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Einem Handelsvertreter zu kündigen, ist manchmal nicht einfach. Obgleich man nicht einmal einen Kündigungsgrund braucht (im Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Kündigung hat ein Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz), tat sich ein Vertrieb aus Bonn mit der Kündigung schwer.
Während andere 7 hohe Brücken erklimmen, bekam der Handelsvertreter nacheinander 7 (in Worten sieben) Kündigungen. So viele für eine einzige Sache hatte ich bisher noch nicht erlebt.
Zunächst gab es eine Kündigung per Mail durch die Anwälte des Vertriebs. Darin wurde Bezug genommen auf eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die jedoch nie ankam (oder woanders). Darauf wurden die Anwälte aufmerksam gemacht. Schließlich ist doch Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben. Dann kam die Kündigung per Fax, per Post und anschließend dann auch per Zustellung. Um den Kündigungswillen noch einmal vollends zum Ausdruck zu bringen, schickte man anschließend noch gleich einen Boten mit einer weiteren Kündigung rum. Und alles kam dann nochmal per Mail.
Der Handelsvertreter sah es mit Erleichterung, dass die Zeiten vorbei sind, in denen Briefe noch per Taube zugestellt wurden. Dann hätte er noch einige Brieftauben in seinem Vorgarten erwartet. Aus anwaltlicher Sicht wäre sicher interessant gewesen, ob denn eine Taubenzustellung als juristisch wirksam anzusehen wäre.
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Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.
Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.
Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.
In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.
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Alles läuft wunderbar. Der Anwalt hat gute Einfälle, findet Vorschriften, die den Fall wie geschmiert lösen könnten. Und das das: Frist versäumt. Alle guten Ideen raffen mit einem Schlag dahin, wenn der Anwalt Fristen versäumt. Der Anwalt wird vom Damoklesschwert Frist erschlagen.
Man schielt ja gern mal zum Nachbarn, wenn es um die Organisation des Büros geht, um den Umgang mit Fristen z.B.. Und da gab es doch gestern eine Meldung, die Anlass gab, darüber nachzudenken.
Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger sagte im Böhmermann-Erdogan-Prozess in Hamburg wohl, ihm sei zu wenig Zeit geblieben, das Klageerzwingungsverfahren gegen Böhmermann zu beantragen.
Hoppla. § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz (wozu das ZDF mit Sitz in Mainz gehört) sieht eine 6-monatige Verjährung der Strafverfolgung vor. Und nach Ablauf dieser Frist ist Schluss mit der Strafverfolgung.
Hat denn der – laut Wikipedia entweder 1940 oder 1941 geborene – Anwaltskollege hier gar eine Frist versäumt? Scheiterte der Anwalt, der laut Süddeutscher bis in die letzte Instanz gehen wollte, wegen einer Frist bereits im strafrechtlichen Vorverfahren?
Genaues weiß man nicht. Über versäumte Fristen kann nur spekuliert werden. Möglicherweise hat dieses aber gar keinen Einfluss auf das Endergebnis, wenn Böhmermann eh freigesprochen worden wäre.
Mich freut, dass das Strafverfahren mit dem Ergebnis der Einstellung zu Ende ist. Mich freut (aber nur in diesem Fall) auch, wenn dies nicht ausschließlich auf die Behörden zurückzuführen ist, und die besagte Frist eine Rolle gespielt hat. Übrigens, mal nebenbei bemerkt, dürfte § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz vielen Anwälten bis gestern völlig unbekannt gewesen sein.
Nun bleibt nur noch die zivilrechtliche Strafverfolgung, dem auf Unterlassen des Schmähgedichts gerichteter bürgerrechtlicher Anspruch.
01
Der neue Vermögensberatervertrag, der die rechtlichen Beziehungen der DVAG zu seinen 30.000 Vermögensberatern regeln soll, kommt bald. Schon im Dezember wird er vorgestellt.
Es ist ausdrücklich davor gewarnt, diesen neuen Vertrag vorschnell zu unterschreiben. Man sollte ihn erstmal prüfen oder prüfen lassen. Einzelheiten werden noch bekanntgegeben. Die Vor- und Nachteile werden dargestellt, sobald der neue Vertrag vorliegt.
Sicher wird auch der IHD über die aktuelle Entwicklung berichten.
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Während die DKM in Dortmund zu Ende ging und zu einem Stelldichein vieler ehemaliger Versicherungsvertreter und Vermögensberater wurde, sind auch schon gleich die nächsten Messen geplant. FondFinanz kündigt die 11. Makler- und Mehrfachagentenmesse für den 28.3.2017 an.
Auf der DKM konnten Gregor Gysi und Karl-Heinz Rummenigge ihre Ideen zum Besten gaben. Bei der MMM in diesem Jahr waren es Daniel Bahr und Dirk Müller.
Fonds professionell macht am 25./26.1.2017 einen Kongress. Nicht weniger illustre ist der angekündigte Gast: Uli Hoeneß soll dort zu Parallelen zwischen Finanz- und Fußballwelt berichten. Hoeneß wurde am 13. März 2014 von der 5. Strafkammer des Landgerichts München II wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und am 29.2.2016 aus der Haft entlassen. Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich Hoeneß bestens mit Finanzanlagen auskannte und erhebliche Gewinne erzielte. Dabei hinterzog er Steuern von 27,2 Mio Euro. Jetzt will er sich wieder zum Präsidenten von Bayern München wählen lassen.
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Das Handelsvertreterrecht ist – wie alle anderen Rechtsgebiete auch – speziell und teilweise komplex. Häufig wird um Buchauszüge gestritten, als Vorbereitung, um Provisionsansprüche zu errechnen.
Der Handelsvertreter bedient sich oft einer Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird die Auskunft in Form des Buchauszuges eingeklagt. Wenn man den denn bekommen hat, streitet man auf der zweiten Stufe um Höhe der nachzuzahlenden Provisionen.
Vor dem Landgericht Frankfurt gibt es nun mehrere Verfahren, in denen Buchauszüge gegen die DVAG (mit Sitz in Frankfurt) geltend gemacht wurde. Die Urteile fallen grundsätzlich so aus, dass der Buchauszug zu erteilen ist, mit unterschiedlichen Zeiträumen. Streitpunkt ist manchmal gar nicht der Buchauszug selbst, sondern dessen Umfang.
In zwei Verfahren wurde der Buchauszug für vermittelte Geschäfte des Klägers beantragt und erstinstanzlich in etwa so ausgeurteilt. Die DVAG legte in beiden Fällen dagegen Berufung ein. Im Berufungsurteil wurde die Auskunft etwas abgeändert und plötzlich in beiden Verfahren mit aufgenommen, dass sich die Auskunft auch auf die ihm unterstellten Vermögensberater beziehen soll.
Zwei Verfahren, zwei Richter, zwei Aktenzeichen, zwei denkwürdige Abweichungen, die den Schluss zulassen, dass sich hier jemand einer Vorlage bedient.
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Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch
Im Jahre 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.
Beschränkt jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrages selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsveträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.
Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen hatte, zwischendurch bei der Konkurrenz anfing, ging er dann zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahre 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch für den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.
Das Oberlandesgericht meinte, dass aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrages die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf §§ 89b Abs.5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB.
Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf §87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, §89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.
Urteil Oberlandesgericht München vom 14.09.2011 Aktenzeichen: 7 U 1348/11
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Herr Hilmes von dasinvestment.com schreibt über eine Studie, die im Auftrag der DVAG eingeholt wurde. Nur fast die Hälfte der Online-Finanzratgeber wurden danach in Hinblick auf ihre Beratungsqualität für befriedigend befunden. Alle anderen waren schlechter.
Damit hat die Studie gezeigt, dass man sich online auch schlecht beraten lassen kann. Die gesamte Branche ist immer wegen der schlechter Beratungen in Verruf. Die Beratungen der Vertriebe, Versicherungen und auch der Banken lassen – wie die Onlineberatung – oft zu wünschen übrig.
Die DVAG lässt von sich reden und schreiben. Denn gleichzeitig – ganz entgegen der Kernaussage der Studie, man solle nicht alles glauben, was online steht – lässt die DVAG im Presseportal erwähnen, dass man in einem Onlineportal kununu zu einem der familienfreundlichsten Finanzdienstleister zählt. Für gute Bewertung drückt man online gern mal ein Auge zu.
Ich hab die Bewertungen in kununu nicht gelesen, komme aber aus eigener Erfahrung spontan auf die Idee, auch hier mal eine Studie einzuholen, ob denn alles so stimmt.
Apropos Familie: Angeregt von den Veröffentlichungen der DVAG ist mir eine Rezension über ein Buch in die Hände gefallen, welches „Die gekaufte Stadt“ heißt. Die vier Herausgeber Sebastian Chwala, Frank Deppe, Rainer Rilling und Jan Schalauske sind Marburger und haben sich Gedanken über den Einfluss von Prof. Dr. jur. h.c.mult. Reinfried Pohl (1928 – 2014) auf die Stadt Marburg gemacht. Im Buch und auch in der Rezension ist von Pohlcity (mit ausdrücklichem Fragezeichen) die Rede. Selbst die Rezension zu lesen macht Freude.
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Am Ende eines Vertriebsverhältnisses, also nach Ausstieg aus einem Vertrieb, lauern viele Fallstricke. Neben den typischen Streitigkeiten, wie etwa der Streit um die Kunden oder um Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, gibt es noch weitere zahlreiche Themen über die sich streiten lässt. Vieles ist vermeidbar, wie zum Beispiel die vorgestern genannten Markenrechtsstreitigkeiten.
Um Aussteigern aus Strukturvertrieben helfen zu können, wurde Smartmove ins Leben gerufen. Smartmove bietet den Aufstieg aus den Strukturvertrieben. Smartmove unterstützt den Umsteiger bei den Wegen durch die Behörden, beim Erwerb oder der Umstellung notwendiger Zulassungen, und so weiter.
Für Gespräche zu diesem Thema stehe ich am kommenden Donnerstag bei der DKM in Dortmund zur Verfügung.
Zwecks möglicher Terminvereinbarung bitte ich um Anruf bei mir im Büro (02514828102).
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Jürgen Klopp hält sie in seiner Hand: Die Münze mit dem DVAG- Markenzeichen, dem V mit dem Kreis, der nach oben hin offen ist. Dabei handelt es sich um ein geschütztes Zeichen, dessen Verwendung zu Problemen führen kann. Ein Vermögensberater, der nach Vertragsende mit der DVAG sein selbst gemaltes und ähnlich aussehendes Firmenschild einfach hängen ließ, wurde zum Unterlassen aufgefordert. Und dies geschah zu Recht. So sieht es auch das Landgericht Frankfurt, das über die Anwaltskosten zu entscheiden hat.
Es ist also Vorsicht geboten mit Marken und Markenzeichen, die anderen gehören. Es ist immer zu empfehlen, sich zuvor mit dem Inhaber in Verbindung zu setzen und sich ggf. eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Anderenfalls sind die Finger davon zu lassen.
Nicht die Finger von der DVAG lassen wollte ein ausgeschiedener Vermögensberater, der auf die unrühmliche Idee kam, seine spätere Maklerfirma ähnlich wie Vila Vita zu nennen. Vila Vita Hotels gehören der Vila Vita Hotel & Touristik GmbH, dessen Geschäftsführer Andreas Pohl ist. Vermögensberater können dann und wann, wenn sie bestimmte Vertriebsvorgaben erfüllen, Urlaub in einem der Hotels gewinnen.
Offensichtlich war der ausgeschiedene Vermögensberater so angetan von den Urlaubsstätten, so dass er seine Fima dann auch gleich so nannte. Vielleicht sollte so im tristen Alltag der Finanzdienstleistung die Arbeit mit etwas Urlaubsfeeling angereichert werden. Die Meeresbrandung bei Vertragsvermittlung sozusagen.
Vila Vita ist markenrechtlich geschützt und im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Da der ehemalige Vermögensberater mit der Vila Vita-Idee auch Finanzdienstleistungen vermittelte, und die Vila Vita Hotels der DVAG zugeordnet werden können, bestand dann auch eine gewisse Verwechslungsgefahr, so dass der Firmenname geändert werden musste.

