Schreiben wie Anla-
ge K3 von seinem betrieblichen Faxgerät aus versendet werden, liegt eine eigene geschäftliche
Handlung des Beklagten vor. Darüber hinaus besteht auch eine Haftung des Beklagten nach § 8
Abs. 2 UWG, da unstreitig die Assistentin des Beklagten die Schreiben an die Kunden K_ und
H_ veranlasst hat. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte selbst auf
den Inhalt dieser Schreiben hingewirkt hat.
2.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.
a)
Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerbli-
chen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb ver-
bundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das be-
treffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beein-
trächtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu
führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung
nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2011,1018 Rn. 65 –
Automobil Onlinebörse).
b)
Zutreffend und mit der Berufung im Kern nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegan-
gen, dass das Abwerben von Kunden grundsätzlich zum Wettbewerb gehört und nur dann eine
Behinderung des Mitbewerbers sein kann, wenn weitere Unlauterkeitsmomente wie Irreführung,
Überrumpelung oder Herabsetzung hinzutreten, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht ge-
geben sind. Darauf, dass vom Beklagten unzulässig Geschäftsgeheimnisse genutzt worden
sind, beruft sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr.
Auch das Leisten von Kündigungshilfe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern der Kunde
nicht im Einzelfall in seiner Entscheidungsfreiheit durch aggressives Verhalten erheblich beein-
trächtigt (§ 4a Ab. 1 UWG) oder irregeführt (§ 5 UWG) wird (BGH GRUR 2005, 603 (604) – Kün-
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digungshilfe; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 4 Rn. 4.39). Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Mitbewerber Kunden auf dessen Initiative vorformulierte Kündi-
gungsschreiben zur Verfügung stellt und unterschreiben lässt. Ein durchschnittlich informierter
und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung, wenn sie nicht von
den genannten weiteren Unlauterkeitsmomenten begleitet ist, nicht unsachlich zum Abschluss ei-
nes Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH GRUR 2005, 603 (604) – Kündigungshil-
fe).
c)
Die Klägerin beruft sich aber zu Recht darauf, dass der Beklagte dadurch, dass er durch seine
Assistentin die Schreiben vom 7.2.2017 vorbereitet und versandt hat, weit über eine zulässige
Kündigungshilfe hinausgegangen ist, weil die in den Schreiben ausgesprochenen Kontaktverbo-
te zu einer Abschottung der Kunden gegenüber der Klägerin führten. Zwar ist die von der Kläge-
rin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (WRP 2015, 1395) mit dem vorlie-
genden Fall nicht in jeder Hinsicht vergleichbar. Denn bei dieser Entscheidung ging es darum,
das eine gesetzliche Krankenkasse einem Versicherten ein vorformuliertes Schreiben zur Verfü-
gung gestellt hat, durch das dieser seiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse sämtliche in
der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung widerrief
und dies auch Rückwerbeversuche umfassen sollte. Die Klägerin ist jedoch Handelsvertreterin
und nicht (Versicherungs-)Unternehmen, so dass ihr berechtigtes Interesses in Bezug auf Kon-
takt mit Kunden anders zu beurteilen ist als bei dem Versicherer selbst.
Es bestehen aber auch auf Seiten der Klägerin als Handelsvertreterin berechtigte Gründe, Kon-
takt mit Kunden aufnehmen zu können. Dies gilt zum einen bei noch bestehenden Verträgen,
zum anderen aber auch für den Fall, dass eine Stornoabwehrmaßnahme notwendig wird. Hier-
zu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass (im Februar 2017) in ihrem Bestand für
C_ B_ noch fünf Verträge, für P_ H_ noch zwei Verträge und für M_ K_ ein Vertrag noch „akti-
viert“ gewesen seien, also weiterhin bestanden. Sie hat außerdem vorgetragen, dass sie nach
Vertragskündigungen bzw. relevanten Vertragsänderungen des Versicherungsvertrages von
den Versicherungsunternehmen zur Stornoabwehr aufgefordert werden kann. Die Versicherung
kann Stornoabwehr zwar auch selbst durchführen und ist nicht allein darauf verwiesen, den Han-
delsvertreter durch Stornogefahrmitteilungen zur „Nachbearbeitung“ aufzufordern. Dies schließt
aber nicht aus, dass der Handelsvertreter selbst zur Stornoabwehr tätig werden kann, wenn er
von einem Nachbearbeitungsbedarf erfährt.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Handels- bzw. Versicherungsvertreter ein be-
rechtigtes Interesse, mit den Kunden, deren Vertrag noch besteht oder aber der Stornogefahr un-
terliegt, in Kontakt zu treten. Denn gelingt es dem Versicherungsvertreter selbst, insbesondere
nach einer Stornogefahrmitteilung, durch Gespräche mit dem Kunden, den Vertrag zu erhalten,
muss er den Verlust seiner Provision und damit einen Rückzahlungsanspruch der Versicherung
nicht befürchten. Dass ein bestehender Vertrag bei den Kunden (mit Ausnahme der Frau B_) vor-
gelegen hat, an die mit Hilfe des Beklagten bzw. seiner Assistentin das Schreiben vom
07.02.2017 versandt wurde, ist unstreitig geblieben.
d)
Das Schreiben vom 07.02.2017 hat einen entsprechenden unlauteren, weil den Kunden gegen-
über der Klägerin vollständig abschottenden Inhalt. Mit dem Schreiben wird der Widerruf der Ein-
verständniserklärung in Bezug auf Anrufe durch Handelsvertreter und Mitarbeiter der Klägerin
und in Bezug auf Speicherung, Verwendung und Weitergabe der Daten bei der Klägerin erklärt,
außerdem eine Aufforderung zur Löschung bzw. Sperrung der eigenen Daten und eine Untersa-
gung von Anrufen und Kontaktaufnahme jeglicher Art ausgesprochen. Damit wird nicht nur, un-
abhängig von der Frage, ob dies bei einem bestehenden Vertrag berechtigt ist oder nicht, zur Lö-
schung von gespeicherten Daten aufgefordert bzw. dazu aufgefordert, gespeicherte Daten nicht
zu nutzen, sondern es wird gleichzeitig jegliche Kontaktaufnahme durch die Klägerin, gleich aus
welchem Grunde, untersagt. Damit wird tatsächlich eine vollständige Abschottung der Kunden
gegenüber der Klägerin bezweckt und erreicht.
e)
Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse an der Mithilfe bei der Formulierung und dem Ver-
senden solcher Schreiben hat der Beklagte nicht dargetan.
Zum einen kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass es jedem Kunden möglich wäre,
ein solches Schreiben an seinen Vermögensberater bzw. Versicherungsvertreter zu versen-
den, weil ein Kunde im Rahmen seines Vertragsverhältnisses „machen kann, was er will“. Denn
dies mag zwar zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass es vorliegend gerade nicht um
ein autonomes Kundenhandeln geht, sondern um eine geschäftliche Handlung eines Mitbewer-
bers, der die Kunden selbst oder durch seine Assistentin entsprechend beraten hat und bei der
Abschottung zielgerichtet mitgewirkt hat. Der Mitbewerber hat sich im Rahmen des lauteren
Wettbewerbes solcher Maßnahmen zu enthalten.
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Zum anderen hat der Beklagte auch ein berechtigtes Interesse dergestalt nicht dargetan, dass
er den Kunden wegen belästigender Anrufe seitens des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn G_ ledig-
lich eine unbedingt erforderliche Hilfestellung gegeben hat. Das, was in der Berufungserwide-
rung vorgetragen wird, nämlich wie unverschämt sich der Mitarbeiter G_ verhalten haben soll,
bleibt unsubstantiiert und konnte in substantiierter Form auch vom Beklagten selbst bei seiner
Anhörung durch das Landgericht nicht erläutert werden. Dass es etwas gegeben hat, was die
Frau B_ „auf die Palme gebracht hat“, reicht ebenfalls wegen Substanzlosigkeit nicht aus.
f)
In Bezug auf eine berechtigte Abmahnung hat die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG An-
spruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Deren Höhe berechnet sich unter Be-
rücksichtigung des für die berechtigte Abmahnung als angemessenen zugrunde zu legenden
wirtschaftlichen Interesses der Klägerin aus einem Streitwert von € 7.200,00 (vgl. unter 3.).
g)
Der weitergehende Zahlungsanspruch war, genauso wie die weitergehende Berufung, abzuwei-
sen bzw. zurückzuweisen.
3.
Daher war das Urteil wie geschehen abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt neben den un-
terschiedlichen Streitwerten in den Instanzen auch die Beschränkung des Unterlassungsbegeh-
rens auf die konkrete Verletzungsform im Berufungsverfahren, was der Senat mit einem
(Teil-)Unterliegen im Umfange von 1/5 bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft einen Einzelfall
auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine Befassung des Revisionsgerichts nicht erfor-
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derlich.
O_
G_
Prof. Dr. S_
Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Verkündet am 27.03.2019
S_, JOSin