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Um ein paar Gedanken anzuregen, welcher Beruf denn besser ist, der des Versicherungsvertreters bzw. Ausschließlichkeitsvertreters, oder der des Versicherungsmaklers, wurden schematahaft die Vor- und Nachteile zusammengefasst.
Diese Übersicht/ Tabelle ist oberflächlich und berücksichtigt bei weitem nicht die vielen indiviuellen Vertragsverhätnisse. Die Übersicht ist allenfals ein Erfahrungswert und eine grobe Einschätzung.
| Ausschließlichkeitsvertreter | Versicherungsmakler | |
| Vorteile | Eingebunden im Vertrieb, Eventuell günstige Preise durch Bündelrabatte, Gute Kenntnis der eigenen Produkte, da diese übersichtlich sindAusgleichsanspruch | Kompletter Versicherungsmarkt kann angeboten werden, Höhere Provisionen gegenüber Ausschließlichkeitsvertretern, Wird vom Versicherungsnehmer beauftragt, Ist an kein Versicherungs-unternehmen gebunden, Zugriff auf eine Vielzahl von Tarifen und Angeboten, Gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln, Vermitteln fast alle Produkte auf dem Markt (Ausnahme: Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten), Makler verliert seine Kunden nicht |
| Nachteile | Oft ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder einen Vertrieb tätig, Tätigkeit im Abhängigkeitsverhältnis mit Risiken verbunden, Produkte werden von dem Vertrieb vorgegeben, Wird ausschließlich vom Vertrieb beauftragt, Bei Vertragsende Verlust der Kunden | Nicht immer das beste Produkt im Angebot, Können Produkte nicht anbieten von Versicherungen, die mit Maklern nicht zusammenarbeiten |
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Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden an Bestandsnachfolger übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben. Doch aus da gibt es Ausnahmen.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Fondsfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständiger Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. Auch eine Kündigung wäre wirtschaftlich zu verkraften, da die Kunden bei dem Makler bleiben. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einen Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
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Wie bereits ausführlich hier im Blog berichtet, hat ein Handelsvertreter bzw. ein Vermögensberater keinen Schutz vor einer fristgerechten Kündigung.
Dies bedeutet, dass ein Vertrieb den Handelsvertretervertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigunsfrist kündigen kann.
Selbst dann, wenn sich ein Vermögensberater auf eine Zusage verlassen hat, dass ein Vermögensberatervertrag über Lebenszeit geschlossen sein soll, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung und auch dem Inhalt des Vermögensberatervertrages.
Wenn es für eine fristgemäße Kündigung keiner Kündigungsgründe bedarf, werden diese in der Regel in der Kündigung auch nicht angegeben.
Ein Vertrieb kann also kündigen, wenn er meint, der Handelsvertreter würde sich nicht mehr richtig einsetzen, oder aber, der Handelsvertreter passe nicht mehr in die Struktur. Da reicht es schon, wenn die vielerseits umschriebene „Nase nicht mehr passt“.
Welche Sicherheiten hat jedoch ein Handelsvertreter oder ein Vermögensberater? Was ist damit, dass er über Jahre hinweg, teilweise sogar über Jahrzehnte, einen Kundenstamm aufgebaut hat und der Vertrieb diese Kunden in Zukunft weiterbetreuen wird? Was ist mit all dem, was der Vertreter aufgebaut hat?
Grundsätzlich ist es so, dass rein rechtlich die Kunden mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft vertraglich verbunden sind. Notfalls bestimmt diese, wer die Kunden weiterbetreuen darf. Im Fall der DVAG werden die Kunden regelmäßig auf sogenannte Bestandsnachfolger übertragen.
Dafür erhält der Vermögensberater als Gegenleistung für das, was er aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch.
Als Beispiel eines bei der Allfinanz DVAG beschäftigten Vermögensberaters wurde hier ein Ausgleichsanspruch i.H.v. knapp 40.000€ berechnet. Davon wurden etwa 12.000€ abgezogen, die wertmäßig im Versorgungswerk festgestellt wurden. Dann wurde weiterhin der Kapitalwerk aus den Beiträgen der DVAG zum Altersversorgungswerk i.H.v. etwa 3.500€ abgezogen. Letztlich kam man auf eine Zahlung von kanpp 24.000€.
In einem anderen Fall wurde von der DVAG nach einem Vertrag, der mehr als 30 Jahre bestanden hat, ein Ausgleichsanspruch i.H.v. etwa 30.000e berechnet. Nach Abzug des Versorgungswerkes i.H.v. fast 40.000€ kam es hier zu keiner Auszahlung, da der Wert des Versorgungswerkes den des Ausgleichsanspruch übersteigt.
Dies sind nur Einzelbeispiele, die nicht verallgemeinert werden können.
Hier fand jeweils die Berechnung nach den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ statt. Über diese wurde hier im Blog bereits vielfach berichtet.
Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrages sind die Folgen berechenbar und rechtlich übersichtlich.
Die aufgezeigten Beispiele zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind lediglich ausgewählte Fallbeispiele. Teilweise fällt der Ausgleichsanspruch wesentlich höher aus, oftmals dann, wenn dieser auf andere Weise berechnet wird.
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Kündigungen durch Vertriebe wie DVAG und OVB
Im Handelsvertreter-Blog hatten wir darüber berichtet, dass es auch im Jahre 2025 Kündigungen von Ausschließlichkeitsvertretern von Vertrieben, wie zum Beispiel der DVAG oder der OVB, im Einzelfall gegeben hat.
Die Beweggründe waren unterschiedlich. Hier lassen sich die Beweggründe eines Vertriebes, sich von einem Versicherungsvertreter zu trennen, grob in verschiedene Kategorien einteilen.
Inaktivität
Es gab Kündigungen, die damit begründet wurden, dass der Berater inaktiv wäre. Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht genügend Versicherungsverträge neu vermittelt hat und auch keine neuen Kunden hinzugewonnen hat.
Vertriebe wie die DVAG und OVB sind am Wachstum orientiert. Vermittler sollen nach Möglichkeit Neugeschäft bringen. Ein Ausruhen auf den bereits eingebrachten Bestand, die Beschränkung der Tätigkeit auf das Verwalten des Kundenbestandes und die Durchführung von Schadensabwicklungen werden oftmals als ungenügend empfunden.
Nicht nur der Vermögensberatervertrag erwartet Leistung, sondern auch das Gesetz. Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
Dies entspricht zwar nicht unbedingt dem, wenn sich ein Handelsvertreter eigentlich ein freier und selbstständiger Gewerbetreibender ist. Er ist eben nicht – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebunden.
Dennoch ist es rechtlich zulässig, wenn ein Vertrieb eine ordentliche und fristgemäße Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist in § 89 HGB geregelt. Dabei müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Der Nennung eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Deshalb werden Gründe für Kündigungen, die zum Beispiel von der DVAG ausgesprochen werden, in der Regel in dem Kündigungsschreiben nicht genannt. Das Gesetz verlangt dies auch nicht.
Vertragsverstoß
Im Einzelfall werden sogar fristlose Kündigungen wegen Inaktivität ausgesprochen. Dies hat zu Folge, dass der Vermögensberater von heute auf morgen bei diesem Vertrieb keine Verträge mehr einreichen kann. Es hat auch zur Folge, dass in der Regel nur noch die bis dahin verdienten Provisionen ausgezahlt werden.
Dies ist einem Vermögensberater passiert, der für die Allfinanz DVAG tätig war. Man warf ihm vor, er habe sich auf dem Bestand ausgeruht und sich nicht mehr um Neugeschäft gekümmert. Nach einigen Gesprächen und nach einer Abmahnung wurde ihm fristlos gekündigt. Das LG Frankfurt erklärte diese fristlose Kündigung für unwirksam.
Für den Fall einer solchen fristlosen Kündigung sind strenge formale Voraussetzungen einzuhalten. In der Regel ist der Berater zuvor abzumahnen. Nur dann, wenn ein weiterer Verstoß festgestellt werden kann, darf fristlos gekündigt werden. Der Grund, der bei der Abmahnung genannt wurde, darf nicht der Grund sein, auf dem die fristlose Kündigung beruht.
In der Regel enthält die fristlose Kündigung auch den Zusatz, dass hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird. Entsprechend endet dann ein solch gekündigter Vertrag spätestens mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Ein solcher, wie eben genannter Kündigungsgrund, stellt sich als Vertragsverstoß dar. So Jedenfalls könnte die vertriebliche Argumentation aussehen.
Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Dies ist in der Regel auch in dem jeweiligen Handelsvertretervertrag geregelt, auch im Vermögensberatervertrag.
Eine fristlose Kündigung beruht dann auf der Annahme, dass gegen eine solche Bemühungspflicht verstoßen wurde.
So war dies auch in dem oben genannten Fall, als die DVAG dem Vermögensberater die fristlose Kündigung aussprach. Nachdem die fristlose Kündigung vom Landgericht Frankfurt für unwirksam erklärt wurde, wurde der Vermögensberatervertrag durch die fristgemäße Kündigung beendet.
Strafbares Verhalten
Wenn sich ein Berater strafbar macht, kann auch dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die DVAG hat beispielsweise etwa ein Jahr nach Verurteilung davon erfahren, dass ein Vermögensberater bereits zuvor zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das LG Frankfurt hatte eine darauf beruhende fristlose Kündigung – trotz des langen Zeitablaufes – für wirksam erklärt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt nicht überprüft. Dem Vermögensberater wurde die gewerbliche Zulassung gem. § 34 d Abs. 1 GewO übrigens nicht entzogen. Die IHK hatte auch – nach und trotz der Verurteilung – keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vermittlers.
In dem Fall bedurfte es bei einer fristlosen Kündigung keiner Abmahnung. Gem. § 89a Abs. 1 HGB muss lediglich ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Vertrages vorliegen.
In der Regel wird verlangt, dass in einem solchen Fall – statt der Abmahnung – zumindest eine Anhörung erfolgt. Ob eine Anhörung erforderlich ist, ist aber auch eine Frage des Einzelfalls. Auch hier hatte das LG Frankfurt in einem Fall entschieden, dass eine fristlose Kündigung unabhängig von der Anhörung wirksam ist. Hier hatte eine Vermögensberaterin die Betreuung von zwei älteren Damen übernommen, die auch gleichzeitig Kundinnen der DVAG waren und sich durch Kontoabhebungen einen Teil der Ersparnisse der Kundinnen einverleibte.
Problematisch bei fristlosen Kündigungen im Zusammenhang mit einer Straftat ist, dass die Kündigungen grundsätzlich zeitnah nach Kenntnisnahme erfolgen muss. In der Regel erfolgt die Kenntnisnahme einer Straftat zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch keine Verurteilung gibt. Das Begehen einer Straftat ist also bei Ausspruch der Kündigung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt. Wenn die Straftat bestritten wird, gibt es zu diesem Zeitpunkt lediglich den Verdacht einer Straftat. Die Voraussetzungen für eine solche Verdachtskündigung sind streng. Das OLG Frankfurt hat eine darauf beruhende Kündigung kürzlich sogar für unwirksam erklärt.
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Auch letzten Jahr wurden durch die Finanzvertriebe, wie zum Beispiel DVAG und OVB, Kündigungen einiger Handelsvertreterverträge ausgesprochen.
Teilweise wurden langjährige, über zig Jahre dauernde Vermögensberaterverträge gekündigt, teilweise kürzer währende Vertragsverhältnisse, teilweise gab es fristlose und teilweise gab es fristgemäße Kündigungen.
An dieser Stelle gilt der besondere Dank all den Vermögensberatern, die der Beratung und der Erfahrung von Rechtsanwalt Kai Behrens Vertrauen geschenkt hat.
Immer wieder gab es Berichte von Beratern, die erzählt haben, man habe ihnen vor langer Zeit zugesagt, dass der von ihnen langjährig aufgebauten Kundenstamm ein Fundament für das Alter wäre. Das, was man sich jetzt aufbaut, würden Provisionszahlungen im Alter sicherstellen. Im Einzelfall hat sich dies leider nicht bewahrheitet.
Leider waren auch im Jahr 2025 Vermögensberater von einer Kündigung betroffen, die an eine solche Zusage glaubten.
Der Vermögensberatervertrag erlaubt jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist die ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Einen Grund für eine fristgemäße Kündigung muss das Unternehmen nicht einmal nennen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer genießt ein Handelsvertreter keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigende braucht nicht einmal einen Kündigungsgrund.
Der Vermögensberater ist als Handelsvertreter tätig. Ein Handelsvertretervertrag ist keine Gewähr dafür, dass ein Berater zum Beispiel noch im hohen Alter seine Kunden betreuen kann und von den Provisionen leben kann und eine Kündigung nie ausgesprochen wird.
Auf von dem Vertrag abweichende Zusagen, und schon gar nicht auf Zusagen nicht autorisierter Personen, sollte man sich also nicht verlassen.
Ein Handelsvertreter muss sich deutlich vor Augen halten, dass er mit Ende seines Vertrages die Kunden nicht als „seine“ betrachten kann. Es sind Kunden des Unternehmens.
Als Ausgleich dafür, dass der Handelsvertreter nach einer fristgemäßen Kündigung Kunden und Provisionen verliert, erhält er gemäß Paragraf 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. Für den Fall, dass die DVAG eine fristgemäße Kündigung ausspricht, ist ein Ausgleichsanspruch anhand der Vorgaben der sogenannten „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ zu erwarten.
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Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog zu lesen, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden Bestandsnachfolgern übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Formfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständige Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. In der Regel ist auch eine Kündigung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einem Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
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Der Handelsvertreterblog, Rechtsanwalt Kai Behrens und das gesamte Team der Kanzlei wünschen den Lesern ein paar ruhige und besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!
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Kürzlich verstarb ein ehemaliger Mandant, den ich in einigen Verfahren vertreten habe. Er war als Vermögensberater der DVAG in hoher Strukturstufe tätig. Vor Gericht stritt man um eine von der DVAG ausgesprochene fristlose Kündigung und um Schadenersatz.
Im Jahre 2025 ist dieser ehemalige Vermögensberater nunmehr im besten Alter verstorben.
Die Verfahren sind bei mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil die Abläufe und Hintergründe eigenartig waren. Diese unterschieden sich von den anderen vielen Verfahren, in denen ich Vermögensberater begleiten durfte.
Gegenstand des Vorwurfs, der Anlass zur fristlosen Kündigung war, war, dass hier nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch im Kollegenkreis Drogen verkauft worden sein sollen.
Mit den Drogenvorwürfen einher gingen dann auch allerlei weitere Gerüchte. Eine Vermögensberaterin klagte bei einer AIDA-Fahrt nachdem sie mit dem damaligen Vermögensberater ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, über Unwohlsein. Sofort ging natürlich das Gerücht herum, es sei ihr irgendetwas in das Glas getan worden, was jedoch nicht stimmte. Die Gerüchteküche brodelte.
Trotz schwerer Vorwürfe scheiterte die Kündigung letztendlich an formalen Dingen, ohne dass es auf den Grund ankommen musste. Die DVAG wurdeschon vor einigen Jahren zudem zum Schadensersatz verurteilt.
Dieser Vermögensberater hatte erfolgreich vor dem Land- und Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine fristlose prozessiert und dort in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt viel bewegt. Sein Prozess veranlasste das Gericht dazu, Grundsätze herzuleiten, unter denen formal eine fristlose Kündigung wirksam sein könnte.
Oder umgekehrt gesagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte an die Formalien zur Anhörung und Abmahnung derart genaue Grundsätze, die sich auch in anderen Verfahren anderer gekündigter Vermögensberater auswirkten und auch dort teilweise zum Erfolg führten und fristlose Kündigungen für unwirksam erklärt wurden.
So hinterlassen einige klagende Berater, ohne etwas dafür zu können, ein Vermächnis, von dem andere Berufskollegen proftieren können.
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Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.
Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.
Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?
Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?
Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.
Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.
Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.
Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.
In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.
Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.
Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.
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Nun ist es amtlich: Versicherungsmakler sind nicht unabhängig.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 28. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 14 U 1740/24 dürfen sich Versicherungsmakler künftig nicht mehr unabhängig nennen.
Dabei fing alles noch so gut an. Erstinstanzlich mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig wurde der Versicherungsmakler noch als unabhängig angesehen. Hier im Blog wurde darüber berichtet.
Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde.
Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 übrigens anders. Dieses sah den Makler, wie auch das OLG Dresden, als abhängig an.
Dabei wussten die Richter des OLG Dresden, was die Verbraucher zu der Frage der Unabhängigkeit denken. Sie waren schließlich selbst Versicherungsnehmer:
„Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreises hervorruft (….)… Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (….) Der angesprochenen Verkehrskreises besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d. h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierte Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher aufgrund eigener Sachkunde entscheiden (…). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.“
Ob die Richter eine richtige Wahrnehmung hatten, ist fraglich. Das Urteil stößt auf heftige Kritik.
Teilweise wird es sogar für skandalös gehalten, weil die Richter die Entscheidung lediglich auf ihre eigene Wahrnehmung gestützt haben und sich dies auf die gesamte Branche auswirken könnte. Es ist den Maklern zu empfehlen, um eine Abmahnung nicht zu riskieren, die Werbung mit Unabhängigkeit zu unterlassen.
Inzwischen wurde bekannt, dass gegen die Entscheidung des OLG Dresden kein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dieses Urteil wird demnach rechtskräftig.
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Kracher-Urteil! Vertrieb muss nach BGH-Urteil Umdeckungen offenlegen
Das Urteil ist ein Kracher. BGH gibt Handelsvertretern erweitertes Auskunftsrecht über Umdeckungen!
Der Hintergrund:
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob Provisionsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen. Rechtlich stellt sich dabei die Frage, wer Stornierungen zu vertreten hat, wenn ein Handelsvertreter aus dem Unternehmen ausscheidet.
Gem. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB bleiben Provisionsansprüche erhalten, wenn der Unternehmer Stornierungen zu vertreten hat. Kümmert sich der Unternehmer nicht darum, die Verträge zu retten, hat er keinen Anspruch darauf, Provisionsvorschüsse zurückzuverlangen. Das Unternehmen hat die Wahl, die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge entweder selbst im Hause durch Bestandsnachfolger oder aber durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter vornehmen zu lassen.
Und immer wieder tauchen in diesem Zusammenhang die gegenseitgien Vorwürfe auf, der ausgeschiedene Handelsvertreter habe die Verträge umgedeckt, bzw. andersherum, der Bestandsnachfolger habe im Unternehmen die Verträge umgedeckt, um selbst neue Provisionen zu erlangen.
Vertriebe, wie zum Beispiel die DVAG, setzen für die Nachbearbeitung eigene Bestandsnachfolger ein. Die OVB dagegen zum Beispiel erwartet von dem ausgeschiedenen Vermögensberater, dass er die Nachbearbeitung vornehmen soll.
Unabhängig davon steht immer der gegenseitige Vorwurf im Raum, dass die Verträge aus eigenem Provisionsinteresse umgedeckt wurden und es deshalb zur Stornierung des ursprünglichen Vertrages gekommen ist. Oftmals werden Bestandsnachfolger in dem gerichtlichen Rechtsstreit um Provisionen als Zeugen herangezogen. Diese berichten mitunter davon, dass man sich doch um die Kunden bemüht habe und diese nicht habe davon abbringen können, den Vertrag zu stornieren.
Darüber, dass der Kunde gleichermaßen einen neuen Vertrag bei dem Nachfolger abgeschlossen hat, berichtet dieser natürlich nicht.
Das aktuelle Urteil:
Der BGH hat in einer fast schon sensationellen Entscheidung den Vertrieb dazu verurteilt, dem Versicherungsvertreter Auskunft darüber zu erteilen, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelte Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat (BGH Urteil vom 24.07.2025 Az:: VII ZR 176/24).
Dieser Anspruch geht über den Anspruch auf den Buchauszug hinaus, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergibt. Der BGH leitet den Anspruch aus § 87c Abs. 3 HGB her, da dem Handelsvertreter eine Information zusteht, der den Provisionsanspruch betrifft.
Dem Handelsvertreter stehen diese Informationen neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu.
Dieses Urteil ist deshalb von erheblicher Bedeutung, da nunmehr der ausgeschiedene Handelsvertreter einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen/den Vertrieb darauf hat, zu erfahren, ob es tatsächlich Umdeckungen durch den Bestandsnachfolger gegeben hat.

