Provisionsabrechnung als Anerkenntnis

Dass das Schweigen eines Handelsvertreters, nachdem er eine Provisionsabrechnung bekommen hat, nicht als Zustimmung zu werten ist, hatte bereits der BGH mehrmals entschieden. Von dieser Rechtsprechnung ist er bis heute nicht abgewichen.

Das gilt auch, wenn die Fiktion der Zustimmung im Fall des Schweigens im Handelsvertretervertrag geregelt ist. Abweichend davon hatte das Landgericht Braunschweig im Jahre 2016 entschieden, dass zwar kein Anerkenntnis vorliege, aber die Berufung eines Handelsvertreters darauf, dass die vertragliche Regelung unwirksam wäre, treuwidrig sei. Dieses Urteil von 2016 wurde – in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung – vom Oberlandesgericht Brainschweig am 6.7.2020 wieder aufgehoben (nähere Beschreibung des Urteils folgt). Auch in Braunschweig hat der Handelsvertreter also keine Nachteile, wenn er nach Erhalt der Provisionsabrechnung schweigt.

Leider kommt es vor, dass ein Unternehmen Provisionen abrechnet, diese aber nicht auszahlt. Die Provisionsabrechnung muss sich das Unternehmen jedoch als eigenes Anerkenntnis gegen sich gelten lassen. Der Handelsvertreter muss dann im Einzelfall nicht beweisen, dass er Verträge vermittelt hat und kann sich auf die Abrechnug berufen.

Dabei kann er auf die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 07.02.1990 unter dem Az IV ZR 314/88 setzen, welches ein Anerkenntnis erkannt hat: „Die Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie sich dieser Provisionsanspruch zusammensetzt und errechnet; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 87c Anm. 1 A).“

So entschied am 13.06.2006 entschied auch das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az 3-5 O 17/06, und am 13.09.2017 auch das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 .