Allgemein

Erlass einstweiliger Verfügung nur bei existenzielle Notlage

Ein Versicherungsvermittler wollte sich von seinem Vertrieb trennen. Er kündigte fristlios. Der Vertrieb wollte ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten, für die Konkurrenz tätig zu werden.

Vor dem Landgericht Würzburg scheiterte der Vertrieb. Das Landgericht vertrat die Meinung, dass der Vertrieb nur dann einen Anspruch auf „voreilige“ Entscheidung habe, wenn der Vertrieb erhebliche wirtschaftliche Schwiergigkeiten erleiden müsste.

Das Landgericht führte aus:

„Bei einer antragsgemäßen Anordnung wird für den Verfügungsbeklagten ein nicht wiederherzustellender Zustand geschaffen, auch wenn sich der Vertriebspartnervertrag im Nachhinein als nichtig bzw. in Folge außerordentlicher Kündigung beendet darstellen sollte“ (Landgericht Würzburg, Endurteil vom 05.07.2023, 21 O 933/23).

Eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich auf § 940 ZPO gestützt werden, unterliegt jedoch angesichts der damit einhergehenden Endgültigkeit, der Schaffung vollendeter Tatsachen und faktischen Vorwegnahme der Hauptsache engen Voraussetzungen.

„Zu berücksichtigen ist, dass die Antragsstellerin durch die Abweisung der einstweiligen Verfügung nicht rechtlos gestellt wird. Erweist sich der Vertriebspartnervertrag als fortbestehend, könnten der Verfügungsklägerin Schadensersatzansprüche zustehen.

Angesichts der mit der begehrten Anordnung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es zudem bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger anderenfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2015, 5 W 35/15, Beck RS 2016 4038 mit weiteren Nachweisen).“

In der Entscheidung des OLG Frankfurt wurde übrigens eine einstweilige Verfügung teilweise erlassen und teilweise abgewiesen.

So viele Kunden, wie das Gedächtnis reicht

Wie viele Kunden darf ein Handelsvertreter eigentlich mitnehmen, wenn der Vertrag mit seinem Unternehmen beendet ist? Sind es wirklich nur viele Kunden, wie das Gedächtnis reicht?

Am 14.01.1999 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 2-97, dass ein Handelsvertreter nach Vertragsende insoweit über Kundendaten verfügen kann, als dass der diese in seinem Gedächtnis hat.

Kurzerhand wird dann auch von einer Gedächtnisrechtsprechung gesprochen.

Diese Rechtsprechung hatte ihren Ursprung in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90. Schon dann prüfte der BGH, ob der Wettbewerb um die Kundschaft nach Ende eines Handelsvertretervertrages eventuell unlauter sein kann. Der BGH meinte damals, dass ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten dann nicht vorliegt, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenden Unternehmen aufgenommen haben. Der BGH schlug 1999 in dieselbe Kerbe und hat im Grundsatz das Urteil von 1993 bestätigt. Dort ging es um die Frage, ob der Vertreter, der Einladungsschreiben an Kunden versendet hatte, diese aus anvertrauten Kundenkarteien gefertigt hatte.

Grundsätzlich meint der Bundesgerichtshof immer wieder, dass der Handelsvertreter nach Vertragsende selbstverständlich in Konkurrenz zu dem alten Unternehmen treten darf und dass das alte Unternehmen keinen Anspruch auf Erhaltung des Kundenkreises hat.

Interessant ist, dass der BGH in den Entscheidungen immer noch von Kundenkarteien spricht.

Diese hatte in Zeiten, als Nokia mit dem GSM-Mobiltelefon 1011 sein neuestes Handy präsentierte, oft nur Karteikastencharakter.

Viele Kunden befinden sich heute, unabhängig davon, ob dies das Unternehmen veranlasst hat, als Telefonnummern auf dem eigenen Handy. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, an dieser Stelle kein Risiko einzugehen. Immerhin hat der BGH mit seinen Gedächtnisurteilen Spielraum gegeben. Den Umfang des Gedächtnisses hatte der BGH nicht angegeben.

Als Faustformel sollte man sich merken, dass man zwar alte Daten besitzen kann (Provisionsabrechnungen, Buchauszug zum Beispiel), diese jedoch nicht für seine neue Tätigkeit einsetzen sollte.

BGH: Sondervereinbarungen Gegenstand des Buchauszuges

Am 25.07.2024 urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 145/23, dass ein Versicherungsvertreter nicht nur einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat, sondern auch auf Angaben zu

Prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte es zuvor anders gesehen. Die anderweitige Auffassung wurde im Übrigen auch von anderen verschiedenen Gerichten vertreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, eine Auskunft gerichtet auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar. Schließlich könne ein Gerichtsvollzieher ja nicht wissen, welche Vereinbarungen provisionsrelevant sind. Was provisionsrelevant ist, müsse doch der Handelsvertreter selbst wissen, der den Buchauszug auswertet.

Der Bundesgerichtshof meint jedoch, dass der Buchauszug all die Details der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden widerspiegeln muss, die Provisionsrelevanz haben. Dazu gehören nun einmal auch Sondervereinbarungen, die Auswirkungen auf die Prämien und damit auch die Provisionen haben.

Vermögensberater im Glück

Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.

Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.

Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.

Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.

Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.

In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein gutes Lob ist mehr als eine gute Bezahlung

Ein Telefonat von Anwalt zu Anwalt wird schon mal geführt, z.B. um mal einen schnellen Tipp zu geben. Man pflegt als Anwalt gewöhnlich einen kollegialen Umgang. Ein doch notwendigerweise intensiveres Telefonat wurde, wie nachfolgend zu lesen, mit einem Dank beantwortet:

„Sehr geehrter Kollege Behrens,

vielleicht erinnern Sie sich noch an mich. Anfang … hatte ich mich telefonisch an Sie gewendet, da meine Tochter auch auf die DVAG hereingefallen war und sich nun darum bemühte, bei der AVAD abgemeldet zu werden. Über eine ehemalige Kollegin von ihr und gleichzeitig ehemalige Mandantin von Ihnen, Frau …, war ich an Ihre Kontaktdaten gekommen.

Sie waren dann so kollegial und freundlich mit mir die verschiedenen Vorgehensweisen und deren Chancen durchzusprechen.

Letztendlich bin ich Ihrer Empfehlung gefolgt und habe der DVAG im Namen meiner Tochter die Beendigung der vertraglichen Beziehung im Wege eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen. Nachdem die DVAG zuvor in ihren Antwortschreiben nie auf das von meiner Tochter oder später auch von mir Vorgebrachte eingegangen war, sprangen sie auf das Stichwort Aufhebungsvertrag an.

Natürlich gab es auch hier abwechslungsreiche Verzögerungen von Seiten der DVAG und natürlich waren die Verzögerungen völlig unnötig und dienten meiner Ansicht nach nur dem Zweck der Überlegenheit der DVAG zu demonstrieren.

Die Aufhebung der Vertragsbeziehung erfolgte zum …

Während die AVAD mich direkt an dem Tag, als dort die Abmeldung meiner Tochter durch die DVAG einging, darüber informierte, musste ich der DVAG natürlich hinterher telefonieren, um eine entsprechende schriftliche Auskunft über die Abmeldung bzw. die Vertragsbeendigung zu erhalten.

Nachdem jetzt alles erledigt ist, komme ich endlich dazu, mich bei Ihnen noch einmal für das überaus nette Telefonat zu bedanken. Mit Ihrer Empfehlung haben Sie mir sehr geholfen, da ich auf diesem Rechtsgebiet über keinerlei Erfahrungen verfüge und das Geschäftsgebaren der DVAG auch sehr speziell ist……..

Mit freundlichen kollegialen Grüßen“

Vielen Dank für diese Worte!

Der Wert der Bucheinsicht

Rechtsanwälte und Gericht werden nach dem Streitwert gezahlt.

Streitet man sich um die Zahlung von z.B. 5.000,00 €, beträgt der Streitwert 5.000,00 €. Bei einer Auskunft oder einem Buchauszug, oder hier einer Bucheinsicht, ist das schwieriger. Kommt es hier auf den Betrag an, der Folge der Auswertung der Auskunft oder des Buchauszuges ist oder ist hier der Aufwand maßgeblich, der erforderlich ist, den Buchauszug zu erstellen? Letzteres hat der BGH als Maßstab angesehen.

Über den Wert einer Bucheinsicht in einem Beschwerdeverfahren hatte jetzt der BGH zu urteilen. Er führte aus:

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom Dezember 2011 – VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).

Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind.

Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom November 2022 – 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54;

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-
recht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).

In vorheriger Instanz wurde ein Rechtsmittel als „nicht statthaft“ abgelehnt, weil der dafür erforderliche Wert von 600 € nicht erreicht sein. Dies hat der BGH nun anders bewertet.

Bei 6615 Verträgen und einem Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Vorgang und 21 € pro Stunde komme man bereits auf 34.650,00 €.

Nanu: Maklerverband fordert Provisionsdeckel

Seit Jahren wird bis hin zum Europäischen Parlament darüber gestritten, ob im Rahmen der Finanzdienstleistungen Provisionen komplett verboten werden sollen.

England hat hier bereits eine Vorreiterrolle eingenommen und die Abgabe von Provisionen an Versicherungsvermittler vollständig untersagt.

In der EU will man sich dem wohl nicht anschließen.

Neuerdings wird über Grenzen bei der Provisionszahlung diskutiert. Diese Grenzen nennt man auch Provisionsdeckel.

Die Diskussion hat dabei skurrile Formen angenommen.

Normalerweise setzen sich Berufsverbände für die Interessen der Berufsträger ein. Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler plädiert für einen Provisionsdeckel und löst dabei unter den Versicherungsmaklern eine Welle der Kritik aus.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) setzt sich für einen Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 % bei Abschlussvergütungen für die Vermittlung von Versicherungsanlagen ein. Dies jedenfalls hatte der Präsident des BDVM Thomas Billerbeck, im Rahmen einer Verbandfachtagung am 04. Juni 2024 angekündigt.

Angeblich habe man laut einer Mitgliederumfrage 54,4 % der Mitglieder des Verbandes hinter sich. Bei der Umfrage sollen 160 Teilnehmer mitgemacht haben.

Dass sich eine Interessenvereinigung für eine Gehaltskürzung einsetzt, dürfte sicher mehr als ungewöhnlch sein.

So schön ist Panama

Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.

Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.

Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.

Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.

Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“

Altersversorgung nach Übergang von der Generali zur DVAG

Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.

Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.

Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.

Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.

Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.

Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.

Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.

Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.

Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.

Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.

Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.

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BGH: Provisionsvorschüsse können u.U. nicht zurückverlangt werden

Der BGH entschied am 19. Januar 2023 mit dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB gesehen werden kann. Auch in dem Fall kann der Unternehmer die gewährte Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Absatz 1 BGB zurückfordern. Gegenstand dieses Urteils war eine Klägerin, die Möbel vertreibt und produziert. Der Beklagte dort war selbstständiger Handelsvertreter, erhielt Provisionen, die monatlich abgerechnet wurden.

Irgendwann bestand zu Lasten des Handelsvertreters ein Saldo in Höhe von über 8.000 Euro. Danach schlossen die Parteien eine Darlehensvereinbarung in Höhe dieses Saldos, die mit Provisionsforderungen des Handelsvertreters verrechnet werden sollten. Der Handelsvertreter erhielt weitere fest vereinbarte monatliche Vorauszahlungen, die gemäß der Darlehensvereinbarung als Darlehen gewährt werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass im  Kündigungsfall das noch offene Darlehen und die Zinsen in einer Summe sofort fällig wären.

Der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto ergab später noch einen Betrag von etwa 55.000 Euro. Der Handelsvertretervertrag wurde beendet und der Betrag von dem Vertrieb geltend gemacht.

Der Vertrieb klagte etwa 55.000 € ein. Dieser Saldo wurde gemäß Vereinbarung als Darlehen gewährt.

Der BGH begründete die Unwirksamkeit der klägerischen Forderung wie folgt:

Gemäß § 134 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen ein Gesetz verstoßen. Gemäß § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass dieser in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werde.

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteil geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.

Danach können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB erfasst werden.

Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung beschränkt sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasst den Rückzahlungs-anspruch insgesamt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Darlehen erst nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig sei. Der BGH stellte darauf ab, dass die Vereinbarung eines Darlehens sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft darstelle, durch das die Anwendbarkeit von § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ist das Geschäft unwirksam. Die Gewährung eines variablen Darlehens an den Beklagten, welches monatlich mit Provisionsforderungen verrechnet werden sollte, ist, sofern dieses nicht zur Deckung eines besonderen Kreditbedarfs des Handelsvertreters dient, die Gewährung eines monatlichen Provisionsvorschusses mit entsprechender Verrechnungsabrede gleichzustellen. Etwas Anderes sieht der BGH darin, wenn ein Darlehen zur Finanzierung eines bestimmten Bedarfs erteilt wird. Dann würde sich die Unwirksamkeit der Abrede nur auf die vereinbarte Fälligkeit, nicht jedoch auf den auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Anspruch beziehen.

Etwas Anderes wäre nur dann, wenn das Darlehen zweckgebunden ist. In diesem Fall wird jedoch kein besonderer Kreditbedarf des Handelsvertreters gedeckt.

Hier handelt es sich bei der Darlehensgewährung um eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Vergütung, sowie es bei Provisionsvorschusszahlungen üblich ist.

Dies ist gemäß § 134 BGB unwirksam und damit nichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht. Der Vertrag bleibt im Übrigen dagegen wirksam.

Ungerechte Grundsätze

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches sind nicht gerecht.

Sie sind unlogisch und unschlüssig.

Nehmen wir einmal als Beispiel die Abrechnung nach den „Grundsätzen“ im Haftpflichtbereich. Als allgemein bekannt darf man voraussetzen, dass Haftpflichtversicherungen oft eine lange Bestandsdauer haben.

Gemäß §89b Abs. 1 kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile hat. Gemäß Abs. 5 gilt dies auch für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, dass anstatt der Geschäftsverbindung die Vermittlung neuer Versicherungsverträge als Ausgangspunkt gilt.

Nachvollziehbar gehen die Grundsätze dann auch von den letzten Provisionen aus. Sie bemessen die Provisionen der letzten fünf Jahre und berechnen daraus eine Durchschnittsprovision.

Anschließend soll daraus der wirtschaftliche Vorteil für den Unternehmer für die Zukunft berechnet werden.

Die Grundsätze legen dabei den Faktor 0,5 zu Grunde.

Dies bedeutet im Klartext: Der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens soll ausgehend von einer Jahresprovision davon 0,5, also die Hälfte einer Jahresprovision, betragen.

Der wirtschaftliche Vorteil im Bereich der Sachversicherungen soll damit für den Vertrieb auf ein halbes Jahr nach Ende des Handelsvertretervertrages begrenzt sein.

Man kann den Gedanken auch anders formulieren: Nach einem halben Jahr sollen bereits die von dem Handelsvertreter vermittelten Sachversicherungen für den Vertrieb keinen Wert mehr haben. Eigentlich kann dies nur sein, wenn sie storniert wurden.

An dieser Stelle muss allerdings erwähnt werden, dass je nach länge der Betriebszugehörigkeit eine Aufwertung erfolgt. Doch auch dieser Faktor bleibt nebulös.

Selbstverständlich dürfte eine Sachversicherung eine wesentlich längere Bestandsdauer haben.

Die Ausgangsüberlegungen in den Berechnungsvorgaben der Grundsätze sind nicht verständlich.

Noch deutlicher wird das Dilemma bei den Krankenversicherungen. Auch hier ist Ausgangspunkt eine Jahresprovision, gerechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Diese wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert. Zwölf Monate multipliziert mit 0,08 ergibt 0,96 Monate.

Gedanklich bedeutet dies, dass der wirtschaftliche Vorteil einer vermittelten Krankenversicherung nach 0,96 Monaten endet.

Auch hier gibt es einen weiteren Faktor abhängig von der Betriebsdauer.

Wird diese Betriebsdauer nicht erreicht, bleibt es bei den dubiosen geringen Faktoren.

Hier kann nur gefordert werden, dass die Grundsätze unbedingt revidiert werden.