Und nun das LG Stralsund zur Frage der Zuständigkeit

Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.

Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.

Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.