Allgemein

Rechtsstreit mit OVB an Arbeitsgericht verwiesen

Am 05.09.2017 entschied das Landgericht Frankfurt an der Oder, dass ein Rechtstreit der OVB, den diese mit einem ehemaligen Handelsvertreter führt, an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen wird. Die Zuständigkeit war zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht meinte, der Rechtstreit müsse gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht verwiesen werden. Schließlich handelt es sich bei dem Handelsvertreter der OVB in diesem Fall um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG.

Er hatte während er letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen. Außerdem handelte es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter gemäß § 92 a Abs. 1 HGB. Schließlich haben die Parteien gemäß des Zusatzvertrages für leitende Finanzdienstleistungsvermittler geregelt, dass der Beklagte seine Tätigkeit im Hauptberuf im Sinne der §§ 84, 92 HGB bzw. 34 d GewO, §§§ 59 ff. VVG ausübt. In einem solchen Fall ist der Handelsvertreter ein Ein-Firmen-Vertreter.

Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (Bundesgerichtshof Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15).

Schließlich ist er verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in dem Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter. Die Ansicht der OVB, auf die hauptberufliche Tätigkeit komme es nicht an, ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Mithin war der Rechtstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.

Welche Zulassung brauchen Mitarbeiter?

Vielen Dank an Andreas Sutter, der Licht in das Dunkel brachte zu der Frage, welche Zulassung Mitarbeiter von Versicherungsmaklern – und vertretern benötigen. Andreas Sutter ist Geschäftsführer der basucon GmbH, die sich nicht nur auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, sondern vor allem im Bereich des Datenschutzes einen Namen geschaffen hat.

Dazu im Einzelnen:

1. Eine Gewerbeerlaubnis brauchen nur selbstständige Vermittler. Angestellte nicht. 
2. Der Angestellte eines Vermittlers fällt fast immer (außer vielleicht die Reinigungskraft) in die Definition von „Vertrieb“ nach §1a VVG:
„Zur Vertriebstätigkeit gehören 
a.
Beratung,
b.
Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
c.
Abschluss von Versicherungsverträgen,
d.
Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.“

Der direkte Kundenkontakt ist dabei kein Kriterium.

3. Damit muss der Vermittler nach § 34d Abs. 9 GewO dafür sorgen, das diese Mitarbeiter „für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen“. Das geht im typischen Allround-Vermittlerbetrieb nur durch die IHK-Sachkunde. Oder eben vergleichbare Qualifikation.

4. Die Angestellten müssen nicht registriert werden, haben aber die 15 Stunden Weiterbildungspflicht

5. Missachtung der GewO-Regeln -> erstmal eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehrfacher Wiederholung bzw. dauerhaftem Verstoß -> Entzug der Erlaubnis

6. Plus erweiterte Haftung für den Vermittler über 831 BGB

Kein Ausgleichsanspruch für den nebenberuflichen Handelsvertreter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 26.05.2017 die Klage eines Versicherungsvertreters auf einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.

Das OLG meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, weshalb der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB nach § 92 b) Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 HGB entfalle. Der klagende Versicherungsvertreter war eben nicht nur als Versicherungsvertreter tätig. Das Gericht meinte deshalb, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an. Wenn ein Handelsvertreter nur nebenberuflich beschäftigt ist, und tatsächlich hauptberuflich tätig war, trägt er die volle Beweislast für die Hauptberuflichkeit.

Hier gab es einen schriftlichen Vertrag, wonach der Kläger haupt beruflich tätig sein sollte. Dennoch sah ihn das Gericht als Nebenberufler an.

Ein Vermittler nur dann hauptberuflich tätig sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines  Arbeitseinkommen bezieht (Übergewichtstheorie). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist er Hauptberufler. Abgrenzungsmerkmale sind die Zeit und das Entgelt, wobei das Zeitelement mehr wiegt. Ein Handelsvertreter kann ja theorezisch auch ohne Einkommen Handelsvertreter sein.

Der Student, die Hausfrau, der Beamte oder der Rentner, der nach Feierabend noch etwas vermittelt, um noch eine kleine Nebeneinnahme zu erzielen, macht dies im Nebenberuf, so das OLG.

Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das OLG den klagenden Versicherungsvertreter als Nebenberufler angesehen. Er hatte angeblich nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war.

Des Bundesgerichtshofs hatte in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97, einen Ausgleichsanspruch zugesprochen. Dort hatte der Kläger jedoch ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Allein aus diesem Zeitumfang ergab sich der Hauptberuf.

Der Ausgleichsasnpruch wäre auch ausgeschlossen, weil eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gem § 89 a HGB wirksam war. Das hatte auch schon das Landgericht so gesehen. Der Versicherungsvertreter hatte einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welcher von dem Bruder des versicherungsnehmers, nicht jedoch von dem Versicherungsnehmer persönlich unterschrieben war. Der Versicherungsvertreter soll dies gewusst haben, er handelte nach der Auffassung des OLG mit Vorsatz.

DVAG bekommt Provisionen zurück

Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..

Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.

Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.

Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.

Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.

Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.

Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.

Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).

Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.

Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.

Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.

Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent  einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.

Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.

Was man beim Ausstieg beachten sollte

Auch hier im Handelsvertreterblog wurden die vielen Probleme bereits mehrfach angesprochen, die sich stellen, wenn jemand von der Ausschließlichkeit zur Maklerschaft wechseln möchte.

Neben vielen Urteilen und rechtlichen Tipps wurden u.a. hier im Blog ein paar grundlegende Regeln aufgestellt, die unbedingt zu beachten sind.

Sven Wenig hat sich in versicherungsbote.de einmal mehr mit dem Thema beschäftigt und ein gute Zusammenfassung abgegeben.

Angriff auf den Blog

Sehr geehrte Leser und Leserinnen dieses Blogs,

auch dieser Blog ist nunmehr Ziel eines Cyberangriffs geworden. Gottseidank ist außer Ärger und Arbeit nicht viel passiert.

Böse Zungen könnten behaupten, dass man ja wisse, wer den Hackerangriff initiiert hat. Wer so denkt, dem sei gesagt, das viele Vorurteile nicht zutreffen. Dieser Hackerangriff war so harmlos, dass er repariert werden konnte. Dies aber zeigt, dass man den Blog wohl nicht komplett ausschalten wollte.

Wir haben zu Zwecken der Reparatur viele Nutzer des Blogs, die regelmäßig per Mail über neue Einträge informiert werden, löschen müssen. Wenn jemand regelmäßig per Mail über neue Beiträge informiert werden, bitte eine Email schicken an

hvblog@web.de

Wir freuen uns, auch in Zukunft über Spannendes und Interassentes berichten zu können.

Der Buchauszug und seine Geheimnisse

Gemäß § 87 c Abs. 2 steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Ein Anwaltskollege hatte jüngst in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Münster erhebliche Verständnisprobleme. Er meinte, das Unternehmen könne den Buchauszug verweigern und sofort verlangen, dass der Handelsvertreter im Büro des Unternehmens nach geeigneten Unterlagen sucht. Auch dem Anwalt stellte sich der Buchauszug als Buch der sieben Geheimnisse dar.

In § 87 c Abs. 4 steht:

Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.

Nun wurde tatsächlich in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Auffassung vertreten, dass das Unternehmen den Buchauszug verweigern kann und das Unternehmen dann die Wahl hätte, dass entweder dem Handelsvertreter selbst oder ein von ihm zu bestimmender Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht gewährt wird.

Nach dem Motto „wünsch Dir was“ hat sich dann das Unternehmen dazu entschieden, nicht den Buchauszug anzufertigen, sondern dass sich der Handelsvertreter selbst sich in das Büro des Unternehmens setzt, um sich dort die Unterlagen anzusehen. Natürlich kommt man mit der Auffassung nicht durch.

Denn wer so denkt, dem sei gesagt: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

In § 87 c Abs. 4 steht, dass der Handelsvertreter die Einsichtnahme in die Bücher verlangen kann.

Dort steht nicht, dass der Unternehmer das verlangen kann. Dort steht auch nicht, dass der Handelsvertreter das verlangen muss.

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter den Buchauszug verlangen. Dies hat er schließlich getan und dazu wird der Unternehmer in der Regel dann auch verurteilt, auch in Münster.

Nur dann, wenn sich der Handelsvertreter mit dem Unternehmer bereits über die Abrechnungen der Provisionen geeinigt hat, verliert er den Anspruch auf den Buchauszug (Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.1995, Aktenzeichen VIII ZR 293/94). In der Regel sind vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann, erforderlich; der Umstand, dass ein Buchauszug unter einem sehr großen Aufwand zu leisten ist, führt übrigens nicht dazu, dass der Anspruch auf den Buchauszug verloren geht (Urteil Bundesgerichtshof 21.03.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Universa muss Buchauszug erteilen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte am 27.02.2019 die Universa Lebensversicherung a.G. verurteilt, einer ausgeschiedenen Versicherungsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen. Dieser muss sich über sämtliche Geschäfte in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015 erstrecken und folgende Angaben enthalten:

  • Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartner
  • Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • zur Art und Inhalt des Vertrags die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
  • Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Streitig war, ob die Universa den Buchauszug bereits erfüllt hatte, indem sie eine CD mit verschiedenen Daten übersandt hatte. Dies sah das Gericht nicht so. Schließlich muss ein Buchauszug gem. § 87 c), Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreter relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann ist der Zweck des Buchauszuges erfüllt, dem Handelsvertreter über dessen Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23.10.1991, AZ: I ZR 171/79). Die CD soll dazu nicht geeignet gewesen sein. Es handelte sich um einen Ausdruck einer großen Tabelle, aus der sich Zuordnungsprobleme ergeben. Die Zeilen waren nicht nummeriert und es war nur schwer möglich, die linke und rechte Hälfte der Tabelle in Einklang zu bringen. Zumindest dies erfordert ein klarer und übersichtlicher Buchauszug.

Der Buchauszug ist auch nicht verjährt. Es gilt zwar die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von 3 Jahren, da jedoch Haftungszeiten von 5 Jahren vereinbart waren, würde sich die Verjährung entsprechend verlängern.

Provisionsansprüche wies das Landgericht Nürnberg-Fürth ab, weil diese nicht substantiiert dargestellt wurden. Die Universa legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Handelsvertreter mit Recht auf Urlaub

Gem § 84 f HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich „ständig“ um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Folgt daraus, dass er keinen Urlaub hat?

Ein Handelsvertreter machte in den Jahren aufgesparten Resturlaub geltend. Eine vertragliche Urlaubsregelung gab es im Handelsvertretervertrag nicht. Der Außendienstler bekam, nach Einreichen eines Urlaubsantrags, den oben erwähnten Satz zusammen mit einer Abmahnung zu lesen. Der Urlaub wurde ihm nicht gewährt, weil er sich ständig zu bemühen habe.

Das Bundesarbeitsgericht sah das im Jahre 2003 anders. Es erlaubte einem Handelsvertreter auch ohne formalem Antrag Urlaub mit der Begründung : „Denn ein selbständiger Handelsvertreter kann seinen Urlaub unter Berücksichtigung der ihm nach § 86 I HGB obliegenden Interessenwahrnehmungspflicht grundsätzlich nach seinem Belieben nehmen. Eines förmlichen, die freie Gestaltung der Arbeitszeit einschränkenden Urlaubsgesuchs nach § 7 I BUrlG, der gem. § 2 II BUrlG auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung findet, bedarf ein Selbständiger nicht. „

Fazit: Normaler Urlaubsumfang ist kein Verstoß, ein dreiviertel Jahr vielleicht hingegen schon.

Das faule Ei Provisionsdeckel

Am 18. April hat das Bundesfinanzministerium den offiziellen Referentenentwurf zu einem gesetzlichen Provisionsdeckel für Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen an Verbände verschickt. Bis zum 6.5. darf Stellung genommen werden. Fest steht: Das Finanzministerium hat der Branche ein ziemlich faules Ei ins Osternest gelegt.

Das Finanzministerium spricht von Evaluation des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG). Damit ist wohl die Untersuchung der geplanten Gesetzesregelung (Wunschregelung dürfte der passendere Begriff sein) gemeint. Selbst Wikipedia tut sich schwer, den Begriff der Evaluation zu erklären.

Jedenfalls soll mit dem LVRG die Abschluss- und Vertriebskosten und Vermittlervergütungen insgesamt reduziert werden. Die Senkung der Abschlusskosten (Herabsetzung des Höchstzillmersatzes von 4 Prozent auf 2,5 Prozent) soll nicht den gewünschten Erfolg erzielt haben. So soll eine weitere Regelung her. Das völlige Verbot von Provisionen für Lebensversicherungen soll nicht in Frage kommen.

Stattdessen schlägt das Finanzministerium eine Lösung vor, die kaum nachvollziehbar ist. Hier geht es zum Entwurf, in dem es heißt:

Zur Deckelung der Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungsverträgen ist ein Provisionsdeckel vorgesehen, der allerdings in seiner Funktion die Besonderheiten des Markts adäquat berücksichtigt. Daher sollen die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, Abschlussprovisionen über einen bestimmten Prozentsatz der Bruttobeitragssumme hinaus zu gewähren, wenn qualitative Merkmale vorliegen (z. B. geringe Stornoquote, geringe Anzahl der Beschwerden, hochwertige und umfassende Beratung), die eine flexibel ansteigende Abschlussprovision bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der Bruttobeitragssumme erlaubt.

Die Unternehmen sollen also in Zukunft einen gewissen Spielraum, wie hoch die Provision sein darf. Kommt man zu der Erkenntnis, die Stornoquote im eigenen Haus sei doch ganz gut, gibt es hohe Provisionen, bis zu 4 % der Brutobeitragssumme.

Auch die nächste Regelung ist sehr unklar und deshalb kaum verständlich:

Weiter darf eine sonstige Vergütung des Versicherungsvermittlers für über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen (z. B. Bestandspflege / Bestandsverwaltung inkl. Prämieneinzug) nicht höher sein als der Betrag, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde und muss auch im Übrigen die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigen („arm’s-length-Prinzip“).

Auch dies öffnet Tür und Tor für die Vertriebe, die ohnehin ihre eigenen Regeln machen. Die seriösen Unternehmen, die sich brav an die gesetzlichen Wünsche halten, werden eventuell die Provisionen kürzen. Die Vertriebe, die sich schon immer für die besten gehalten haben, dürfen weiterhin frei jonglieren.

Vorgefertigte Kündigungsschreiben unzulässig

Darum entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 14.7.2015 unter dem Az. 14 U 584/15, dass ein Versicherungsvermittler wegen Verstoßes gegen das UWG zu unterlassen habe, wenn er mit

mit vorformulierten, im Internet abrufbaren Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft Kündigungshilfe für Dritte, insbesondere Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenversicherungen, zu leisten, wenn die Kündigungsschreiben die Erklärung enthalten:

  „Sämtliche  in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ :

„Insbesondere handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Indem die Verfügungsbeklagte vorformulierte Schreiben der angegriffenen Art zur Verfügung stellt, zielt sie auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Versicherungsnehmern, insbesondere auf einen Wechsel der Krankenkasse und eine Inanspruchnahme der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Versicherungsleistungen ab…..

Grundsätzlich ist bei der Abwerbung von Kunden eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Auflösung  von  Versicherungsverträgen  nicht  wettbewerbswidrig, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 33. Aufl. 2015, § 4 Rn 10.47). …….

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 263, 264 – Bau-Chemie). Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2002, 548 Rn 27 – Mietwagenkostenersatz). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe). Zulässig ist es auch, sich zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.39)………

Allerdings führt der Einsatz von unlauteren Mitteln zur Unlauterkeit einer Abwerbungsmaßnahme.

Nach den „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen“(i.d.F. v. 9.11.2006) für die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufsichtsbehörden in Nr. 37 festgehalten, dass eine Kündigungshilfe, die nach den allgemeinen Grundsätzen des UWG rechtswidrig ist, zu unterlassen ist. Nach Nr. 38 liegt eine solche unzulässige Kündigungshilfe vor, wenn die Kasse das zu werbende Mitglied irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung sind diese Wettbewerbsrichtlinien zwar nicht bindend (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.45). Sie spiegeln aber hier den Stand der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur wider (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe; Köhler a.a.O. § 4 Rn 10.47), zumal die Aufzählung nicht abschließend ist und etwa auch das Herabsetzen der Leistungen des Mitbewerbers erfasst wird……..

Wird der Mitbewerber nach den allgemeinen Voraussetzungen von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, ist dies unlauter, gleich ob dies im Zuge einer Kündigungshilfe erfolgt oder eine Kundenabwerbung damit verbunden ist. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das betreffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 – Automobil-Onlinebörse mwN;  Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 10.9)……..

Hier widerruft der Versicherte nach dem vorformulierten Schreiben „sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ Dies führt insbesondere dazu, dass der vorherigen Krankenversicherung bzw. Betriebskrankenkasse jede telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem kündigenden Mitglied untersagt wird, sogar noch vor Wirksamwerden der Kündigung und damit gegenüber ihrem derzeitigen Vertragspartner. Indem die Verfügungsbeklagte mit dem vorformulierten Widerruf Nachfragen verhindert, kann sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung  bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden. Das beanstandete Verhalten hat auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen. Die Verfügungsbeklagte errichtet eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 4 Rn. 10.10.). Eigene schutzwürdige Interessen hat sie dafür nicht angeführt. Sie schottet sich mit ihren abgeworbenen Versicherten ab und verhindert zulässige, den Wettbewerb fördernde Anstrengungen der Verfügungsklägerin, die abgeworbenen Versicherten doch noch bei sich zu halten. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Abwerbung von Kunden.“

Zitatende aus dem Urteil des OLG