OLG Frankfurt: Kündigung per Mail trotz Schriftform zulässig

Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.

Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.

In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.

Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.

Dazu das Gericht:

„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.

Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.

Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.