Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung kein Anerkenntnis

Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch einen Handelsvertreter ist nicht als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten.

Selbst wenn dies vertraglich vereinbart wäre, würde dies gegen die zwingende Vorschrift des § 87 c HGB verstoßen. Sie wäre danach unwirksam.

Der Annahme eine sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenen Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertretern und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruch des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20.02.1964 – VII ZR 147/62, vgl. auch Urteil vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, Oberlandesgericht Koblenz in VersR 1980, 623). Diese Ansicht wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (z.B. Münchener Kommentar HGB, § 87 c Randnr. 83, Haupt Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 87 c Randnr. 29). Anders allerdings Oberlandesgericht Naumburg (VersR 1999, 578).