RA Kai Behrens

Makler nicht nur in Bayern rentenversicherungspflichtig

Das bayrische Landessozialgericht in München hat die Maklerschaft vor eine Herausforderung gestellt. Am 03.06.2016 hatte es unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Gemäß §2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Dass der Makler als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig ist und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt war, lag auf der Hand. Das Gericht erkannte auch, dass der Makler im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er sei nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur A. Service AG.

Ob es sich bei der A. Service AG um die 1:1 Assekuranzservice AG aus Augsburg handelt, kann allenfalls gemutmaßt werden.

Das Gericht hatte sich dann lange mit der Frage beschäftigt, ob der Makler auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Das Gericht meinte dann, dass ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit sei, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer anderen Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt, oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Entscheidend sei dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist, sei typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht absichern könnte. Eine Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziere eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne, dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme. Das Gericht setzt sich damit mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.04.2015 unter dem Aktenzeichen B5RE 21/14 R auseinander.

Das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, wer nur für einen Auftraggeber tätig sei, sei wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig. Das Bundessozialgericht hatte darauf abgestellt, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob zwischen dem Selbstständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben und, ob der Selbstständige einen rechtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch habe.

Von diesen Auffassungen lässt sich das Landessozialgericht leiten. Es meinte, der Makler sei faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG. Ohne diese könne er keine Versicherungsverträge vermakeln. Nur durch die Anbindung an die AG, würde der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne diese Anbindung würde dem Kunden eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Der Makler äußerte sich in dem Verfahren so, dass es schwierig sei, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Einen Marktzugang habe der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt, so das Gericht. Schließlich habe der Kläger auch mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abgewickelt. Deshalb war das Gericht der Auffassung, dass die Möglichkeit, selbstständig Abschlüsse mit nicht im Pool der AG aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor begrenzt sei.

Auch sei 1:1 nicht mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, bei denen lediglich die ärztliche Vergütung abgerechnet wird. Der entscheidende Unterschied sei, dass der Makler durch die Zusammenarbeit erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.

In diesem Zusammenhang würde der Makler seine Administration auf die AG auslagern, auch in Hinblick darauf, dass die Dokumentationsanforderungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Auch dies spreche für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, so das Gericht.

Das Gericht führte weiter die Grundsätze der Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus. Wenn das Bundessozialgericht schon meine, dass es auf eine Vertragsbeziehung und auf durchsetzbare Vergütungsansprüche nicht ankomme, so ergebe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit für den Makler gerade daraus, dass er seine Vergütung von der AG erhält. Das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlich nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs ist ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst.

Im Ergebnis seien deshalb als Auftraggeber nicht die einzelnen Makler als Kunden des Klägers anzusehen, sondern die AG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob sie Erfolg haben kann, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fraglich.

Makler rentenversicherungspflichtig

Ein spannendes Urteil beschäftigt (und überrascht) die Branche:

Das Landessozialgericht Bayern urteilte, dass ein Makler, der einem Pool angeschlossen ist,  gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI  versicherungspflichtig ist.

Hier das Urteil des LSG Bayern vom 3.6.16 unter dem Az. L 1 R 679/14 im Volltext.

Fraglich ist, ob Ziff 9 b erfüllt ist. War der klagende Makler „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ ?

Das Urteil bereitet auf den ersten Blick Bauchschmerzen und bedarf einer näheren Betrachtung.

1:1 Assekuranzservice AG dürfte das Urteil nicht gefallen haben.

Das OLG überrascht: Wann verdient der Vermögensberater Provisionen

Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.

Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt:  Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.

Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.

Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“

Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.

Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.

Viele Straftaten führen zur Entziehung

Gem § 35 GewO kann einem Gewerbetreibenden die Zulassung bei Unzuverlässigkeit entzogen werden. Wann jemand unzuverlässig ist, verrät das Gesetz nur grob. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.   Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte intensiv einen Fall beschrieben, wonach sich ein Gewerbetreibender gleich mehrmals strafbar gemacht hat und dies dann zu der Entziehung führte. Es argumentierte wie folgt:

„Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb eines Lebensmittelbetriebes gehöre insbesondere die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Unzuverlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende zu Störungen der Rechtsordnung neige oder wenn ihm der erforderliche Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dem Verhalten, welches zu der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichtes … vom 4. Juli 2012 geführt habe. Die zuletzt verübte Straftat zeige deutlich auf, dass der Kläger offenbar nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten, auch wenn die zuvor begangenen Straftaten bereits einen erheblichen Zeitraum zuvor begangen worden seien. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit komme erschwerend hinzu, dass die begangene Straftat in Ausübung eines Gewerbes stattgefunden habe. Trotz Kenntnis, dass es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt habe, sei dieses vom Kläger über sieben Wochen hinweg weiter verkauft worden. Das vertriebene Produkt sei laut Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geeignet gewesen, Schäden beim Verbraucher auszulösen. Daher gebiete das Schutzinteresse der Allgemeinheit im vorliegenden Fall eine Gewerbeuntersagung. Es könne aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass besonders wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet würden. Das zuletzt gezeigte Verhalten mache deutlich, dass der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden ausnutze, indem er diesen ein bedenkliches Arzneimittel verkaufe. Abgerundet werde das Gesamtbild des Klägers dadurch, dass er erheblich vorbestraft sei. Von der Möglichkeit der Ausdehnung der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle weiteren Gewerbe, werde Gebrauch gemacht. Das Verhalten des Klägers als Einzelgewerbetreibender habe gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie und gesteigertes Gewinnstreben verfüge. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweiche. Besondere Umstände, die dies ausschließen würden, seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei das Landratsamt … nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit – vorrangig des Verbraucherschutzes und der menschlichen Gesundheit – nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender müsse hinter den Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten.“

Rechtsanwalt darf kein Handelsvertreter sein

Ein interessanter Beitrag in der Rechtslupe beschäftigt sich mit einem neuen BGH-Urteil vom 12.5.2016 unter dem Az. IX ZR 241/14, wonach abermals bestätigt wird, dass ein Rechtsanwalt nicht als Handelsvertreter arbeiten darf.

Das kann sogar notfalls zur Entziehung der Zulassung führen.

 

Buchauszug verjährt erst nach Korrekturabrechnung

„Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich“  entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.7.2011 unter dem Az.  13 U 16/11 .

Wenn zunächst der Vorschuss abgerechnet wird, die Provisionsansprüche gem. § 92 Abs.4 HGB ratierlich entstehen, erfolgt am Ende der Haftungszeit eine Abrechnung über die verdienten Provisionen.  Die dreijährige Verjährung auf einen Buchauszug beginnt evtl. erst dann zu laufen.

Einmal vorbestraft, immer vorbestraft?

Das Oberlandesgericht München wies eine Klage zurück, die darauf gerichtet war, Ansprüche wegen eines ehemals vorbestraften Vermögensberater gegen die DVAG geltend zu machen.

Die Parallelgeschichte:

Am 11. 07.2013 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 31/12, dass die Deutsche Vermögensberatung für einen Vermögensberater hafte, der zuvor zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betrug (Urteil vom 25.08.1993) verurteilt wurde. Dieser Vermögensberater firmierte unter der Bezeichnung „Deutsche Vermögensberatung – G.F.“. Er vermittelte einen Anlagevertrag und nahm das Geld bar entgegen. Dieses kam jedoch nicht bei dem Empfänger an. Der Vermögensberater steckte das Geld selbst ein. Die DVAG müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dafür haften, weil es ein sog. Vertragsanbahnungsverhältnis gegeben hat. Dieses sei mit dem Betreten der Büroräume zu Stande gekommen.

Es obliege dann zum Schutz der Rechtsgüter der Kunden die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatten. Ein solches Führungszeugnis wurde nicht eingeholt. Eine Haftung hatte der Bundesgerichtshof deshalb grundsätzlich ausgeurteilt.

Sodann hatte der Bundesgerichtshof diese Streitsache an das Oberlandesgericht München zurückgegeben. Von dort wurde ein Schadensersatz ausgeurteilt.

In einem Parallelverfahren musste das Oberlandesgericht München am 04.04.2011 erneut über die Hintergründe dieses Vermögensberaters entscheiden. In diesem Fall wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Vermögensberater selbst konnte nicht herangezogen werden – er verstarb im Jahr 1998. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung für diesen Vermögensberater am 25.08.1993 wurde im Bundeszentralregister eingetragen. Nach den gesetzlichen Fristen müsste die Verurteilung bis zum August 2000 im Führungszeugnis eingetragen gewesen sein. Deshalb hatte das Oberlandesgericht München in diesem Verfahren entschieden, dass die vorvertragliche Verpflichtung entfalle. In dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht München datierten die Verträge jedoch aus dem Jahr 2005, 2006 und 2007, während entsprechende Barübergaben bereits 2004 hätten erfolgt sein müssen. Dies sei aber zu einer Zeit, als die Eintragung im Führungszeugnis schon nicht mehr bestand und deshalb auch eine Aufklärungspflicht nicht mehr gegeben sei.

„Alle relevanten Zeitpunkte liegen lange nach dem August 2000 und damit lange nach dem Zeitraum, in dem eine vorvertragliche Verpflichtung der Beklagten bestand, die Kläger auf die einschlägige Vorstrafe des Herrn …. wegen eines Vermögensdeliktes hinzuweisen bzw. darauf, dass nicht geprüft worden war, ob Herr …. entsprechend vorbestraft ist“.

Wer einmal vorbestraft ist, ist eben nicht immer vorbestraft.

Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 21 U 294/11, Entscheidung vom 04.04.2011

Ungewöhnliche Mandatsanfrage

Kürzlich erhielt ich eine sehr ungewöhnliche und etwas, vom Inhalt her, ungewöhnliche Mandatsanfrage. Diese sah wie folgt aus:

„Bezugnehmend auf Ihr spezialisiertes Arrangement gegen die verwerflichste Rechtspolitik der … möchten wir Sie bitten, uns vorab eine unverbindlich erstellte Vorgehensweise mitzuteilen. Wir Deutsche haben Freiheit ohne Recht und waren vor Gericht nur eine Ware, die ohne Einspruchsrecht nach Belieben der lobbyistischen Vorentscheidungen der … entschieden wurde….“.

Versorgungswerk im Streit

Das Versorgungswerk der Deutsche Vermögensberatung DVAG ist Thema eines Rechtsstreits zwischen einem Vermögensberater und der AachenMünchener. Die DVAG hatte den Versorgungsvertrag gekündigt. Dies geschah, nachdem ein Aufhebungsvertrag unterschrieben war. Die Parteien streiten sich darum, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande kam.

Der seit Jahren inaktive Vermögensberater verlangt vor Gericht die Feststellung, dass der Vertrag mit der AachenMünchener ungekündigt wäre und bis heute fortbesteht.

Vor dem Landgericht Aachen hatte der Vermögensberater keinen Erfolg. Unabhängig vom Aufhebungsvertrag hätte die DVAG das Versorgungswerk kündigen dürfen. Schließlich habe ja der Versicherungsschein vorgelegen. Außerdem seien ja sie Ansprüche aus dem Versorgungswerk bis zum 60. Lebensjahr an die DVAG abgetreten.

Gegen die Entscheidung legte der Vermögensberater Berufung ein. Er begründete dies mit den Hintergründen des Aufhebungsvertrages und einem sittenwidrigen Verhalten ihm gegenüber. Schließlich war er bereits schwer erkrankt, als er zur Unterschrift gebracht wurde.

In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln bekam der Fall dann eine ganz neue Entwicklung. Da der Versicherungsvertrag zwischen AachenMünchener und dem Vermögensberater auf die Regelungen über das Versorgungswerk (Vertrag zwischen Vermögensberater und DVAG) Bezug nimmt, müsse sich die AachenMünchener wohl den Inhalt aus dem Versorgungswerkvertrag zurechnen lassen.

Dort jedoch ist – nach Auslegung des Vertrages – geregelt, ob und wann das Versorgungswerk gekündigt werden kann. Wäre der -streitige – Vortrag des Vermögensberaters zutreffend, käme man dann zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Versorgungswerkes unwirksam ist.

Hätte die AachenMünchener dann noch über die Hintergründe des umstrittenen Aufhebungsvertrages Bescheid gewusst, käme es auch nicht mehr darauf an, wo sich der Versicherungsschein befunden hat. Mit dieser Rechtsansicht war der Vermögensberater zufrieden. Schließlich habe er, wie er sagt, die AachenMünchner rechtzeitig vor der Kündigung über die Hintergründe informieren lassen. Im weiteren wird eine Beweisaufnahme erwartet.

Wetter zum Gedankenmachen

Es regnet und regnet. Bei dem Wetter kann man sich ja mal Gedanken machen. ob alles gut versichert ist.

Ach übrigens:

Im Bereich der Elementarversicherung gibt es viele Fehlinformationen. Elementarschäden sind Schäden durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, aber auch Erdbeben, Lawinen und Vulkanausbrüche.

Was zahlt welche Versicherung, wenn es zur Überschwemmung kommt?

Gebäudeversicherung mit Zusatz Elementarschaden:

Die Versicherung zahlt hier in der Regel ausschließlich Beschädigungen bzw. die Reparatur an der Immobilie.

Teilweise wird der Mietausfall ersetzt, wenn ein Mieter, der in der versicherten Immobilie wohnt, wegen Unbewohnbarkeit die Miete kürzt. Macht ein Mieter weitere Ansprüche wegen Unbewohnbarkeit durch Überschwemmung geltend (Hotelkosten, durch Wasser beschädigte Einrichtungsgegenstände), zahlt die Gebäudeversicherung wohl nicht. Bewegliche Sachen des Eigentümers oder des Mieters werden durch die Gebäudeversicherung mit Zusatz Elementarschaden nicht abgedeckt.

Hier sind für den Hauseigentümer trotz Versicherung erhebliche Gefahren vorhanden. Er haftet zwar bei Schäden an den Sachen des Mieters nur bei Verschulden. In Anbetracht der häufigen Überschwemmungen könnte der Vorwurf, nicht genügend Sicherungsmaßnahmen geschaffen zu haben, schnell gemacht werden.

Will der Mieter sein persönliches Hab und Gut gegen Überschwemmung sichern, muss er dies im Rahmen der Hausratversicherung mit Elementarschaden tun.

Versicherungsvertreter stritten um Vertragsunterlagen

Ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebs wollte aussteigen. Dies stieß, wie leider so oft, auf Unmut bei den alten Kollegen. Dann wurde ein Kundenbesuch initiiert. Bei diesem Kundenbesuch, so sagt der ausscheidende Vermögensberater, habe man ihm körperlich zugesetzt, ihn in einen Schwitzkasten genommen und dann Geschäftsunterlagen, unter anderem Versicherungsanträge, weggenommen.

Dies wird von den alten Kollegen bestritten.

Nunmehr wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte dies damit begründet, dass Unterlagen wohl auf dem Küchentisch lagen und man diese einfach nur an sich genommen habe. Es habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestanden, dass die Beschuldigten den Anzeigenerstatter festhielten, schlugen oder in seiner Bewegungsfreiheit einschränkten und, dass sie ihm gehörende Gegenstände und Dokumente wegnahmen.