RA Kai Behrens

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn schon zillmern, dann richtig

Nun hatte der BGH gewisse Lebensversicherer dazu verpflichtet, nicht die ganzen Einzahlungen einzustecken und mit Kosten zu verrechnen.

Stattdessen sollten die Versicherer das ungzillmerte Guthaben auszahlen.

Ein Versicherer, die Generali, hatte sich dann eigene Klauseln aufgestellt, die vom BGH am 25.07.2012 kurzerhand für unwirksam erklärt wurde.

„Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebens-versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unange-messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH vom 25.07.2012 Az.IV ZR 201/10

Falsch verstandene Angst vor Bankberatung

In Münster wurde ein Mann überfallen. Bis dahin ist das wohl eine gewöhnliche Schlagzeile.

Ihm wurden jedoch ganze 140.000 € entwendet.

Diesen Betrag erhielt er aus dem Verkauf eines Grundstückes.

Aus Misstrauen vor den Banken hatte er die Barzahlung verlangt.

Ich bin mir sicher, dass – bei aller Kritik über die Beratungsqualität in dieser Branche – das Geld auf einem Konto besser aufgehoben wäre.

Westfälische Nachrichten vom 16.10.2012

Kurz und knapp

Kurz und bündig entschied das Oberlandesgericht München über einen Streit, ob ein Versicherungsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Eine Voraussetzung dafür, ob jemand Ein-Firmen-Vertreter ist, ist der Umstand, ob dieser laut Handelsvertretervertrag nur für das eine Unternehmen tätig werden darf.

Das Oberlandesgericht München hatte sich darüber Gedanken zu machen, ob dies in einem Vertragsverhältnis auch der Fall ist, wenn sich in dem Vertragsverhältnis eine Regelung befindet, wonach eine fremde Tätigkeit zwar erlaubt sei, jedoch erst drei Wochen später, nachdem der Handelsvertreter sämtliche die Nebentätigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt habe.

Das Oberlandesgericht München am 02.11.2009 dazu:

„Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB ist. Abschnitt I. des Vertrages verbietet nicht die Tätigkeit für weitere Unternehmer. Die vom Beklagten zitierte Klausel vermag selbst eine spontan aufgenommene andere Tätigkeit nur um drei Wochen zu verzögern, nicht aber zu verhindern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG“.

Oberlandesgericht München vom 02.11.2009 Aktenzeichen 23 W 2342/09

LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung

Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.

Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.

Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.

Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.

Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:

Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.

Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.

Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Provisionsabgabeverbot kommt nicht durch – Grüne sprechen von Katastrophe für den Verbraucherschutz

Das Europaparlament hat sich nicht für ein Provisionsverbot für Finanzprodukte entschieden.

Banken können danach weiter Provisionen an ihre Mitarbeiter zahlen, wenn diese eine Geldanlage vermitteln.

Laut Handelsblatt nennen die Grünen dies eine Katastrophe. Statt ein Verbot durchzusetzen, soll eine umfassende Offenlegung der Provisionen ausreichen. Dafür setzten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen ein.

Diese erhielten für ihren Antrag im zuständigen Ausschuss für Währung und Wirtschaft die nötige Zustimmung.

Mehr dazu hier.

LG Aschaffenburg: kein Anspruch eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz

Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.

Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.

Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.

Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.

Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.

Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.

Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.

Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.

Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10

Empfehlung

Oft erhalten Berater eine Einladung in den Hauptsitz des Vertriebes.
In dieser Einladung heißt es mitunter:
„Aus wichtigem Anlass laden wir Sie zu einem Gespräch am …, … Uhr, in die Zentrale nach … ein.
Wir gehen davon aus, dass Sie diesen wichtigen Termin wahrnehmen und wünschen Ihnen eine gute Anreise.“
Hinter manch einer Einladung verbirgt sich allerdings eine böse Überraschung. Es kann vorkommen, dass der Eingeladene in diesem Gespräch mit schweren Vorwürfen belastet wird.
Gerade jedoch die Vertriebe erwarten von ihren Beratern, dass sie sehr gut vorbereitet in Gespräche (zumindest in die Kundengespräche) gehen.
Einfach mal einen Kunden besuchen, um mit ihm belanglos zu quatschen, ist der Tod einer erfolgreichen Beratung.
Jedes Gespräch sollte inhaltlich gut vorbereitet sein. So erfährt es der Berater in vielen Seminaren.
Deshalb rate ich dazu, vor einer solchen Einladung sich jedenfalls die genauen Gründe mitteilen zu lassen. Eine Einladung, wie die oben gezeigte, genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Einer solchen Einladung nachzukommen, würde geradezu deutlich machen, dass man völlig unvorbereitet in Gespräche geht und genau dies darf man von einem guten Berater nicht verlangen.
Also sollte man sich vor einem solchen Gespräch unbedingt genau den Anlass des Gesprächs erklären erklären.
Nicht, dass man der Einladung folgt und sich dann den Vorwirf anhören muss, man bereite sich auf Gespräche nur ungenügend vor…

Ergänzung zu § 87 a Abs.3 HGB

§ 87a Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.

Beispiele für vom Unternehmer zu vertretende Umstände (bei Warenvertretern):

Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;

Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;

Kunde wünscht Stornierung: BGH 11.10.1990, DB 1990, 2592

Oder aber – im Finanzdienstleistungsbereich – : Der Unternehmer kommt seinen Stornobekämpfungspflichten nicht nach.

Müssen Provisionen auch ohne Vertrag zurückgezahlt werden?

Mit einer interessanten Frage darf sich jetzt ein Amtsgericht beschäftigen.

Ein Makler hatte Provisionen von einem Finanzdienstleister erhalten. Dies ist sicher nichts Besonderes. Hier war es aber so, dass es keinen schrifltichen Vertrag gab.

Nun kam es zu Vertragsstornierungen.

Der Finanzdienstleister will nunmehr einen Teil der Provisionen zurück, weil er meint, er habe nur Vorschüsse geleistet.

Die Rückzahlungsverpflichtung würde sich dann aus dem Gesetz ergeben. Das HGB fasst sich dazu kurz:

§87 Abs.1 HGB

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

§ 87 a Abs. 1 HGB

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

Abs. 2

Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

Abs. 3

Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Es stellt sich also die Frage, wann ein Versicherungsgeschäft als ausgeführt gilt, wenn der Versicherungsnehmer über einen gewissen Zeitraum eingezahlt hat und später der Vertrag storniert wurde.

Und wer legt – mangels vertraglicher Absprachen – den Zeitraum fest, über den eingezahlt werden muss, damit ein Geschäft als (teilweise) ausgeführt gilt.

Dazu bald mehr.


Clarus von 1:1 gekauft

Die Clarus AG wird nun von der Aragon AG an die 1:1 Assekuranz Service AG verkauft. Die 1:1 Assekuranz Service AG ist eine Tochter der WWK.
In Zukunft soll es einen zweiköpfigen Vorstand geben, bestehend aus Ulf Fleischhacker und Lutz Harbig.
Lutz Harbig war übrigens früher als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Leipzig tätig.
Er hatte sich auch einen Namen als auf Vermittler- und Maklerrecht spezialisierten Anwalt gemacht.