RA Kai Behrens

LG Itzehoe: Vertriebler ist kein Einfirmenvertreter

Am 09.01.2013 entschied das Landgericht Itzehoe, dass in einem Rechtstreit eines Handelsvertreters mit seinem Strukturvertrieb das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig ist.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsvertreter nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Zu prüfen war, ob es sich hier um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision bezogen hatte.

Zunächst fällt an dem Beschluss auf, dass das Landgericht aus dem so genannten Ein-Firmen-Vertreter ein so genannte Eine-Firmen-Vertreterin  machte. Das Gericht prüfte, ob die vertragliche Regelung, wonach eine andere beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendiger Unterlagen aufgenommen werden darf, die Voraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erkannte zwar, dass die vertragliche Regelung für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben könne, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht hat und damit nicht wisse, ob die Frist zu laufen beginnen. Dennoch, so das Gericht, solle hier kein Ein-Firmen-Vertreter vorliegen. Die 21tätige Prüfungsfrist und das Erfordernis, die Unterlagen vorzulegen, stellen zwar Erschwernisse dar, jedoch kein Tätigkeitsverbot. Schließlich hat es  der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Damit sei hinreichend bestimmt, was verlangt werden kann. Der Strukturvertrieb erhalte so eine Prüfungsmöglichkeit, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.

Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 09.01.2013 Aktenzeichen 2 O 318/12

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In manch einem Handelsvertretervertrag steht, dass Handelsvertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses es zu unterlassen haben, der Gesellschaft Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll dann eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf sich nur maximal auf die Dauer von zwei Jahren belaufen. Es darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt. Es darf sich auch nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren.

Ansonsten ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Kundenlisten dürfen nicht systematisch abgearbeitet werden, weil es sich dann um einen Verstoß gegen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmers handeln könnten. Jedoch dann, soweit diese allein aus dem Gedächtnis des Handelsvertreters stammen, können Kundendaten aus der früheren Tätigkeit verwertet werden.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind.

Eine vertragswidrige Abwerbung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde dahingehend beraten wird, den über den Vertrieb vermittelten Vertrag zu kündigen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht im Widerspruch zur Maklertätigkeit. Der Versicherungsmakler ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Empfehlung und Vermittlung einer für ihn geeigneten Versicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann er im Rahmen des Wettbewerbsverbotes nicht nachkommen.

Es ist jedoch dringend anzuraten, Verstößen gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot aus dem Weg zu gehen. Unterliegt ein Handelsvertreter einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, so soll er keinen Einfluss auf den Fortbestand des zuvor vermittelten Vertragsverhältnisses nehmen, welches durch das Verbot geschützt ist.

Die Vermittlung neuer Verträge ist unbedenklich, da ja – wenn der alte Vertrag erhalten bleibt – der Kunde auch weiterhin Kunde des alten Unternehmens bleibt.

Manch Strukturvertrieb kommt auf die Idee (in Aufhebungsverträgen), das Wettbwewerbsverbot nicht auf 2 Jahre zu beschränken, sondern unbefristet zu verankern. Da dies eine lebenslange Einschränkung der Maklertätigkeit und damit der Freiheit der Berufsausübung bedeuten würde, schließen sich viele Gerichte der Auffassung an, dass diese Regelung sittenwidrig ist.

Basiszins auf Rekordtief

Wer Schulden hat, muss – dann und wann – Zinsen dafür zahlen. So steht es in § 288 BGB.

Es steht ein Verzugszinssatz für private Schulden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Forderungen zwischen Unternehmen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Vor den Euro hieß es übrigens noch Diskontsatz. Danach – dem Euro sei Dank – Basiszinssatz.

Berechnet wird er von der Deutschen Bundesbank. Sie erfolgt jeweils zum 01.01. und zum 01.07. entsprechend des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank. Ursprünglich war der Basiszins mal auf 3,62  festgelegt, so dass man als privater Schuldner 8,62 %  zahlen musste.

Seit dem 01.01.2013 ist der Basiszinssatz erstmals negativ. Er fiel von 0,12 % auf – 0,13 %, also unter Null.

Zahl der Eintragungen im Vermittlerregister schrumpft

Die Zahl der im Vermittlerregister eingtragenen Personen ist gesunken. So teilt es heute das Versicherungsjournal mit.

Als ich kürzlich für einen Mandanten bei einer IHK anrief, erfuhr ich Folgendes:

„Grundsätzlich darf eine Person nicht doppelt im Vermittlerregister eingetragen sein.

Es ist jedoch zulässig, dass sowohl eine GmbH als auch der Inhaber der GmbH persönlich mit abweichenden Zulassungen eingetragen ist. Dies geht sowohl für den Makler, die Ausschließlichkeit und den Mehrfachagenten.

Es muss jedoch unbedingt eine klare Trennung erfolgen.

Handelsvertreter einer GmbH werden registriert, deren Arbeitnehmer nicht.“

Und dann verriet man mir den Trick, wie man trotzdem eine Doppelzulassung erhalten kann, ohne dass die IHK das merkt. Dies sollte ich jedoch als gutes Geheimnis für mich behalten….

Handelsvertreter der Deutschen Bank sind keine Einfirmenvertreter

Am 04.12.2012 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Der Handelsvertreter wandte ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten hatte. Er hatte feste Bürozeiten und die Arbeit wurde ihm vorgegeben, so sein Vortrag. Den Vortrag wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen und meinte, dass es an Tatsachen fehle, wonach man annehmen könnte, dass der Beklagte hier ein Arbeitnehmer sei.

Auch war der Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Koblenz kein Ein-Firmen-Vertreter. Ihm war vertraglich nicht untersagt, für weiterer Unternehmen tätig zu werden. Schließlich gab es eine Klausel in dem Handelsvertretervertrag, wonach dem Beklagten das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich erlaubt war.

Was tun, wenn die private Krankenversicherung den Tarif erhöht

Kann man eigentlich die Erhöhung des Krankenversicherungstarifes abwenden?

Gemäß § 204 VVG hat der Kunde das Recht auf einen Tarifwechsel in Falle einer Erhöhung. Außerdem muss die Beitragsanpassung mindestens einen Monat im Voraus dem Kunden bekannt gegeben werden. Sonst hat sie keine Gültigkeit.

Wenn der Kunde über 60 Jahre alt ist, und es gibt ein günstiges Tarifangebot, muss er darüber informiert werden.

Im Fall eines Tarifwechsels ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich, wenn durch den neuen Tarif keine Mehrleistungen für die Krankenversicherung entstehen. Gemäß § 6 Abs. 2 VVG- InfoV muss der Versicherer dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Prämien- und Bedingungsanpassung ist in § 203 VVG geregelt.

Und nun das LG Stralsund zur Frage der Zuständigkeit

Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.

Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.

Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.

Landgericht umging die Frage, ob ein Clarus-Handelsvertreter ein Einfirmenvertreter ist

In einem Rechtstreit von Clarus AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter musste das Landgericht Wiesbaden über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.

Sollte der Handelsvertreter laut Vertrag ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sein und sollte er in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € Provisionen bezogen haben, so wäre das Arbeitsgericht zuständig.

Mit Spannung wurde die Antwort auf die Frage gewartet, ob denn nun der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei.

Das Landgericht Wiesbaden ist der Antwort aus dem Weg gegangen. Es kam zu dem Ergebnis, der Handelsvertreter habe jedenfalls mehr als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient.

„Hierbei dahinstehen, ob der Beklagte so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB ist“.

Auszahlungen hatte der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten nicht mehr erhalten. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht an, schließlich habe er mehr als 6.000,00 € verdient und die Vergütung im Wege der Verrechnung erhalten.

Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 12.12.2012

Weihnachten

Ich wünsche allen Lesern ein geruhsames und schönes Weihnachtsfest.

Mögen auch die alljährlichen Mahnbescheide eines großen Vertriebes kurz vor Weihnachten (Freitag) die Stimmung nicht trüben, wie es auch in diesem Jahr wieder passiert ist.

Und möge der vorweihnachtliche Mahnbescheids-Gruß dieses Vertriebes an einen Ehemaligen, man wolle noch 15.000€ zurück haben, trotz alledem über die Feiertage in den Hintergrund rücken.

Und möge bei all diesem Ärger zumindest in diesen Tagen der Gedanke in unsere Erinnerung rücken, dass es Wichtigeres gibt als die Gier nach Geld, nämlich Friede, Gesundheit und Familie.

So wünsche ich allen, dass nur diese Dinge in den nächsten Tagen wichtig sind und ich möchte die Worte eines Mandanten wiedergeben, der immer sagt:

„Passt auf Euch auf!“

Frohe Weihnachten!

Maximilian von Ah Teil 3

Herr Maximilian von Ah,

wie wird die Sache insbesondere in der Schweiz beurteilt? Muss SwissLife befürchten, dass sich ein Negativimage jetzt auch auf den Namen SwissLife auswirkt?

„Die Namensänderung des AWD in Swiss-Life-Select, beenden ja weder die exorbitant erhobenen Schadensersatzansprüche der Kunden und Mitarbeiter, noch ändert es irgendetwas am alten AWD-System.

Der lediglich namensveränderte Vertrieb Swiss-Life-Select, arbeitet ganz klar weiter nach dem alten AWD-MLM-Karriere-System. Das heisst: das gleiche Provisions-Vorschuss-System, führt weiterhin zu den gleichen Provisionsschulden mit Rückzahlungsverpflichtungen und Abhängigkeiten der Vermittler. Es ändert sich also lediglich der Gläubiger-Name auf den Vermittler-Provisions-Abrechnungen und hochglänzenden Präsentationsfolien. Das wiederum bedeutet, dass für die Vermittler und Agenten der gleiche Verkaufsdruck bestehen bleibt wie zuvor.

Eine Frage von Zeit also, bis auch die Kunden der „neuen Firma“ sich übervorteilt sehen und klagen.

Das schlechte Image des AWD wird also zwangsläufig auf die einst honorige, konservative Swiss-Life übergehen.“

Welche Empfehlung hätten sie dem AWD bzw. SwissLife gegeben, um die Entwicklung und die Namensänderung aufzuhalten?

„Es ist eben nicht der Name sondern das MLM-Karriere-System, das für den Vertrieb von Finanz-Produkten ungeeignet ist.

Nahrungsergänzungs-, Kosmetik- und Tupperware-Produkte, können da i. d. R. wenig Schaden an Leib und Leben anrichten. Dies ist bekanntermaßen bei Finanz- und Kapital-Produkten, bei denen nicht selten die gesamte Familien-Existenz auf dem Spiel steht, vollkommen anders.

Die Swiss-Life müsste also konsequenterweise nicht nur den Firmennamen, sondern das ganze Karriere- und Provisions-System des Vertriebs verändern, und für Kunden und Vertriebsmitarbeiter eine transparente, glaubwürdig neue Kultur schaffen.

Allerdings würde damit die Swiss-Life-Konzernspitze auch zugeben, dass der AWD-Kauf ein glatter Fehlgriff war, was sie indirekt durch die horrende Abschreibung des Firmenwertes und Markennamens schon einräumt. Doch mit einer Systemänderung bliebe nichts mehr vom einst für 1,2 Milliarden Euro eingekauften AWD übrig, was sicher nicht nur allein das „Sterben des Maschmeyer-Babys“ zur Folge hätte.“

Herr von Ah, vielen Dank für das Interview

Interview von Maximilian von Ah Teil 2

Maximilian von Ah ist, wie er bekundet, nicht direkt in die zivile Sammelklage des VKi eingebunden. Dafür ist er Zeuge in der staatsanwaltlichen Ermittlung, die gegen Beteiligte des AWD und gegen Maschmeyer in Österreich laufen .
Als Insider dient sein Wissen zum Struktursystem des AWD.
Als Maschmeyer seinerzeit über einen investigativen Sternreporter von den Strafanzeigen des VKi erfuhr, soll er zu tiefst erschrocken gewesen sein und gleich am nächsten Tag aus dem Verwaltungsrat der Swiss-Life zurückgetreten sein. 2300 Anleger hatten sich der Strafanzeige angeschlossen.

Herr von Ah,

wie haben insbesondere die geschädigten Anleger aus Österreich darauf reagiert, die gegen den AWD im Wege der Klagen Schadensersatz verlangen?

„Die rund 2500 AWD-Kläger in Österreich, die sich vom halbstaatlichen Konsumentenschutz VKI in einer Sammelklage vertreten lassen, und von denen circa 250 Kläger die parallel zur Schadensklage eingereichte VKI-Strafanzeige gegen den AWD unterstützen, die unter anderem auf systematischen Betrug und Gründung einer kriminellen Vereinigung lautet, haben natürlich recht aufgeschreckt reagiert. Schlossen sie doch aufgrund dieser Meldungen nicht aus, dass der AWD-Austria sich durch Firmen-Liquidierung einer Schadens-Regresspflicht entziehen könnte; schließlich geht es um rund 40 Millionen Euro Schadenssumme, ungeachtet allfällig strafrechtsrelevanter Regressansprüche. Dass der AWD nun auch mit der „Konzernstimme der Mutter Swiss-Life“, die angesetzten Gerichtstermine mit formellen, teils rein verzögerungstaktischen, kostentreibenden Argumenten immer weiter herauszögert, ist den Österreicherinnen und Österreichern natürlich ein weiteres absolutes Ärgernis. Das Angebot des VKI an die Swiss-Life, bestimmte Schadensverfahren bereits im Wege von Vergleichsverhandlungen abzuhandeln weil teilweise sehr betagte Klägerinnen und Kläger auf eine schnelle Regulierung angewiesen wären, lehnte der Schweizer Versicherungskonzern bis heute ab.“

Inwieweit ist es Ihr Eindruck, dass der Name AWD in den letzten Jahren an Vertrauen und Glaubwürdigkeit verloren hat?

„Alle die sogenannten Struktur-Finanzvertriebe wie: AWD, DVAG, Bonnfinanz, Formaxx OVB, u.v.a.m., deren Ursprung in den sechziger Jahren in der Schweizer IOS liegen:

(siehe https://vonahmaximilian.wordpress.com/2011/10/09/finanzvertriebe-grundervater-druckerkonige-und-despoten/), die wie der AWD nach dem Karriere-System des Multi-Level-Marketing arbeiten, sind seit jeher sehr umstritten. Doch hat jeder dieser Strukturvertriebe seine persönlichen Gallions-Figuren sprich Gurus, die das ‚System des eigenen Vertriebs-Hauses‘ immer noch perfektionieren wollen. Der Knackpunkt all dieser Vertriebe liegt aber in den hausinternen Provisions-Regelungen respektive in der Art und Weise wie und wann deren Vertriebs-Agenten ihre Vermittler-Provisionen verdienen. Und hier hat der AWD sprich der einstige Erfolgs-Magier Carsten Maschmeyer, eine in „Magier-Kreisen“ übliche Namens-Nebeltaktik in Form einer Namensverschleierung angewandt. Just in jenem Moment nämlich als das Abrechnungs-System unter den Vertriebs-Agenten als Problem erkannt und lautstark thematisiert wurde, kündigte er eine problemlösende Veränderung an, Name: ›Linearisierung‹.

Den Vermittlern wurde glaubhaft gemacht, man habe etwas Grundlegendes geändert. In Tat und Wahrheit blieb jedoch alles Wesentliche gleich. Die Vermittler kumulieren weiterhin ihre rückzahlungsgeschuldete Provisions-Vorschusssumme, die sie auch weiterhin in einen vom AWD in Kauf genommenen Verkaufsdruck führte. Dadurch wurde jeder angebliche Kundenvorteil, selbst das BEST SELECT, ad absurdum geführt.

Diese fragwürdige Praxis und Unglaubwürdigkeit des AWD, haben Vertriebsmitarbeiter jahrzehntelang negiert und mitgetragen; die Kunden hatten davon keine Ahnung.

Als Maschmeyer dann noch das „AWD-Alleinstellungsmerkmal der Unabhängigkeit“ durch den Verkauf an die Swiss-Life aufgab, verloren selbst seine langjährigen „persönlichen Jünger“ jeden Glauben an den Guru uns die Firma AWD.

Es gehört im Übrigen zu einer altbewehrten AWD-Methode, jede Kunden- oder auch Mitarbeiter-Klage zu einem Einzelfall herunterzuspielen. Notfalls gab man einem Kunden oder Mitarbeiter eine bestimmte Widergutmachungssumme, allerdings nicht ohne eine absolute Verschwiegenheitsklausel mit hoher Konventionalstrafe zu vereinbaren. So konnte man jahrzehntelang das juristisch kochende Wasser immer wieder abkühlen.“