OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus

Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.

Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.

Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.

Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.

Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.

Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.

Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.

Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.

Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.

Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).

Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.

Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.