Sind Strukturmitarbeiter Arbeitnehmer?

Immer wieder, gerade von Mitarbeitern aus Strukturvertrieben, kommt die Frage, ob man nicht Arbeitnehmer sei und ob das Unternehmen nicht Sozialabgaben zahlen müsste. Gerade hier liegt der Jurist mit seiner Standardantwort immer richtig: Es kommt darauf an und grundsätzlich gilt, was im Vertrag steht!

Das Landessozialgericht durfte sich in diesem Jahr mit drei Statusfeststellungsverfahren beschäftigen, in denen jeweils die Arbeitnehmereigenschaft umstritten waren. Umstritten war eine Physiotherapeutin, ein auschließlich zu Hause arbeitender Programmierer und ein Detektiv, der ausschließlich in Kaufhäusern arbeitet.

Ein Arbeitnehmer zeichnet sich aus, in dem er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und weisungsgebunden ist. Aber gilt das nicht auch für Handelsvertreter, der ausschließlich für ein Unternehmen arbeitet und immer wieder Weisungen erhalten, wie, wann und wo man zu arbeiten hat?

Das Hessische Landessozialgericht hat sich in diesem Jahr gleich mehrmals mit der Frage beschäftigen müssen, welchen Status – ob Arbeitnehmer oder selbständig – gewisse Mitarbeiter unterschiedlicher Berufe besitzen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist. Vielleicht kann aus den Entscheidungen ein gewisser Grundtenor abgelesen werden.

Am 05.03.2020 entschied das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1BA 14/18, dass eine Physiotherapeutin mit einem sehr geringen Unternehmerrisiko eine abhängig Beschäftigte sei und keine „freie Mitarbeiterin“, so wie es ursprünglich im Vertrag geregelt war.

Sämtliche Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, 30 % davon erhielt die Therapeutin. Das fehlende Unternehmerrisiko, die Einbindung in den Betrieb und auch z.B. ein fehlendes Praxisschild sah das Gericht als Erklärung dafür an, dass die Therapeutin Arbeitnehmerin ist.

Am 12.05.2020 beschloss das LSG, dass auch ein Progammierer, der seine Arbeit ausschließlich zu Hause verrichtet und nie bei seinem Arbeitgeber, auch als Arbeitnehmer eingestuft werden muss.

Heimarbeiter sind nach Ansicht des Gerichts Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Sie seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Im Übrigen habe er 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt habe er nicht gearbeitet. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant.

Stundenweise beschäftigte Detektive ohne Unternehmerrisiko sind nach Ansicht des Gerichts ebenso sozialversicherungspflichtig (Beschluss vom 12.05.2020, Az. L 1 BA 27/18). Wenn der Detektiv im Namen einer Detektei auftritt, ist er in der Firma abhängig beschäftigt. Detektive seien in den Betrieb eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Möglicherweise ergeben sich darauf auch für Handelsvertreter neue Erkenntnisse, wenn sie nämlich – ähnlich den hier maßgeblichen Kriterien – ebenso in einem Vertrieb prozentual beteiligt werden, abhängig sind und im Namen der Firma Geschäfte vermitteln. Alle drei Fälle passen ein bisschen zu den typischen Tätigkeiten im der Finazdienstleistung, aber eben auch nur ein bisschen.