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Vor Gericht ist es nicht wie auf hoher See, pflege ich immer zu sagen. Ich mag es nicht, den Ausgang eines Verfahrens in die Hände des Schicksals zu legen.
Wir Anwälte, die sich dem Handelsvertreter- oder dem Vertriebsrecht widmen, müssen nur mit wenigen Paragraphen auskommen (§§ 84 bis 92 c HGB). Das scheint übersichtlich, könnte man denken.
Doch wenn es weniger Paragraphen gibt, gewinnen Grundsatzurteile an Bedeutung. Dann muss man wissen, wer was und wann entschieden hat.
Und so erlebt man die eine oder andere „Anekdote“, die es zu erzählen gibt. Das Landgericht Koblenz erzählt eine davon. Während es zunächst einen Hinweis erteilt hatte, dass die Übergabe von Anlagen keinen Schriftsatz ersetzt, wollte es davon in dieser Woche nichts mehr wissen. Die Gegenseite hatte einen weiteren knappen Vortrag geliefert und „sage und schreibe“ zwei DIN-A4 Ordner Anlagen überreicht. Jetzt meinte das Gericht plötzlich, dass das ausreichend wäre. Die Masse machts.
In einem Rechtsstreit vor einem Amtsgericht, in dem es um die Rückforderung fester Vorschüsse ging, sagte die Richterin, es käme darauf an, wie hoch die Vorschüsse seien. Wenn sie niedrig sind, würde eine Kündigungserschwernis nicht zu sehen sein. Und dann müsse der Handelsvertreter auch alles wieder zurück zahlen. Und so schick wie die Abrechnungen aussahen, würden sie schon stimmen.
In einer ähnlichen Sache ging es schon vor einiger Zeit vor dem Landgericht Münster. Auch hier wollte ein großer Vertrieb seine festen Vorschüsse zurück. Für den Vertriebler ging es um die Existenz. Ich schrieb und schrieb und fuhr das gesamte Bollwerk von Urteilen auf, die einen solchen Anspruch abgelehnt hatten.
Dann fragte die Richterin kurz und trocken, warum ich denn so viel schreiben würde. Schließlich wäre es doch ganz klar, dass hier die Forderung des Vertriebs nicht besteht.
Worte, die man gern hört, sich aber nicht merken sollte. Denn morgen ist wieder alles anders.
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Gesponsert von VHV Versicherungen, der Nürnberger Versicherungsgruppe, Allianz, HDI und anderen gibt es einen Arbeitskreis Beratungsprozesse.
Auf dem zweiten Berliner Forum zur Versicherungs- und Finanzberatung hat der Arbeitskreis Beratungsprozess eine Beratungslandkarte vorgestellt.
Die Beratungslandkarte wurde insbesondere von Marco Habschick vorgestellt. Wir erinnern uns: Herr Habschick arbeitet bei Evers & Jung. Diese hatten im Auftrage des Bundesverbraucherministeriums vor Jahren eine erschreckende Studie angefertigt, die die schlechte Qualität von Finanzdienstleistungen offenbarte. Weil auch seit Jahren Verbraucherministerin Ilse Aigner untätig blieb, wurde ihr inzwischen der Auftrag entzogen, die Honorarberatung als Gesetz vorzubereiten.
Die Beratungslandkarte, hier ist der link, stellt eine Übersicht über die wichtigsten Themen der Beratung in der Finanzdienstleistung dar und fast in etwa zusammen, worauf man bei der Beratung achten muss.
Unser Tipp: Auf der Internetseite Beratungsprozesse.de finden sich eine Reihe sinnnvoller Downloads, wie z.B. das Muster eines Maklervertrages.
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Ich, … (Name und Anschrift des Kunden)
Vollmachtgeber, erteile hiermit
Der Firma, dem Versicherungsmakler, dem Berater oder dem jeweiligen Rechtsnachfolger
die Vollmacht, in meinem Namen
Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen,
Erklärungen, Anzeigen und Informationen zu meinen Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegen zu nehmen,
bei der Schadensabwicklung mitzuwirken,
Zahlungen aus Abrechnungen oder Schadensabwicklungen entgegen zu nehmen,
Auskünfte bei Sozialversicherungsträgern einzuholen und
Untervollmachten auszustellen
Ort, Datum
Unterschriftenzeile
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Klaus Stern, der Autor des Films „Versicherungsvertreter“, der sich eingehend mit dem Aufstieg und Fall Gökers beschäftigt, wies darauf hin, dass es eine Reihe neuer Kinotermine gibt.
Unter anderem läuft er am 6. und 9. Mai in Münster.
Da will ich hin.
Wer einen vertriebsrechtlich spezialisierten Anwalt beim Kinobesuch begleiten will, kann sich gern bei mir melden.
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Zweieinhalb Jahre Haft lautet das Urteil des Amtsgerichts Hannover für den Maschmeyer-Erpresser.
Der aus Grevenbroich stammende hoch verschuldete Immobilienkaufmann erpresste neben Maschmeyer auch seine Partnerin Vernica Ferres. Er verlangte 2,5 Mio €.
Dabei ging er offensichtlich sehr unprofessionell vor. Er benutzte das auf seinen Namen zugelassene Handy, so dass die Überführung wohl recht einfach war.
Die Übergabe sollte in einer Münsterschen Buchhandlung stattfinden.
In Stern.de ist zu lesen, dass der Angeklagte wohl auch wegen „durch AWD-Immobilienanteile hohe finanzielle Verluste gemacht hat“.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 13.02.2012 entschied das Landgericht Darmstadt, dass in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit einem Berater das Arbeitsgericht zuständig ist.
Hintergrund des Streites ist ein Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist.
Fraglich ist, ob dies die Eigenschaft eines so genannten Ein-Firmen-Vertreters erfüllt, d.h. dem Handelsvertreter durch diese Klausel verboten ist, für andere Unternehmen zu arbeiten.
Dazu das Landgericht Darmstadt:
Es handelt sich bei ihm um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter. Das Gericht kann insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht teilen, die streitgegenständliche Vereinbarung begründe nur Erschwernisse, die einem Tätigkeitsverbot nicht gleichzusetzen sind … Der Beklagte ist durch die Regelung in Ziffer 1 … daran gehindert, auch für nicht Wettbewerber tätig zu werden. Die genannte Klausel enthält eine so weitreichende Einschränkung für den Beklagten, dass sie mit einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen ist (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig) … Maßgeblich hierfür ist das vollständige Arbeitsverbot für 21 Tage, dass die Klägerin dadurch festgesetzt hat, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte anderweitige Tätigkeit frühsten 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen darf. Dem Beklagten ist es dadurch unmöglich für Unternehmen tätig zu werden, die eine kurzfristige Leistung von ihm erwarten oder benötigen. Auch bleibt unklar, welche Unterlagen konkret die Klägerin zur Prüfung benötigt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin innerhalb der genannten Frist weitere Unterlagen vom Beklagten anfordert und sich das Tätigkeitsverbot deutlich verlängert, der Fristbeginn erst nach Eingang „aller“ notwendigen Unterlagen ist … Dadurch ist der Beklagte so umfassend an der Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallen, gehindert, dass er als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.
Landgericht Darmstadt vom 13.02.2012 Aktenzeichen 27 O 118/11
Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.
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Rechtsanwalt Behrens stellt vor:
Ein Vertrieb verklagte einen Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von etwa 150.000,00 € vorschussweise erhaltener Provisionen.
Dies waren Provisionen, die vorschussweise ausgezahlt wurden. Die jeweiligen Versicherungsverträge wurden jedoch storniert.
Bis dahin nichts Unübliches.
Der Vermögensberater meldete jedoch Insolvenz an und versuchte im Rahmen einer Restschuldbefreiung, die Schulden auf diese Weise loszuwerden.
Dies ist grundsätzlich möglich, es sei denn, man hätte die Schulden vorsätzlich beigeführt, die Schulden würden also auf so genannter unerlaubter Handlung beruhen.
Diese Auffassung vertrat dann der Vertrieb. Er beantragte, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein geschlossen wurden.
Dafür spreche, so der Vertrieb, der Umfang der Provisionen von 150.000,00 €, sowie der Umstand, dass fast alle Verträge sofort nach Auszahlung der Provision storniert wurde.
Der Vermögensberater wies darauf hin, dass es nur deshalb zu den vielen Stornierungen kam, weil er als Berater nicht mehr zur Verfügung stand und die Kunden damit unzufrieden seien.
Das Landgericht Kleve regte an, die Angelegenheit im Vergleichswege zu beenden. In einem Beschluss wies es darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe deliktisch gehandelt nur hinsichtlich der Verträge für ausreichend erachtet, bei denen die Versicherungsnehmer Verwandte des Beklagten sind und die Erstprämie nicht bezahlt worden ist.
Hinsichtlich der eigenen Verträge des Beklagten spricht keine Vermutung dafür, dass er bereits bei Empfang der Provisionszahlungen wusste, dass die Verträge notleidend werden würden.
Gleiches gilt für die Verträge der übrigen Versicherungsnehmer.
Das Gericht empfahl die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von etwa einem Zehntel der Vergleichssumme.
Hinweisbeschluss des Landgerichts Kleve Aktenzeichen 1 O 409/07 vom 06.02.2012
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
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Schwalmstadt-Treysa Burgtheater Treysa Telefon: 06691/20478 ab 9. März
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Stuttgart EM-Kinos www.innenstadt-kinos.de ab 8. März
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Weingarten Kulturzentrum Linse www.kulturzentrum-linse.de 12.–18. April
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Wolfhagen Cinema www.kino-wolfhagen.de ab 8. März
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige mit der anliegenden Maklervollmacht an, dass ich von Ihrem Versicherungsnehmer beauftragt wurde, ab sofort alle versicherungsvertraglichen Belange zu regeln.
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Gemäß der beiliegenden Vollmacht bin ich vollumfänglich vertretungsbefugt.
..
Daher bitte ich Sie, das oben genannte Vertragsverhältnis in unseren Maklerbestand zu übertragen.
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Gleichzeitig untersage ich ausdrücklich namens und kraft Vollmacht Ihres Versicherungsnehmers, weiterhin seine Daten den bisherigen Vertragsbetreuer zugänglich zu machen.
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Bitte bestätigen Sie mir, dass der bisherige Betreuer darüber unverzüglich informiert wird.
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Bitte weisen Sie uns künftig als Betreuer aus und informieren Sie uns über die mit dem Kunden zu führende Korrespondenz. Gleichzeitig bitten wir um Bestätigung, dass der bisherige Betreuer über diese Korrespondenz nicht mehr informiert wird.
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Mit freundlichen Grüßen
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Ihr Makler