RA Kai Behrens

OLG Naumburg : Vermögensberater muss nicht Schadenersatz leisten

Am 17.02.2005 wies das Oberlandesgericht Naumburg eine Klage eines Strukturvertriebs ab. Der Vertrieb  verlangte Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter nachvertraglicher Wettbewerbsverletzungen eines Vermögensberaters – aus einem Aufhebungsvertrag.

Der Vertrieb war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Halle gescheitert. Teilweise war die Klage unzulässig und teilweise unbegründet.

Unzulässig war sie deshalb, weil die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt waren. Bei einem Unterlassensantrag müsse die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Beklagte erschöpfend verteidigen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung geschaffen werden können. Dies sei vorliegend ohne namentliche Nennung der Partnergesellschaften der Klägerin nicht möglich.

Außerdem war die Klage unbegründet, da die im Aufhebungsvertrag der Parteien geschlossene nachvertragliche Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam sei. Die Bewegungsfreiheit des Vermögensberaters sei in der Vermögensberatungsbranche unangemessen eingeschränkt.

Hintergrund war übrigens nicht die Prüfung eines Vermögensberatervertrages, sondern eines Aufhebungsvertrages. „Die Klausel in dem Aufhebungsvertrag verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht gegen §§ 138, 242 BGB. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen an Artikel 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Es bestehen bereits Bedenken gegen die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes. Dies soll lebenslang gelten.“ (Übrigens finden wir das noch heute oft in den Aufhebungsverträgen wieder!).

„Dies stellt bereits allein eine unangemessene Beschränkung des Beklagten in seiner Berufsfreiheit dar.“

„Das Wettbewerbsverbot ist nicht zeitlich befristet, sondern auch sachlich und unbegrenzt, da es bundesweit alle Formen von Finanzdienstleistungen erfasst. Für die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes spricht weiter, dass der Beklagte gezwungen ist, sich immer wieder über die aktuellen Partnergesellschaften der Klägerin informieren zu müssen, da sich deren Bestand ändern kann.“

Der Vertrieb hatte eingewandt, dass der Beklagte aus vertraglichen Gründen nur das zu beachten habe, was er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eh zu beachten hatte. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Schließlich gibt es keinen Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Auch kann sich der Vertrieb nicht auf die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft berufen. Diese sind nämlich nicht bindend.

Auch aus § 90 HGB ergibt sich nicht, dass die Klausel wirksam ist. Schließlich würde danach ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten nur dann nicht vorliegen, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solcher Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.

Mythen und Legenden des Arbeitsrechts am Dienstag auf n-tv

Ein Tipp von unserem Anwaltsverein :

Wer was zum Arbeitsrecht wissen will, sollte Dienstag oder Mittwoch n-tv anschalten.

„Rechtsempfinden und Recht passen oft nicht zusammen. Die so genannten Rechtslegenden sind dabei in kaum einem Bereich so verbreitet wie in der Arbeitswelt. Wir haben die wichtigsten Rechtsmythen im Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst und sagen, was wahr ist und was nicht.

Die beliebtesten und häufigsten Rechtslegenden im Arbeitrecht erfahren Sie in der von www.anwaltauskunft.de gesponserten Sendung „Steuern und Recht“ auf n-tv am Dienstag, dem 06. Juli 2010 um 18.35 Uhr und am Mittwoch, dem 07. Juli 2010 um 15.15 Uhr (Wiederholung).“

Und irgendwann gibts das dann auch vom Handelsvertreterrecht….

Allianz erhebt nach Urteil keinen Zuschlag mehr bei Tarifwechsel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.6.2010 entschieden, dass „Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.“

Hintergrund : Die Bafin hatte verboten, dass ein „Altkunde“ bei einem Wechsel in eine günstigere Stufe bei der Allianz mehr bezahlen muss als ein „Neukunde“. Mehr dazu in www.dasinvestment.com.

OLG München : Arbeitsgericht nicht für Consultant zuständig

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht München, in einem Verfahren des MLP gegen einen so genannten Consultant, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung zuständig sei.

Der Consultant sei zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Demnach könnte das Arbeitsgericht zuständig werden.

Aber in diesem Fall hat der Consultant im Schnitt der letzten sechs Monate mehr als 1.000,00 € Provisionen erhalten, dass heißt sie sind ihm „zugeflossen“.

Auch wenn die Provisionen zur Tilgung des Darlehens verwendet wurden, bedeutet dies, dass der Consultant die Provisionen erhalten hat.

Zu der Problematik Ein-Firmen-Vertreter sagt das Oberlandesgericht, der Consultant müsse seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wir es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für die Klägerin einsetzen. Auch aus der Klausel, wonach der Consultant nur hauptberuflich für MLP tätig sein darf, ist zu entnehmen, dass nach dem Verständnis der Klägerin ein Tätigwerden für eine anderes Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht gewünscht und möglich ist.

Oberlandesgericht München 7 W 1502/10

Nachtrag zu Badenia-Schrottimmobilien

Danke, Kollege Kompa, für den spannenden Bericht über die Schrottimmobilien und die politischen Hintergründe.

Für alle, die mehr von dem Badenia-Urteil wissen wollen : Hier die offizielle Ankündigung auf der Website des BGH.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2010

XI ZR 104/08

LG Lübeck – Urteil vom 24. Februar 2006 – 5 O 128/05
OLG Schleswig – Urteil vom 13. März 2008 – 5 U 57/06

Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb erteilte die Klägerin einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“. Dieser sollte durch die „in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen“ ausgeführt werden. Die nachfolgende Auflistung des Gesamtaufwandes bezifferte unter Nummer 1 den „Kaufpreis“ auf 147.511 DM und unter den Nummern 4 und 5 die an die Objekt- bzw. Finanzvermittlerin zu zahlenden Provisionen auf 3.560 DM bzw. 5.089 DM.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die beklagte Bausparkasse begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren – unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile – in Höhe von 11.616, 64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagten zustehe, da sie durch die Vermittler arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Das Berufungsgericht hat dabei – abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – angenommen, die enumerative Auflistung der Nebenkosten im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag erwecke den – unzutreffenden – Eindruck, alle im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objekts anfallenden Vermittlungsgebühren aufzudecken. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass der Vertrieb mindestens 15 % der Kaufpreissumme als Provisionen erhalten habe, wohingegen nach dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag nur Provisionen in Höhe von 5,86 % der Kaufpreissumme auf diesen entfallen sollten. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten, die mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hätten, diese arglistige Täuschung bekannt gewesen sei.

Mit der – vom erkennenden Senat zugelassenen – Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat wird voraussichtlich dazu Stellung zu nehmen haben, ob der – in einer Vielzahl von Fällen inhaltsgleich verwendete – Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag einen unzutreffenden Eindruck über die Höhe der anfallenden Innenprovisionen erweckt.

Prospekthaftung und Verjährung

Am 19.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, dass für den Beginn einer Verjährung entscheidend sei, ob und wann ein Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde.

Hintergrund:
Seit dem 01.01.2001 gelten neue Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung, jedoch abhängig von der Kenntnis. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Bei längeren Beratungsfehlern beginnt die Frist jedes Mal neu zu laufen.

Der BGH entschied nun, dass man dann die Kenntnis des geschädigten Anlegers unterstellen kann, wenn dieser mit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen kann. Der Anleger muss dazu nicht alle Einzelumstände kennen, er muss aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen können, aus denen sich der Beratungsfehler ergibt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Geschädigte nicht wusste, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfond nicht jederzeit verkäuflich ist und das Risiko eines Totalverlustes mit sich bringt.

Gemäß der Auffassung des BGH genügt es für die Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Aus diesem Prospekt muss sich dann der nötige Inhalt wahrheitsgemäß ergeben. Dafür, dass der Prospekt tatsächlich übergeben wurde, ist der Anleger beweispflichtig.

Selbst die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben wurde, kann den Berater noch nicht in Sicherheit wiegen. Der Anleger könnte schließlich beweisen, dass der Prospekttatsächlich nicht übergeben wurde und die Unterschrift nicht der wahrheit etntspricht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied unter dem Aktenzeichen 11 U 26/06, dass ein Anleger den Prospekt sogar lesen muss. Tut er dies nicht, muss man davon ausgehen, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 20 U 2694/06 genügt die Übergabe des Prospektes nicht, wenn der Berater gegenüber dem Anleger Angaben macht, die vom Prospektinhalt abweichen.

Makler in der Haftung

Was unterscheidet den Versicherungsvertreter vom Makler ? Der Makler haftet grundsätzlich für seine Fehler, der Versicherungsvertreter nur ausnahmsweise.

Am 29.10.2009 entschied das Landgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 7 O 27/09, dass ein Versicherungsmakler seinen Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seinen Kunden zur Finanzierung eines Darlehens lediglich die Produkte eines im Mittelfeld der Versicherer liegenden Anbieters anbietet.

Das Landgericht meinte, dass ein Makler bei einer Finanzierung jede Alternative vorzuschlagen hat, welche seinem Kunden am ehesten entspricht. Der verklagte Makler hätte, statt den Eheleuten den Klägern eine Lebensversicherung zu empfehlen, einen den Klägern zur Verfügung stehenden Barbetrag verzinslich anlegen müssen. Dies wäre für den Kunden deutlich günstiger gewesen. Insofern sei der Kläger und seine Ehefrau falsch beraten worden.

Außerdem hatte der Beklagte dem Kläger lediglich einen Versicherer empfohlen, der im Mittelfeld der Anbieter lag und eine deutlich geringere Rendite als der Marktführer geboten.

Damit verstieß er nach Ansicht des Gerichts gegen seine besonderen Fürsorge- und Treuepflichten.

Das Gericht weiter:

„Der Makler muss von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und dem Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das zu versichernde Risiko zu platzieren, unterrichten. Das heißt, dass ein Makler bei einer Finanzierung jene Alternative vorzuschlagen hat, welche seinem Kunden am ehesten entspricht.“

LG Bielefeld : Landgericht darf über Vermögensberater entscheiden

Am 27.05.2010 entschied das Landgericht Bielefeld, dass bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Vermögensberater der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die bedeutet, dass das Landgericht selbst über die Angelegenheit entscheiden darf, und nicht etwa das Arbeitsgericht.
Der Vermögensberater war kein Arbeitnehmer, so das Landgericht.
Er sei auch kein so genannter Einfirmenvertreter, so dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht eingreifen würde.
Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass es dem Vermögensberater vertraglich nicht versagt war, für andere Unternehmen tätig zu werden. Nur dann, wenn die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht würde, könne man dies annehmen.
Die Aufnahme einer Tätigkeit für dritte Unternehmen war dem Vermögensberater grundsätzlich erlaubt. Sie hatte nur angezeigt werden müssen.

OLG Düsseldorf zum Buchauszug

Was macht der Blogleser an einem Tag wie heute?

Das WM-spiel von Deutschland angucken, Schland o Schland singen und sich wie ein König des Löws fühlen ?

Nein ! Der kritische Blogleser befasst sich selbstverständlich mit spannenden Urteilen wie dieses:

Ein Unternehmen wurde verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen. Das ist nicht Neues. Da das Unternehmen den eingeklagten Buchauszug nicht in der geschuldeten Form abgab, hatte der Handelsvertreter jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren begonnen.

Danach wurde beantragt, den Buchauszug im Wege der Ersatzvornahme einzuholen und das Unternehmen sollte dafür einen erheblichen Vorschuss zahlen.

Das Oberlandesgericht kam im Übrigen zu der Auffassung, dass der bisher überreichte Buchauszug „gravierende Mängel“ aufwies. Schließlich müsste der Buchauszug die Nachprüfung erhaltender Provisionsabrechnungen ermöglichen,

„in einer geordneten, vollständigen, klaren und übersichtlichen Zusammenstellung alles zu enthalten, was die Bücher des Unternehmers über die provisionspflichtigen Geschäfte ausweisen und was für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann“.

Diesen Anforderungen entsprach der Buchauszug nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht.

Nun wurde das Unternehmen verurteilt, einen Vorschuss dafür zu zahlen, dass der Handelsvertreter sich nun einen Buchsachverständigen aussuchen darf, der auf Kosten des Unternehmens einen Buchauszug erstellt. Außerdem muss dieser Buchsachverständige unbegenzten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Unternehmens bekommen, den von diesem benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich vorliegend zwar um eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und zwar vom 21.06.1999, unter dem Aktenzeichen 16 W 123/99, die jedoch an Brisanz und Aktualität bis heute nicht verloren hat.

Glück gehabt, Herr Bundesverteidigungsminister a.D. Prof. Dr. Rupert Scholz

Im Oktober 2004 hatte sich ein „Geschädigter“ an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fond betreiben sollte. Das Unternehmen ging in die Insolvenz.

Daraufhin verklagte er Prof. Dr. Rupert Scholz. In einer Werbebroschüre wurde damit geworben, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirates dieser Gesellschaft sei, die den Fond initiiert hatte. Ferner hatte sich Herr Rupert Scholz positiv über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen geäußert. Das Landgericht Mosbach hatte dann Rupert Scholz (CDU) verurteilt. Es hatte gemeint, dass Scholz durch seine Werbung für den Fond besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Deshalb müsse er auch die Folgen tragen.

Am 28.04.2010 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 155/07 die Entscheidung des Landgerichts Mosbach aufgehoben.

Das Oberlandesgericht meinte:

Scholz könne nicht nach den Grundsätzen der so genannten Prospekthaftung für Fehler des Immissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Immissionsprospekt nach außen hin erkennbar mitwirken. Im Immissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, dass damals neben dem Immissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Immissionsprospektes angesehen werden.

Die „Publizität“ des Handelsregisters

Die DVAG-Allfinanz hat allen noch bei der AachenMünchner verbliebenen Vertriebsmitarbeitern gekündigt, wenn sich diese nicht den neuen umstrittenen Vertragsstrukturen haben anschließen wollen.

Wer darf Kündigungen für die Allfinanz oder andere Unternehmen erklären ?

Die Frage ist leicht zu beantworten : Das hängt ausschließlich von dem Eintragungen im Handelsregister ab. Nur dort steht nämlich, wer ein Unternehmen vertreten darf.

In das Handelsregister werden Kaufleute und Handelsgesellschaften sowie bestimmte mit ihnen zusammenhängende Tatsachen (u. a. Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuraerteilung) eingetragen. Das Handelsregister hat eine von Juristen sogenannte negative und eine positive Publizitätswirkung.

Die negative Publizität des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache (z. B. Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache gleichwohl kannte (§ 15 Abs. 1 HGB).

Einfach gesagt : Was nicht im Handelsregister steht, gilt grundsätzlich auch nicht.

Demgegenüber besagt positive Publizität des Handelsregisters, dass eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB).

Einfach gesagt : Was drin steht, gilt immer !