RA Kai Behrens

Knapp daneben, Frau Koch-Mehrin

Allen Bloglesern – mittlerweile ist der tägliche Leserstamm ganz beachtlich – wünschen wir ein paar schöne Pfingsttage.

Vielleicht eine kleine Empfehlung für die, die trotz des schönen Wetters Internet und TV bevorzugen : Vielleicht mal die letzte Sendung von „Neues aus der Anstalt“ angucken vom 11.5.2010.

Besonders zu empfehlen ist die Stelle, in der Piet Klocke den eingewiesenen Rürup spielt (ab der 29. Minute etwa).

Es gab jedoch auch „Unerträgliches“ in der Sendung. Urban Priol wies nämlich auf ein bedenkliches Zitat von Sylvana Koch-Mehrin hin (hier ihre „Vita“). Die soll in der Sendung „hart aber fair“ am 5.5.10 auf die Frage geantwortet haben, wie denn wohl die Staatsverschuldung im Laufe von 75 Minuten zugenommen habe.

Ihre Antwort : 6000 €.

Tatsächlich sollen es 4439 pro Sekunde sein. Knapp daneben ist auch daneben.

LAG Mainz : fristlose Kündigng nach mehr als 2 Wochen verwirkt

Am 17.04.2009 entschied des Landesarbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 6 Sa 709/08, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zur Auflösung eines Handelsvertreterverhältnisses geführt hatte. Schließlich sei die Kündigung „verwirkt“, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (§ 626 Abs. 2 BGB).
Diese Entscheidung dürfte jedoch in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung stehen.

Marco Habschick auf dem 16. Charta-Marktplatz

Am 04/05 Mai fand in Neuss der 16.te Charta-Marktplatz statt. Auf einer Podiumsdiskussion ging es dort um das „heiße Eisen“ Honorare statt Courtagen – eines der vielbeliebtesten Themen der Branche jüngster Zeit.

Interessantester Teilnehmer war dort Marco Habschick, Senior-Berater bei Evers § Jung GmbH in Hamburg. Er war Mitautor der Studie des Bundesverbraucherministeriums, die kurz vor Weihnachten 20096 erschien und eklatante Missstände in der Finanzdienstleistung offenbarte. Hier eine Zusammenfassung.

Im Versicherungsjournal vom 07.05.2010 war dann auch zu lesen, was Herr Habschick von dem 16. Charta- Marktplatz hielt. Er soll gesagt haben, dass es dort offensichtlich sehr viel um Back-Office-Fragen gehe, weniger jedoch um das Ringen um Beratungsqualität.

Er sagte auch, dass die Umsetzung europäischer Richtlinien bisher sehr viel Aufwand, aber wenig Ergebnis für die Beratungsqualität erbracht habe. Es gebe systematische Schwächen der Provisionsberatung. Die Honorarberatung bringe allerdings nur dann etwas, wenn sie zu besseren Finanzentscheidungen führe.

Dieser Auffassung möchte auch ich mich anschließen. Die Honorarberatung ist sicher kein Allheilmittel. Undurchsichtige Beratung auf Provisionsebene ist jedoch der Nährboden für Falsch- und Schlechtberatung.

Nur dann, wenn die nötige Transparenz geschaffen wird, damit der Verbraucher tatsächlich erfahren kann, wie viel Provisionen oder Honorare der Berater erhält, ist ein erster Schritt in Richtung ordentlicher Beratung getan.

Transparenz bedeutet, dem Kunden zu offenbaren, wie viel Provisionen tatsächlich fließen. Leider ist es immer noch die Regel, dass versteckte Provisonen fließen. Transparanz ist bei der Beratung auf Provisionsbasis bis heute nicht gegeben. Selbst große Unternehmen, mit denen wir zu tun haben, wollen Transparenz nicht gewährleisten.

OLG Hamm über Beratungs- und Dokumentationspflichten

Ein Versicherungsvermittler ist bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig (§ 63 VVG), wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt.
Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 4.12.2009 (Az.: 20 U 131/09) (auf der verlinkten Seite einfach das Aktenzeichen angeben, um zur Originalentscheidung zu gelangen). Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten (§ 61 VVG).

Ein Ehepaar kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 Euro. Das „alte“ wurde in Zahlung gegeben, der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war.

Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht.

Es kommt, wie es kommen musste : Das Wohnmobil geriet bei einem Überholvorgang ins Schlingern, verunfallte. Der Schaden betrug etwa 21.000 Euro. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Es kam zum Rechtsstreit.

Sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 22.4.2009, Az.: 22 O 194/07) als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlagen die Wohnmobilbesitzer.

Das OLG : Zwar muss ein Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz seine Kunden nach deren Wünschen und Bedürfnissen fragen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts „allerdings nur dann, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht.

Das Gericht weiter : Der Vertreter sei hier auch nicht weiter nicht zur Befragung verpflichtet. Bei Kfz-Versicherungen handele es sich um ein Massegeschäft

Eine Schadenersatzpflicht konnte auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hergeleitet werden. „.. Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann im Regelfall nur dann zu einem Schadersatzanspruch führen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Das ist vorliegend zu verneinen“, so das OLG.

Angst der Versicherer vor dem BGH

Was tun an einem nasskalten Maisonntagabend ?

Unsere Empfehlung :  ein bißchen Zeit nehmen und die Plusminus-Sendung vom 4.5.2010 ansehen!

Sehr aufschlussreich, was der Bundesgerichtshof so alles ausrichten kann…

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

AG Karlsruhe : So nicht

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied am 20.04.2010 zugunsten eines Handelsvertreters, dass dem Strukturvertrieb dann keine Provisionsrückerstattungen zustehen, soweit sie die Klage damit begründet, dass sie lediglich auf Provisionsabrechnungen Bezug nimmt. Ein solcher Vortrag sei nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Ferner machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Provisionsabrechnungen zum Teil nicht entzifferbar sind. Das Gericht weiter:
„Es schließt sich nicht, wie sich der geltend gemachte Klagebetrag, verteilt auf die einzelnen Versicherungsverträge, zusammensetzt.“
Unter Beachtung dieser Rechtsauffasung erfolgte dennoch im Ergebnis eine Verurteilung.

BGH : Nach mehr als 2 Monaten kommt Kündigung zu spät

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die ausserordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung massgebenden Tatsachen erfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift auf das Handelsvertreterrecht nicht anzuwenden ist.

Der BGH entschied : Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen. Wird die fristlose Kündigung danach ausgesprochen, ist sie nicht wirksam.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98
NJW Heft 35/1999, S.8

BGH : Handelsvertreter hat jedenfalls Anspruch auf Buchauszug

Nach § 87 c HGB hat ein Handelsvertreter zur Berechnung seiner Provisionsansprüche gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Versicherungsvertreter nicht mit der Übersendung regelmäßiger Abrechnungen zufrieden geben. Ihm steht ein Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zu. Aus diesen müssen sich insbesondere die Jahresprämie als Bemessungsgrundlage für die Abschluss- und Betreuungsprovision, der Versicherungsbeginn, eine eventuelle Stornierung von Verträgen, Prämienerhöhungen, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Restlaufzeiten ergeben.

Dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszuges seitens des Auftraggebers kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zusammenstellung der Unterlagen sei nur mit ganz erheblichem finanziellen Aufwand möglich. Vielmehr, so der BGH, ist es Aufgabe des Unternehmens, die Buchhaltung so einzurichten, dass es den Auskunftsansprüchen gegenüber seinen Handelsvertretern ordnungsgemäß nachkommen kann.

Urteil des BGH vom 21.303.2001; Az.: VIII ZR 149/99

Stecken Sie sich an – Amüsantes zur Börse

dem ist nichts hinzuzufügen

Viel Spaß

Porsche, Partys, Provisionen oder Glitzer, Glanz und Gitterstäbe – das Strafenregister des Herrn Göker

Wegen Drohung, anderen „die Eier abzuschneiden“, erhielt Mehmet Göker eine Geldstrafe von 2500 €. Wenn man mtl 1500 € hat, ist dies angemessen, so ein Kasseler Amtsrichter.

Göker war Chef der inzwischen insolventen MEG aus Kassel.

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