17
Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.
Wir berichteten vor drei Tagen.
Die Sache hat jedoch zwei Haken :
1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.
2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.
Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.
Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.
Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.
Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.
Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.
Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.
14
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08
Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.
In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.
Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).
Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).
Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).
Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).
Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).
Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).
Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).
Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).
Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.
Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.
Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.
12
OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
10
Urteil des Landgerichts Münster vom 02.03.2009 Aktenzeichen 12 O 304/09 :
Die Parteien schlossen eine Bestandsübertragungsvereinbarung. Der Kundenbestand sollte auf einen Übernehmer übertragen werden. Das Gericht musste nun klären, ob der Übernehmer für Rückcourtagen haften muss.
In der Bestandsübertragungsvereinbarung wurde ausdrücklich vereinbart, dass „ab sofort mit allen Rechten und Pflichten die Bestände übertragen werden und dass dies ab sofort für alle möglichen Courtage- und Provisionszahlungen gelte“.
Der Versicherer verlangte noch einmal von beiden eine ausdrückliche Erklärung, dass „die Haftung für vereinnahmte Abschlusscourtagen auf den neuen Makler übergehen sollten“. Die Erklärung wurde abgegeben, der Bestand übertragen.
Vor der Übertragung gerieten weitere Verträge ins Storno. Das bestandsübernehmende Maklerunternehmen erhielt erst etwa einen Monat nach Bestandsübertragung Stornogefahrmitteilungen.
Und nun das Gericht:
Bei der Bestandsübertragung handele es sich um eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB.
Der Bestandsübertragungsvertrag sei so auszulegen, dass die Übernahme der Stornohaftung nicht vereinbart wurde!
Da jedoch die streitenden Parteien dem Versicherer zusicherten, dass der Übernehmer auch für die vereinnahmten Courtagen hafte, gilt die Haftung für diese Courtagen ab Zugang dieses Schreibens bei dem Versicherer.
Der Bestandsübertragungsvertrag hatte mithin für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung. Auf ihn kam es wegen der ungenauen Formulierungen nicht an.
Schon Marc Twain sagte : Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist der selbe wie zwischen dem Blitz und dem Glühwürmchen.
09
Am 27.12.2007 soll die AachenMünchener einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm-/Ausschließlichkeitsvertrieb, als Gesamtheit im Wege der sog. „Umwandlung durch Ausgliederung“ nach dem Umwandlungsgesetz auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG mit Sitz in Aachen übertragen haben.
Der Vertrag zwischen beiden soll am 12.12.2007 geschlossen worden sein. Entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG gingen am 12.12.2007 voraus, eine weiterer erfolgte – danach – am 17.12.2007. Die AachenMünchener hatte einen entsprechenden Beschluss ebenfalls am 12.12.2007 gefasst.
Dass auszugliedernde Vermögen besteht aus allen Vertreterverhältnissen der AachenMünchener-Versicherung mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Eintragung im Handelsregister der AachenMünchener bestehen, also einschließlich solcher Vertreterverhältnisse die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden…
Verkauft wurden auch alle Tippgeber/Vertrauensleute, alle Darlehen an Versicherungsvermittlern, Schadenregulierungs- und Inkassovollmachten beim unmittelbar zwischen der AachenMünchener und den Vertretern bestehen.
Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007 0.00 Uhr.
01
Sind Provisionen, die ein Vermittler von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen aus der Vermittlung von Geschäften von Untervermittlern erhält, umsatzsteuerpflichtig?
Die gängige Praxis sah bisher keine Umsatzsteuerpflicht.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen V R 44/07 anders. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass diese Provisionen des Handelsvertreters nur dann umsatzsteuerfrei gewesen wären, wenn er bei jedem einzelnen von seinen nachgeordneten Vermittlern abgeschlossenen Vertrag einen persönlichen Beitrag zur Vermittlung geleistet hätte.
Da der Handelsvertreter mit der eigentlichen Vermittlertätigkeit nichts mehr zu tun hatte – er betreute, schulte und überwachte schließlich nur noch Abschlussvermittler – müsse er jetzt auch Umsatzsteuer zahlen.
Schließlich, so das Gericht, sei der Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer, alles Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Nur eine solche Tätigkeit sei eindeutig umsatzsteuerfrei. Eine solche Tätigkeit hatte der Kläger in dem obigen Verfahren jedoch nicht ausgeübt. Er hatte mit der eigentlichen Vermittlung nichts mehr zu tun.
Im Übrigen waren die Richter der Auffassung, dass ihre Entscheidung sowohl für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen als auch auf die Vermittlung von Versicherungen anzuwenden sei.
Ob diese Entscheidung Auswirkungen darauf hat, ob solche Vertreter nun eine Erlaubnis gemäß § 34 d GewO benötigen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Dies bleibt anzuwarten.
Möglicherweise sind dann Führungskarrieren im Versicherungsbetrieb auch wieder ohne Sachkundenachweis, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und Registereintrag möglich.
Die Entscheidung des BFH wirft viele Fragen auf.
28
Folgende Freigabe eines Briefes wurde uns durch einen Mandanten erteilt (ein Vermögensberater versuchte seit April, mit der … in Kontakt zu treten, um einen Aufhebungsvertrag zu bekommen und es wurde bis November nicht einmal geantwortet!) :
„sehr geehrter….., mein Mandant ist seit geraumer Zeit (berufsunfähig) erkrankt. Im Jahr 2008 hatte mein Mandant über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr von der … kein Einkommen erzielen können.
Deshalb wandte er sich im April 2009 an die … mit der Bitte um kurzfristige Auflösung des Vermögensberatervertrages. Darauf erhielt er keine Antwort. Deshalb erinnerte er die … noch einmal mit Schreiben vom 20.05.2009 unter Fristsetzung zum 30.05.2009 daran. Ein ärztliches Attest wurde beigefügt. Wieder kam keine Antwort.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2009 wurde die … abermals angeschrieben und mitgeteilt, dass wenn sie wieder nicht antworten sollte, man stillschweigend von einer Aufhebung des Vertrages zum 30.06.2009 ausgehen wird. Auch hierauf kam keine Antwort…
Im August erfolgte dann ein Anruf des Anwaltes bei dem „Sachbearbeiter“ der … in .. (dieser hatte über seine Sekretärin den Rückruf zuvor versprechen lassen, aber nicht eingehalten). Man habe die Angelegenheit an die Anwälte abgegeben und weil man dort angeblich so langsam arbeiten würde, sei noch nichts geschehen, so die Erklärung des „Sachbearbeiters“).
Bis heute erfolgte von den Anwälten keine Antwort. Am 31.08.2009 wurde dann die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die … gesandt. Die Deutsche Post bestätigt, dass die Kündigung am 04.09.2009 zugegangen ist…“
Im November kam ein „amtlicher Vordruck“ der …, wie sie ihn alle ausscheidenden Vermögensberater erhalten, dass der Vertrag zum Ende 2010 zu Ende gehen würde. Ein Hinweis auf den Wunsch der Vertragsbeendigung, ein Satz zu der Erkrankung war in dem Schreiben nicht enthalten.
Wie schrieb man in der Website: „Wir sind eben durch und durch ein Familienunternehmen..“
27
Wir berichten gerne, wenn auch mal etwas direkt vor unserer Haustür passiert.
Das Landgericht Münster hat gestern die Stadtsparkasse Rheine zur Zahlung von 100.000€ Zug um Zug gegen Rückgabe eines Wertpapiers verurteilt (Az.: 14 0 201/09).
Die Sparkasse muss nun den Kauf eines Investmentzertifikates aus dem Jahre 2007 rückabwickeln. Das Wertpapier wurde für 100.000€ erworben und hat inzwischen große Teile seines Wertes verloren. Es sollen nur noch etwa 70.000€ übrig sein.
Nach Ansicht der Richter hat die Sparkasse den Kunden nicht ausreichend über die Risiken, insbesondere einen drohenden Verlust des eingesetzten Kapitals, informiert. Er soll falsch beraten worden sein.
Ursprünglich habe er das Vermögen in einem Geldmarktfonds parken wollen. Die Stadtsparkasse habe ihn jedoch auf die Möglichkeit höherer Erträge hingewiesen und dann das Zertifikat angepriesen.
26
Der Verein für Konsumenteninformation hat eine Sammelklage beim Handelsgericht Wien eingereicht. Dies berichtet die Wiener Zeitung am 19.09.2009. Wir hatten dies bereits berichtet.
25
Ist ein Unternehmer echter Selbständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im Wesentlichen einen Auftraggeber, z.B. Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung DVAG, dann ist er auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig, so die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.
Es gilt die Faustregel, dass er nur dann einen Auftraggeber hat, wenn 5/6tel seines Umsatzes nur über den einen Auftraggeber generiert werden und der Unternehmer keinen Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Regel mehr als 400,00 € monatlich verdient.
In diesem Fall hat der Handelsvertreter seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.
Möglichkeiten der Befreiung gibt es:
1.
Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.
2.
Der Antragsteller hat das 58ste Lebensjahr vollendet. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit eingetreten ist.
Beachte! Diese Regelung hat nichts mit der so genannten Scheinselbständigkeit zu tun. Scheinselbständig ist jemand, der zwar vertraglich als freier Gewerbetreibender arbeitet, jedoch genauso abhängig und weisungsgebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann auch wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen und muss von dem Arbeitgeber kranken-, renten-, pflegeversichern und gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.
Diese Grundsätze wurde in einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.11.2009 (Aktenzeichen B 12 R 7/08 R) noch einmal bestätigt. Im Internet wurde diese Entscheidung bisher nicht veröffentlicht.
Das BSG musste darüber entscheiden, ob ein selbständiger Handelsvertreter, der auch als Arbeitnehmer angestellt war, in die Rentenversicherung einzahlen musste. Als Angestellter verdiente er etwa 32.000,00 € brutto, als Handelsvertreter etwa 18.000,00 € brutto.
Der Deutsche Rentenversicherungsbund wollte für seine Handelsvertretertätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, und zwar in Höhe eines halben Regelbeitrages.
Der Betroffene wollte dies nicht zahlen.
Vor dem Sozialgericht verlor er, vor dem Landessozialgericht gewann er, um nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht eine – wohl endgültige – Niederlage zu erfahren.
23
Bereits gestern berichteten wir über das aktuelle Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Hier nun die offizielle Mitteilung der Gerichtspressestelle:
„Ge r i c ht s p res s e s t e l l e
Olg20
Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen
für unwirksam
Das Landgericht Hamburg hat heute über Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
gegen mehrere Versicherungsgesellschaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale
richteten sich gegen Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener
Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung,
Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen,
Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.
Zu einem wesentlichen Anteil hatten die Klagen Erfolg. Soweit das Landgericht bestimmte
Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des
Transparenzgebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender
Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer
nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3
VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG
alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren. Aus den Klauseln bzw.
Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte
bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die
Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer
weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung
oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten,
auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.
Rückfragen:
Dr. Conrad Müller-Horn
Tel.: 040/42843-2017/Fax: 040:42843-4183
E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de“
(gefunden bei der Verbraucherzentrale Hamburg)

