14
Eigentlich hätte dieses Kapitel auch die Überschrift :
„Sportwagenfahren stellt noch keine illegale Konkurrenztätigkeit dar“
oder
„Erkrankter Vermögensberater wegen Untätigkeit verklagt, obgleich Erkrankung seit einem Jahr bekannt“
verdient. Aber nun ist es schlicht ein Fortsetzungsbericht.
Der Vertrieb wusste, dass der Vermögensberater bereits seit Jahren erkrankt ist. Dennoch reichte sie ein Jahr später Klage gegen den Vermögensberater ein mit den Anträgen,
1.
den Vermögensberater zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, … zu unterlassen, eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit für andere als die Klägerin auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen auszuüben,
2.
festzustellen, dass der Vermögensberater verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht,
dass der Beklagte vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin eingestellt und/oder eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat.
3.
Den Vermögensberater zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung … Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe. Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäftes, beispielsweise Namen des Kunden, zu benennen.
4.
festzustellen, dass das Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht aufgrund … des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist…
5.
festzustellen, dass die nachvertraglichen Beschränkungen im Handelsvertretervertrag nicht … entfallen sind,
6.
festzustellen, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der mit Schreiben … des Rechtsanwalts Kai Behrens, Münster, namens des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf… fortbesteht.
Streitwert : 100.000,00 €
Der Vertrieb verlor mit allen ihren Klageanträgen.
Dazu die Entscheidungsgründe in Zusammenfassung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages. Für die Zeit bis zur außerordentlichen Kündigung … ist der Vermögensberater nicht verpflichtet zu arbeiten, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ist. Der Vermögensberater konnte in Folge seiner Erkrankung nicht als Handelsvertreter für den Vertrieb tätig werden. Ab dem … war der Vermögensberater dann nicht verpflichtet, für die Klägerin zu arbeiten, weil der Vertrag wirksam fristlos gemäß § 89 a Abs. 1 HGB aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen hielt das Gericht dem Vertrieb vor, dass sie bereits etwa seit einem halben Jahr, bevor die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, wusste, dass der Vermögensberater an der Erkrankung litt und bereits im Krankenhaus versorgt wurde.
Dem Vermögensberater war es nicht länger zuzumuten, für die Klägerin zu arbeiten, die trotz Kenntnis von der Erkrankung des Vermögensberaters jenem gekündigt hatte.
Es war dem Vermögensberater insbesondere nicht zuzumuten, im Zustand der Erkrankung den Vertrag noch bis zum … zu erfüllen.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater vor, dass er trotz Erkrankung einer Konkurrenztätigkeit nachgehen würde. Das Gericht meinte jedoch, dass die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts eine unlautere geschäftliche Handlung des Vermögensberaters nicht ausreichend dargetan habe.
Dazu hatte der Vertrieb vorgetragen, dass der Vermögensberater mit seinem Sportwagen in der Gegend herumfahrend gesehen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass dies keine geschäftliche Handlung begründe.
Rechtsmittel legte der Vertrieb gegen dieses Urteil, welches im August 2010 verkündet wurde, nicht ein.
09
Beinahe schon rebellisch kommentierte Frau Döhle das Buch von Pohl „Ich habe Finanzgeschichte geschrieben“ .
Sie beschrieb es als „inhaltsarmen“ Buch und dessen Mitautor Vogg: “ Stil: Das Konzept, Pohls Leben als Gespräch nachzuzeichnen, wäre nur spannend, wenn der Interviewer nachhakt, Worthülsen entlarvt, bei kritischen Punkten insistiert, kurz: mehr ist als ein Stichwortgeber.“ „Doch wie der promovierte Jurist, der die DVAG 1975 mit ein paar Dutzend Mitarbeitern startete, aus dem vielfach als Drückerkolonne verschrieenen Vertrieb eine Firma mit knapp einer Milliarde Euro Umsatz machte, bleibt nach der Lektüre unklar. So entsteht der Eindruck, das Buch sei nur Pohls Versuch, gesellschaftliche Anerkennung für sein Lebenswerk zu erlangen.“
Vom Managermagazin wechselte Frau Döhle dann zum Journal „Brandeins“ und schrieb einen ganz tollen, mehrseitigen Beitrag in Brandeins 9/10 zur Familie Pohl. Frau Döhle wurde auf wundersame Weise geläutert.
Kritik im Beitrag ? Fehl am Platze. Vom harten Kämpfer ist die Rede und von entspannten Söhnen.
Sie attestierte Pohl, dass DVAG-Handelsvertreter „jederzeit zu einem anderen Vertrieb wechseln können“ und „Verbraucherschützer der DVAG gute Arbeit attestieren“. Pohl Senior würde auch „Putzfrau und Pförtner ernst nehmen“.
07
Maschmeyer, Erfinder des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes AWD, gründet eine Pharmafirma. Ziel ist die gezielte Bekämpfung von Depressionen.
Mitbegründer ist der Neurowissenschaflter Florian Holsboer.
Viele denken, dass Maschmeyer damit ein völlig neues Betätigungsfeld gefunden hat. Wir denken das auch. Schließlich hat er offensichtlich die Seiten gewechselt und bekämpft jetzt die Depressionen, die manch eine Geschäftsidee zuvor verursacht hat.
06
Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.
Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:
Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.
04
Die tatsächlichen Ziele des Berufsverbandes Deutscher Honorarberater e.V. :
1.
Das Entwickeln eines eigenständigen und anerkannten Berufsbildes des Honorarberaters
2.
Die Interessensvertretung bei Politik und Verwaltung
3.
Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Verbraucherschützern
4.
Das Informieren der Öffentlichkeit über Honorarberatung
5.
Den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder
04
Nachtrag zu gestern. Nachdenkliches und Aufklärendes.
Der Lachsche Artikel wurde 23 Mal kommentiert, während der Beitrag selbst nur aus 5!!! Sätzen bestand, die zudem inhaltliche Fehler aufwiesen.
Nochmals : Lach glaubt, dass der Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V. die Abschaffung der provisionsbasierten Beratung im Finanzdienstleistungsmarkt erzielen will.
Richtig ist aber, dass der BdH „durch Provisionen verursachte Fehlanreize im Finanzdienstleistungsmarkt abschaffen und für die Verbraucher mehr unabhängige Beratungsleistungen anbieten will“.
Nun möchten wir den Lachschen Gedanken aber gerne aufgreifen und weiterdenken. Schließlich führen die Gedanken Lachs zu einer denkwürdigen Verquickung :
Lach setzt nämlich die „durch Provisionen verursachte Fehlanreizen“ mit der der „provisionsbasierten Beratung“ gleich (als gäbe es keine Beratung auf Provisionsbasis ohne Fehlanreize)
und liefert damit wohl ungewollt eines der besten Argumente für seine Gegner.
03
DVAG-Blogger Lach hatte sich am 21.11.10 wieder einmal einem seiner Lieblingsthemen gewidmet : Die Honorarberatung.
Mit kantigen Argumenten hat er dann auch gleich eine Menge Kommentare ausgelöst. Er hat sogar behauptet, im Versicherungsjournal hätte der Berufsverband deutscher Honorarberater e.V. gefordert, dass die „provisionsbasierte Beratung“ verschwindet.
Und er meinte, diese Aussage denn auch hier gefunden zu haben.
Auch wir haben intensiv gesucht und gelesen – und die Lachsche These nicht gefunden. Weder im Versicherungsjournal noch auf der Homepage des Verbandes.
Wie kann es zu einer solchen Aussage kommen ? Ein Versehen ? Oder ist das die nackte Angst vor Konkurrenz durch Honorarberatung ?
02
Am 23.02.2010 besuchte Westerwelle eine Großveranstaltung der Deutschen Vermögensberatung AG, nicht etwa als Vermögensberater, sondern als Außenminister der Bundesrepublik Deutschland. So hieß es in der offiziellen Verkündung.
„Leistung muss sich lohnen“. Diese und andere Weisheiten meinte Westerwelle an diesem Abend von sich geben zu müssen.
Im Juli überwies die DVAG prompt 75.000,00 €, im August 65.000,00 € und am 09.11.2010 60.000,00 € auf das FDP-Konto.
Das Reden hat sich also gelohnt.
Und ausgerechnet jetzt wird in den Amerikanischen Botschaftsdepeschen über Westerwelle gelästert. Die Geheimberichte beschreiben ihn als inkompetent, eitel und amerikakritisch. Die US-Diplomaten sehen sich vor die Herausforderung gestellt, wie sie mit einem Politiker umgehen sollen, der ein Rätsel sei, mit wenig außenpolitischer Erfahrung und einem zwiespältigen Verhältnis zu den USA. Westerwelle habe eine überschäumende Persönlichkeit heißt es in einer Depesche vom 22.09.2010.
01
Am 03.11.2010 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Kündigung, ausgesprochen durch einen Strukturvertrieb falsch unterschrieben wurde.
Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte durch Vertreter, die keine Vertretungsmacht hatten, da die Kündigung von zwei Prokuristen unterzeichnet wurde. Der Vertrieb wird jedoch entweder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Der Handelsvertreter bekam jedoch dennoch kein Recht.
Er hätte nämlich gemäß § 174 BGB die fehlende Vertretungsmacht unverzüglich beanstanden müssen. Dies tat der Handelsvertreter jedoch nicht rechtzeitig.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Im vorliegenden Fall ist die Kündigung am 22.06.2009 zugegangen. Am 09.07.2009 fuhr der Handelsvertreter in Urlaub und veranlasste erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub die Zurückweisung.
Die Kündigung wurde erst mit Schreiben vom 16.07.2009 beanstandet.
Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
29
Die tragische Geschichte des erkrankten Vermögensberaters geht in die zweite Runde.
Neben dem mit dem Vertrieb entfachten Streit entstand dann noch weiterer Ärger in der Struktur. Kunden, die zunächst von dem Vermögensberater betreut wurden – und dies war nicht wenige – wurde nunmehr von den alten Kollegen angegangen.
Unverholen riefen Vermögensberater derselben Struktur Kunden an und man sagte, man sei der neue Mitarbeiter. Der alte sei weg.
Gleichzeitig bestand jedoch der Vertrieb darauf, dass das Vertragsverhältnis noch laufen sollte. Und erhob Klage…. mit einem imensen Streitwert.
Kunden wurde dann am Telefon vorgegaukelt, der erkrankte Vermögensberater habe alles falsch gemacht, schlecht beraten und falsch beraten und zum Schaden der Kunden gehandelt. Außerdem wurde erzählt, der Vertrieb hätte verboten, weiterhin mit den Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen zu reden.
Daraufhin gelang es dem Vermögensberater zunächst noch, im Wege der einstweiligen Verfügung ein solches Verhalten abzuwehren. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Der Vermögensberater, der diese falschen und herabsetzende Äußerungen begangen hatte, ließ sich dann in der Folgezeit von dem Vertrieb unterstützen. Diese konnte über ihre Anwälte erreichen, dass die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen zur Aufhebung kam.
Nunmehr hätte der erkrankte Vermögensberater die Unterlassensansprüche gegen den alten Kollegen im Wege einer Unterlassensklage weiter verfolgen müssen. Dazu fehlte jedoch das Geld.
Denn gleichzeitig liefen weitere Verfahren, die erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, unter anderem die Abwicklung mit der Central, der Anerkennung der Berufsunfähigkeit gegenüber der AachenMünchener und eben der Klage des Vertriebes . Beiträge konnten nicht gezahlt werden. Die AachenMünchnener löste das Vertragsverhätnis einfach.
Der erkrankte Vermögensberater sah sich nunmehr in dieser Dreierkonstellation, wobei er nie zuvor geglaubt hatte, dass gerade die Versicherungen, die er seit vielen Jahren vermittelt hatte, und die Familiengemeinschaft, für die er seit Jahren erfolgreich und voller Überzeugung gearbeitet hatte, solche Probleme machen würden.
Der Vertrieb nahm schon lange keine Auszahlungen mehr vor. Es erfolgte zwangsläufig das finanzielle Desaster.
Das Gerichtsverfahren lief weiter. Es ging in diesem Jahr zu Ende. Fortsetzung folgt.