RA Kai Behrens

Aufhebungsvertrag pro und contra

Ich werde immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.

Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob dem Berater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller Seite mitgeteilt, dass man den „treuen“ Beratern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.

Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches oftmals gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.

Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!

Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.

1. Der Berater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Berater kein unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).

Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.

2. Der Berater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Berater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).

Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!

Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere – Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.

Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:

1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.

2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Beraters – gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung –  ist oft gering. Viele schaden dem Vertrieb in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.

Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.

Haftung für schlechte Anlagevermittlung

Am 10.6.08 verurteilte das Landgericht Köln eine Gesellschaft wegen Schlechtberatung. Es wurde eine atypisch stille Beteiligung vermittelt und – so das Gericht – nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Die Gesellschaft muss sich das fehlerhafte Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, weil er nicht umfassend aufgeklärt hat.

Er hätte nämlich die Pflicht, ein zutreffendes Bild der Anlage zu vermitteln, insbesondere über Nachteile und Risiken zu informieren.

Hier wurde dem Vermittler vorgeworfen, er habe nicht darüber informiert, dass die Beteiligungen nicht weiterverkauft werden können. Dies hätte er sagen müssen.

Die verklagte Gesellschaft wandte ein, der Kunde wollte doch eine Altersabsicherung und da kommt es doch nicht darauf an, ob man sie verkaufen kann.

Das Landgericht sagte aber, die Zugriffsmöglichkeit (also die Verkaufsmöglichkeit) ist ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung des Kunden. Und das Gericht wies auf die vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, dass darüber ungefragt aufzuklären ist. Bei stillen Beteiligungen hat der Vermittler ungefragt zu sagen, dass man dieses nicht weiterverkaufen kann.

Die Gesellschaft haftete exakt in Höhe des eingezahlten Betrages von 21.000€.

Zu guter Letzt : Die Gesellschaft konnte nicht beweisen, dass der Vermittler zutreffend aufgeklärt hat. Dieser sagte als Zeuge aus und sagte dann, dass er bei jeder Beratung den Kunden einen Prospekt übergibt, in dem die Risiken der Anlage erklärt wird. Dieses „allgemeine Erinnern“ war dem Gericht aber nicht genug. Wenn der Zeuge sich an diesen einen Fall nicht mehr genau erinnern kann, so entlastet dies die Gesellschaft nicht.

Fazit: Die neuen Vermittlerrichtlinien schreiben eine genaue Dokumentation vor. Jetzt wissen wir auch, warum.

Urteil des BGH zur Frage, wann eine Provision bezogen wurde?

Wir hatten bereits ausführlich über die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten mit Handelsvertretern berichtet. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000€ monatlich im Schnitt verdient hat und er ein Einfirmenvertreter ist.

Wann aber hat jemand etwas verdient? Sind das nur Zahlungen, die man auch bekommen hat oder sind das auch Zahlungen, die man „verdient“ hat, die aber mit Gegenforderungen verrechnet wurden.

Mit dieser Frage, die bisher in der Rechtsprechung völlig unterschiedlich beurteilt wurde, hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.02.2008, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Streitig war ein Fall, in dem der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € verdient hat, jedoch weniger als 1.000,00 € ausgezahlt bekommen hat, weil andere Positionen wie Telefonkosten, Büromiete usw. durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden.

Die Gerichte haben sich lange darüber gestritten, ob nur darauf abgestellt werden soll, was ausgezahlt wurde, oder auch darauf, was zwar verdient, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

Der BGH hat hier nun eine Klärung geschaffen und gesagt, dass es nicht auf die Auszahlung ankommt, sondern auch auf das, was möglicherweise verdient wurde, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

Tätigkeitsverbot

Heute hat ein Landgericht kurzerhand entschieden, dass ein Vermögensberatervertrag für den Berater kein Verbot enthält, woanders zu arbeiten.

Er darf nur nicht bei der Konkurrenz arbeiten, kann aber gemäß Vertrag ohne Zustimmung der DVAG z.B. als Briefträger tätig sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird endgültig zu entscheiden haben.

Zur Haftung im Falle einer Falschberatung

Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden eines Strukturvertriebes wegen fehlerhafter Beratung abwies.

Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und dem Vertrieb kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Gegen den Vertrieb besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.

Dieser Vertrag wurde nicht mit dem vermittelnden Vertrieb geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die  vermittelt wurde.

Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).

Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.

Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden des Vertriebes der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich der Vertrieb in Anspruch genommen wurde. Dieser ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.

Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.

Der Vertrieb haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.

Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

Entscheidungen, die Mut machen

Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied heute in einem Beschluss, dass der Berater einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe.

Dies ist in § 87 c Abs. 2 HGB geregelt und dürfte von daher keinen Anlass darstellen, sich vor Gericht darum zu streiten.

Der Vertrieb stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die erteilten Abrechnungen völlig ausreichen, zumal diese sehr umfangreich seien und alle wesentlichen Daten enthalten würden. In der Tat sind dort die einzelnen Verträge und auch die Kundennamen aufgeführt, auf die sich die einzelnen Zahlungen beziehen.

In den neuen Verträgen (hier lag ein älterer Beratervertrag zu Grunde) ist geregelt, dass die Abrechnung einen Buchauszug ersetzen soll – eine interessante Idee, um zumindest die Hoffnung zu haben, sich gegen den gesetzlichen Anspruch zur Wehr setzen zu können. Zu berücksichtigen ist allerdings, so das Arbeitsgericht heute, dass auch der Buchauszug der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegt.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Die Beratung

…es geschah zu einem Zeitpunkt, als man es am wenigsten gebrauchen konnte. Eine Mandantin wollte ein Haus kaufen. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, doch die unglücklichen Begleiterscheinungen wird sie wohl nie vergessen. Kurz zuvor wurde ihr, von wem auch immer, der Kontakt zu einem Berater empfohlen.

Dieser sah sich in Anbetracht rosiger Provisionsaussichten berufen, eine Finanzierung über eine Hausbank der eines Strukturvertriebes zu erreichen. Die Mandantin sah sich zwischenzeitig jedoch selbst um, führte ein nettes Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter von der Sparkasse nebenan, der bei der Finanzierung keine Bedenken hatte und die Zusage erklärte. Nun vereinbarte man einen Notartermin und freute sich über das neue Eigenheim.

Kurz vor dem großen Notartermin, der mit großer Freude und großen Erwartungen verbunden war, kam dann die Hiobsbotschaft des Beraters. Auf keinen Fall dürfe der Vertrag unterschrieben werden, schon gar nicht der bei der Sparkasse. Er, der sich angeblich sorgende Berater, hätte doch bereits bei einer anderen Bank den Vertrag unterschrieben. Hierüber müsse nun die Finanzierung laufen. Er sprach von ruinösen Strafzinsen, von Schadensersatz im mehrstelligen Bereich und drohte der Mandantin mit dem Ruin.

Der Notartermin wurde ein paar Stunden zuvor deshalb abgesagt.

Die Mandantin versicherte, nichts unterschrieben zu haben, was unserem Berater die Erlaubnis gegeben hätte, das zu tun, was er angeblich tat. In ihrer Verzweiflung suchte sie Rat. Sodann erfolgte in kurzer Zeit die Aufklärung dieser fast unglaublichen Geschichte.

Es hatte sich herausgestellt, dass unser Berater gar keinen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Vielmehr befand er sich sogar im Urlaub, von wo er die Drohanrufe tätigte. Er hatte auch gar keine Vollmacht, für die Mandantin einen Vertrag zu unterschreiben. Die Finanzierung wäre gar noch ungünstiger als bei der Sparkasse gewesen.

Letzteres hat einen profanen, aber erschreckenden Hintergrund. Im Grunde wäre nämlich vielleicht sogar die Finanzierung der anderen Bank ein kleines bisschen günstiger. Unser Vermögensberater hatte jedoch eine gute Provisionsvermehrungsidee: Er empfahl, das Darlehen ohne Tilgung zu bedienen und den Rest, mit dem man tilgen wollte, in einen Fonds einzuzahlen und von dort aus das Geld für die Tilgung zu entnehmen. Getreu dem Motto „zwei Geschäfte und zwei Provisionen auf einen Streich“ hätte unser Vermögensberater doppelt verdient. Und wenn der Fonds nichts gebracht hätte, wäre nur der Vermögensberater reich geworden.

Dies ist ein erschreckender Fall von Falschberatung und von üblen Drohungen. Wir Juristen sprechen gar von versuchtem Betrug. Jetzt, nachdem alles geklärt ist, erhielt unser Berater – statt voller Taschen –  Hausverbot und eine Strafanzeige. Zu einem Berufsverbot wird das wohl nicht reichen. Es ist jedem zu raten, vor solchen Empfehlungen auf der Hut zu sein.

Die Mandantin freut sich nun auf ihr neues Zuhause, welches von dem Vermögensberater beinah vereitelt worden wäre.

Provisionen als Darlehen

…. es ist eine Frage der Psychologie. Wer würde bei einem unserer Strukturvertriebe beginnen, wenn man ihm sagen würde: Lieber neuer Kollege, fange schon einmal an, zu arbeiten, Deinen Lohn erhälst Du aber erst nach etwa drei Jahren?

Der Versicherungsvertreter würde sich sicher eine andere Tätigkeit suchen. Um dies zu verhindern, also den Versicherungsvertreter „anzuködern“, wird dem Versicherungsvertreter ein Vorschuss gezahlt. Diese wird – wie bei allen großen Strukturvertrieben – als Provision bezeichnet und später verrechnet.

Andere zahlen – wie die MLP – feste Vorschüsse und will diese dann später mit verdienten Provisionen verrechnen. Dieses Modell leidet jedoch unter dem Verdikt, dass hier ohne Genehmigung der BaFin Darlehen ausgezahlt werden.

Beiden Modellen ist jedoch gemein, dass die Anfütterung zunächst funktioniert. Der Versicherungsvertreter freut sich auf die frühen Zahlungen, obgleich ihm das Gesetz noch keine Provision zugebilligt hätte. Wer kann da schon nein sagen.

Wie alle anderen Darlehen auch, haben jedoch beide Modelle einen entscheidenden Nachteil: man muss sie zurückzahlen. Das wirkt sich so aus, dass sämtliche Vorschüsse von da an gestoppt werden, so bald der Vermögensberater sich von der Gesellschaft verabschieden will. Mit dem, was er jetzt verdient, darf er das zurückzahlen, was er zuvor als Darlehen erhalten hat. Arbeiten darf er jetzt, ohne Geld zu verdienen.

Dieses hat aus Sicht seines Erfinders einen weiteren großen Vorteil. Der fröhlich mit schnellem Geld angelockte Vermögensberater darf nun die oftmals lange Kündigungsfrist von z.T. mehr als einem Jahr für die Gesellschaft arbeiten, und gleichzeitig das zurückzahlen, was er früher schon bekommen hat. Der Vorteil liegt doch klar auf der Hand:

Der so fröhlich angelockte Berater wird es sich dreimal überlegen, aufzuhören, wird er sich das Ausscheiden wohl oftmals nicht erlauben können. Es sei denn, man kennt jemanden, der den jetzt nicht mehr so fröhlichen Berater finanziell unterstützt.

Bei aller Ironie: Jeder, der vor der Entscheidung steht, einem solch umstrittenen Strukturvertrieb beizutreten, sollte sich diesen brutalen Mechanismus vor Augen halten. Es gab Richter, die von moderner Leibeigenschaft gesprochen haben…

Zitate

Zitate aus dem Gerichtssaal :

…… Dann erfahren auch langjährige und mitunter verdiente und erfolgreiche Mitarbeiter ähnliches, wie es in einem Rechtsstreit geschehen ist. Da wird man dann schon als oberflächlich, nicht sonderlich intelligent, beschämend in Bezug auf die Umsätze, erfolglos und untätig, Abkassierer, „Nichtumsätzler“ tituliert. Ich habe einige dieser Originalzitate einmal aufgelistet:

  • … Großzügigkeit und Oberflächlichkeit im Umgang mit Fakten, wie es dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eigen ist
  • Nicht sonderlich intelligente Polemik
  • Beschämende Umsätze
  • Erfolglosigkeit und Untätigkeit des Klägers
  • Betreuungsprovisionen zu „kassieren“
  • Vor dem Hintergrund dieser Umsätze, besser Nichtumsätze…
  • …diese schon als unseriös zu bezeichnende Vortragsweise der Gegenseite
  • Abkassieren der Kundenbetreuungsprovisionen

Berufsempfehlung

…ich erhielt heute einen Anruf. Dies ist nichts außergewöhnliches, der Grund des Anrufes war jedoch für mich überraschend.

Der Anrufer meinte, er stehe kurz davor, seine Bäckerausbildung zu beenden. Nun sei er jedoch von einem Strukturvertrieb angesprochen worden. Dort habe man ihm ein hohes Gehalt versprochen, tolle Arbeit und ein Auto mit einem hohen Benzinverbrauch.
Dennoch war er unentschlossen. Er hatte viel schlechtes über den Vertrieb gehört und erlaube sich, einmal nachzufragen.

Ich sagte ihm, ich sei ja nur Anwalt und könne ihm nur von dem Prozessen berichten. Also erzählte ihm von den unzähligen Verfahren, in denen viele verstrickt sind. Ich erzählte ihm, dass es zu Beginn der Tätigkeit großzügige Provisionsvorschüsse gebe. Kündigt man aber, wird man gezwungen, den Rest einer langen Kündigungsfrist von oft über einem Jahr auszuhalten, ohne dass die Provisionen  sofort ausgezahlt würden. Jetzt heißt es,  die Provisionen gibt es nicht mehr als Vorschuss, sondern erst dann, wenn  sie kraft Gesetzes ausgezahlt werden müssten, also erst nach Jahren.

Mein Gesprächspartner sagte dann noch etwas von Knebelung und dass es so etwas heute noch gebe.

Er bedankte sich für das Telefonat und sicherte mir zu, dass er den seriösen Bäckerberuf vorziehen werde und sich nicht einfangen lassen werde.

neues Blog

Guten Abend,

ich hatte bereits das Vergnügen, über den einen oder Fall berichten zu dürfen.

Es ist inzwischen vieles hinzugekommen: Erschütterndes, Spektakuläres, Spannendes, Frivoles.

Ich habe endlich diesen Ort gefunden, in dem ich über all diese Erfahrungen erzählen kann. Dies wird eine Art meiner persönlichen Aufarbeitung.

Wir freuen uns über jeden, der unsere Geschichten liest. Ich freue mich erst recht, wenn jemand diese Dinge liest, der einem Strukturvertrieb bisher unkritisch gegenüberstand und dem unsere Anregungen ein bißchen die Augen öffnen konnten.

Kai Behrens