Mai 2024

Die Mär vom Berufsvervot

Beharrlich hält sich die Mär vom angeblichen Berufsverbot. Viele Vertriebspartnerverträge sollen ein solches Berufsverbot enthalten. Die Gerüchteküche lässt auch das Berufsverbot immer wieder aufleben.

Viele haben kein Verständnis dafür, dass sie als Handelsvertreter eventuell dem Verbot anderer Tätigkeiten unterliegen. Man sei doch eigentlich als Handelsvertreter frei und nicht eingeschränkt.

Diese Vorstellung hält sich wacker in der Vertriebsbranche, ist aber weitgehend falsch.

Eine erhebliche berufliche Einschränkung ergibt sich für den Handelsvertreter bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz/ Wettbewerb zu seinem Unternehmer zu treten.

Wer zum Beispiel Staubsauger für die Firma Vorwerk verkaufen soll, darf während der Zeit des Handelsvertreterverhältnisses keine anderen Staubsauger verkaufen.

Dieses Prinzip gilt auch in der Finanzdienstleistungsbranche. Wer Produkte einer bestimmten Versicherungsgesellschaft verkaufen soll, darf keine anderen Produkte anderer Versicherungsgesellschaften verkaufen. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Von Berufsverbot zu sprechen ist daher sicher verfehlt.

Viele Vertriebspartnerverträge, zum Beispiel auch der Vermögensberatervertrag der DVAG, haben dies entsprechend ausformuliert. Doch auch dort ist eine Tätigkeit, soweit diese mit § 86 Abs. 1 HGB in Einklang zu bringen ist, nicht gänzlich ausgeschlossen.

Wenn der Handelsvertretervertrag rechtlich sein Ende gefunden hat, gilt § 86 Abs. 1 HGB nicht mehr und der Mitarbeiter ist grundsätzlich in jeglicher Berufswahl nicht mehr beschränkt.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt dann nicht mehr.

Aufpassen muss jedoch der Handelsvertreter, der in seinem Vertriebspartnervertrag ein Wettbewerbsverbot innehat, das über den Handelsvertretervertrag hinausgeht, mithin nachvertraglich gilt.

Für den Fall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gilt § 90 a HGB. Ein solches Wettbewerbsverbot darf für längstens 2 Jahre geschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer besonderen Form.

Hier sollte in besonderem Maße aufgefasst werden, denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt sehr wohl oft eine erhebliche berufliche Einschränkung dar. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits einige nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt.

Sollte jemand Zweifel haben, ob ein vorgelegtes vertragliches Dokument eine solche Einschränkung beinhaltet, so ist jedenfalls rechtlicher Rat zu empfehlen.

Direktionsleiter der DVAG kein Arbeitnehmer

Ein früherer Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung klagt vor dem Arbeitsgericht und erfuhr nunmehr, dass dieses gar nicht nicht zuständig sei.

Über diesen Vorfall berichtet Fondsprofessionell.de am 18.04.2024.

Ein langjähriger Vermittler der Deutschen Vermögensberatung schaffte es dort bis zur höchsten Stufe und wurde Direktionsleiter. Beschäftigt ist er im Rahmen des Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter.

Dennoch meinte er, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil es sich hier um einen Fall der Scheinselbstständigkeit handeln würde.

Indiz dafür soll gewesen sein, dass die DVAG ihre Vermögensberaterverhör als Mitarbeiter bezeichnet hatte und heutzutage nicht mehr. Außerdem soll ein Vermögensberater nicht frei in der Wahl der Produkte gewesen sein und auch nicht hätte für andere Auftraggeber tätig werden dürfen.

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist für eine klagende Partei insofern eine prozessuale Erleichterung, als sie hier – im Gegensatz zu einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten muss. Im Falle einer Einigung würden gar keine Gerichtskosten entstehen. Außerdem müsste man im Fall einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Außerdem hätte es von tragender Bedeutung sein können, wenn ein Vermögensberater als Arbeitnehmer eingestuft worden wäre.

Der ehemalige Direktionsleiter müsste allerdings bereits über das Arbeitsgericht Frankfurt erfahren, dass sich dies nicht für zuständig hielt. Gegen einen entsprechenden Beschluss legte er Beschwerde ein. Sodann kam es vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am 17.04.2024 zu einer mündlichen Verhandlung darüber, ob das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landesarbeitsgericht soll wohl in dieser Verhandlung seine Prüfung darauf fokussiert haben, ob eine Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Darauf, ob der Direktionsleiter scheinselbstständig oder gar Arbeitnehmer gewesen sein soll, hatte das Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgestellt.

Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt ging es darum, ob gemäß Vermögensberatervertrag die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vollständig ausgeschlossen war.

Dabei schloss sich das Landesarbeitsgericht wohl einer Auffassung des BGH an. Der BGH entschied am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12 das Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit anstrebe, müsse spätestens 21 Tage zuvor dies der DVAG anzeigen und entsprechende Unterlagen über diese Tätigkeit vornehmen. Eine konkrete Regelung ergibt sich aus dem Vermögensberatervertrag.

Der Handelsvertreterblog hatte darüber ausführlich berichtet.

Eine schriftliche Entscheidung soll noch nicht vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte jedoch schon eine Tendenz angedeutet.