LG Düsseldorf hält die Grundsätze für nicht zwingend

Wie hier im Blog bereits häufig erwähnt, kann der Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB verschiedenartig berechnet werden.

Zumeist berechnen die Versicherer den Ausgleichsanspruch nach den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanpruchs“. Diese Grundsätze wurden hier im Blog bereits häufig kritisiert. Sie dürften veraltet sein. Die Parameter sind in sich nicht nachvollziehbar.

Dennoch hat der BGH diese Grundsätze zumindest als Schätzungsgrundlage anerkannt.

Viele Versicherer und ihre Vertriebe haben in den Handelsvertreterverträge vereinbart, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach diesen Grundsätzen erfolgen soll.

Das Landgericht Düsseldorf wies kürzlich darauf hin, dass eine solche Klausel nicht bindend sei und dem Handelsvertreter trotz dieser eindeutigen Vereinbarung die Möglichkeit bleibt, seinen Ausgleichsanspruch anhand anderer Grundlagen zu berechnen.

Das Gericht sah in der Vereinbarung, dass ausschließlich nach den Grundsätzen abzurechnen sei, einen Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB.

Vorliegend ging es um den Streit einer Ausgleichsberechnung mit der ERGO.