26
2026Landgericht Frankfurt: DVAG muss Schadenersatz zahlen
Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung eines Betrages von etwa über 10.000€ an eine ehemalige Vermögensberaterin.
Hintergrund ist, dass die Ex-Vermögensberaterin eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung, erhielt. Im Rahmen der Klage wehrte sie sich gegen die fristlose Kündigung und forderte teilweise Schadensersatz.
Dieser Schadensersatz wurde erstinstanzlich ausgeurteilt und dabei festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.
Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass gegen die ehemalige Beraterin ein Insolvenzverfahren lief, sowie eine Schufa-Auskunft mit negativen Inhalten.
Wegen des Insolvenzverfahrens wurde die ehemalige Beraterin von der DVAG angeschrieben und aufgefordert, die Situation zu regeln. Falls die Situation nicht geregelt werden kann, kündigte die DVAG die außerordentliche Kündigung an.
Das Insolvenzverfahren wurde kurz danach durch Zahlung erledigt.
Das Gericht sah keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 89a HGB ist gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigte Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Gericht meinte, die Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, dass erforderliche gewerbliche Erlaubnisse fehlen würden. Dazu sei nichts vorgetragen worden.
Auch allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Kündigungsgrund dar. Auch die von der DVAG vorgelegten Anforderungen der BaFin in einem Rundschreiben würden eine Kündigung nicht verlangen.
Eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Kündigung sei auch nicht wirksam. Selbst wenn es offene Forderungen des Finanzamtes gegeben hätte, hätte man der ehemaligen Beraterin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen.
Grundsätzlich müsse einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Weil man nach der Abmahnung nicht die angekündigte Konsequenz zog, sondern einen weiteren Gesprächstermin anbot, soll nach Ansicht des Gerichts es auf die Abmahnung nicht mehr ankommen.
In diesem Verfahren verlangte die ehemalige Beraterin Schadensersatz, weil ihr Provisionen entgangen sind. Aus den letzten Jahren berechnete sie den Durchschnittsumsatz. Daraus leitete sie dann den Schaden her, der entsprechend tituliert wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

