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2013AG Northeim weist Klagen ab
Das Amtsgericht Northeim entscheidet in drei Verfahren gegen die OVB. In allen Verfahren drei stellt das Amtsgericht Northeim fest, dass ein ehemaliger Handelsvertreter der OVB nicht verpflichtet ist, Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen.
In allen Verfahren kritisierte das Gericht, das aus den Abrechnungen nicht verständlich wird, was mit den Rückstellungen passiert ist. Gemäß Handelsvertretervertrag war die OVB verpflichtet, 10 % der Provision auf einem Provisionsrückstellungskonto zu lagern. Bei den Berechnungen über die Rückforderungen tauchten diese 10 % nicht wieder auf.
Im Rahmen einer Widerklage wurde die OVB verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Name des Versicherungsnehmers und oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum
Police – und oder VersicherungsscheinNr.
Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Jahresprämie
Vertrags und/oder Versicherungsbeginn
Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie;
Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;
Und zwar für diejenigen Vertragsverhältnissen, für welche die Haftungszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien noch nicht abgelaufen war.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Northeim sind nicht rechtskräftig.