Allgemein

LG Düsseldorf zur Stornobekämpfung

Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).

Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).

Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.

 

Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

Quo Vadis DVAG

Kaum ist der Chef verstorben, brodeln auch schon neue Ideen.

Vermögensberater, die sich in den alten Strukturen, Gremien und Verbänden offenkundig nicht gut aufgehoben fühlen, rufen zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung auf.

Zunächst wird ein Zitat von Andreas Pohl erwähnt, der darin den guten Informationsaustausch in allen Hierarchieebenen lobt. Direkt danach wird die Kernfrage der Initiatoren an die Vermögensberater erhoben: „Haben Sie den Eindruck, dass unsere persönliche Meinung, Erfahrungen, wirtschaftliche Interessen, Sorgen und Nöte wirklich gehört und beachtet werden?“ Die Frage klingt wie Kritik.

Man fordert eine finanzielle Grundsicherung und man fragt sich, wie viele heute im Durchschnittseinkommen auf dem Hartz-IV-Niveau liegen. Außerdem wird gleich eine Palette von neuen Produkten angeregt. Bereits das Thesenpapier steckt voller neuer Forderungen.

Ich wünsche den Initiatoren viel Erfolg!

Beschäftigung bei Ergo mit zwei Verträgen

Die Ergo hat sich etwas ganz neues einfallen lassen. Einem Mitarbeiter aus dem Finanzdienstleistungsbereich gab sie gleich zwei Verträge:

Sie stellte ihn als Arbeitnehmer ein und – nebenberuflich – als Handelsvertreter. Die Aufgabenfelder sind dazu noch zeitlich und inhaltlich überschneidend. Mal sehen, welcher Vertrag jetzt gelten soll.

Die Tücken des Aufhebungsvertrages

Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.

Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.

Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.

Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.

Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.

Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Die  normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat ,  muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.

Beispiel:  entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 ,  beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen,  dass in der Finanzdienstleistungsbranche  die Provisionen  grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden  und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge  eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit  nicht überleben.

Da der Handelsvertreter  nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft  erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 %  vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch,  wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

  Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug  beginnt damit erst  nach Ende der Haftungslaufzeit !

Folglich müsste der Versicherungsvertreter  den Buchauszug  auch noch  verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren  vermittelt hat.

Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.

Lebensversicherungen lohnen sich nicht mehr

Nun wurde – trotz der Demo in Berlin – das neue Gesetz doch durchgeboxt. Als Niedergang der Lebensversicherung und Schlag ins Gesicht der Verbraucher wurde es bezeichnet.

Mehr dazu hier im Spiegel.online.

Morgen Demo der Versicherungskaufleute in Berlin

Der treueste aller Leser weist auf eine

Demo der Versicherungskaufleute am 3.7.14 in Berlin

hin.

Es geht gegen die geplante Offenlegung der Provisionen, die gesetzlich geregelt werden soll. Man will das sog. Lebensversicherungsreformgesetz kippen.

Hier im Handelsblatt gibt es dazu mehr Informationen.

Nach §61 Absatz2 VVG soll -neben vielen weiteren Änderungen – folgender Absatz angefügt werden:

„(3)Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach §62 zu dokumentieren.“

Meine persönliche Meinung: Transparenz schafft Vertrauen, das bei den Verbrauchern in den letzten Jahren oft verlorenging. Wir Anwälte müssen die Mandanten auch über unsere Gebühren aufklären und alle – Mandanten und Anwälte – fahren dabei gut. Damit das befürchtete „Hauen und Stechen“ unter den Vermittlern nicht einsetzt, könnte und sollte – wie bei den Anwälten – über eine Mindestprovisionshöhe nachgedacht werden.

Nachfolge von Pohl geregelt

Kaum war hier im Blog zu lesen, dass man auf weitere Mitteilungen der DVAG zum Tod von Reinfried Pohl warte, war der Blogeintrag auch schon überholt. In einer Pressemitteilung und ebenso in einem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde mitgeteilt:

„Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte mit, dass Andreas Pohl (geb. 1964) und Reinfried Pohl (geb. 1959) zukünftig als gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter die Deutsche Vermögensberatung Holding in Marburg, die sich zu 100% im Besitz der Familie Pohl befindet, leiten werden. Die Holding hält die Mehrheit (60%) an der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt. Damit ist sichergestellt, dass die Eigenständigkeit der DVAG als Familienunternehmen weiterhin gewahrt bleibt.

Andreas Pohl wird darüber hinaus – wie schon sein Vater – den Vorsitz des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt übernehmen. Reinfried Pohl wird weiterhin als Generalbevollmächtigter seine Aufgaben innerhalb der DVAG wahrnehmen. Als Geschäftsführer der Holding wird er die Bereiche Kapitalanlagen, Steuern und Controlling im Konzern verantworten. Andreas Pohl und Reinfried Pohl sind seit 1984 in der DVAG tätig, seit 1991 sind beide Generalbevollmächtigte und haben das Unternehmen maßgeblich mit aufgebaut.“

Gestern gab es in Marburg eine Gedenkveranstaltung, zu der alle Direktionsleiter der DVAG eingeladen waren. In dem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde an das  baldige Wiedersehen mit vielen Vermögensberatern zum Anlass des großen Treffens auf Malta im September erinnert.

LG Frankfurt: Kündigung bei Erhöhen der Stornorückstellung zulässig

Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.

Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.

Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.

Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.

OLG Hamm zur Gleichstellung von Maklern und Handelsvertretern

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.

Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch  mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.

Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.

Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.

Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.

Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.

Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.

Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.

 

Anwalt 123 beim BGH

Kai2

Am 8.5.14 war ich bei strahlendem Wetter und erstmalig als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Formal war ich lediglich Prozessbevollmächtigter der Vorinstanz. Da es nur etwa 40 auserwählte Rechtsanwälte betrifft, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, gehöre ich natürlich nicht dazu.

Vorweg: Den Bundesgerichtshof sollte jeder Rechtsanwalt, und vor allem jeder Zivilrechtler einmal erlebt haben.

Denn spätestens jetzt weiß ich auch, wie Revision geschrieben wird.

Der gemeine Zivilrechtler, wie ich es einer bin, kennt grundsätzlich nur Berufungsverfahren. Werden gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Werden gegen ein landgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt, so läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof ist nur für gesondert zugelassene Verfahren zuständig und prüft die Urteile lediglich in rechtlicher Hinsicht, nicht in tatsächlicher Hinsicht.

Schon der Eingang des Bundesgerichtshofes konnte überzeugen und mir verständlich machen: Hier läuft einiges anders! Der Bundesgerichtshof ist nicht einfach ein Gebäude, sondern ist ein in sich geschütztes Gelände. Bereits der Eingangsbereich bestand aus einem großen,separaten, in sich abgeschlossenen Gebäudekomplex in der Größe manch eines provinziellen Amtsgerichtes.

Auffallend war zunächst die besondere Freundlichkeit der Justizangestellten. Diese verließen sogar das Eingangsgebäude, um mir den Weg zu den Senatssälen zu zeigen. Das erinnerte schon fast mehr an den Service „Erster-Klasse-Hotels“ als die gewohnte graue Justizverwaltung.

Im Mittelpunkt des Geländes befindet sich ein Teich mit einem imposanten Springbrunnen. Auch dies hatte mehr mit einem Erholungspark zu tun, als mit strenger Justiz unseres höchsten deutschen Gerichtes.

Die freundliche Dame „vom Empfang“ brachte mich dann zu dem schloßähnlichen Gebäude, in dem die Senatssäle untergebracht sind. Hohe Türen, weite Treppen, und die Innenarchitektur im klassischen Stil sollen bei dem Besucher wohl eine gewisse Erfurcht hervorrufen. Als Freund klassischer Gerichte fühlte ich mich hier einfach nur gut aufgehoben.

Der interne Ablauf schien dann so, wie ich es von anderen Gerichten gewohnt war, mit ein paar Ausnahmen: Die kleinen Wägelchen, auf denen die Akten untergebracht sind, quietschten nicht. Und die Justizbediensteten, die diese Wägelchen anschoben, trugen sogar teilweise Anzüge. Man merkte also sofort: Hier hat alles noch Ordnung und Stil.

Die Verhandlung fand dann vor 7 interessierten Richtern des Bundesgerichtshofes statt. Ich hatte – was beim Oberlandesgericht nicht immer vorkommt – hier tatsächlich den Eindruck, dass alle Richter informiert waren und den Gang des Verfahrens aufmerksam verfolgten.

Auch die speziell beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte pflegten besondere Umgangsformen. Man steht auf, wenn man vor dem Gericht vorträgt bzw. plädiert. Im Gegensatz dazu ist es den „gewöhnlichen“ Anwälten in den niederen Instanzen vorbehalten, einfach sitzen zu bleiben, wenn man spricht.

Da die Revisionsangelegenheit zumindest in einem Punkt ein aus Sicht meiner Mandantschaft besseres Ergebnis hätte erzielen können, wollte auch ich mich in der Sache einbringen. Schnell merkte ich, dass ich offenkundig revisionstechnisch nicht voll auf der Höhe war. Wie in einer Examensprüfung, an die ich mich stark erinnert fühlte, wurde mir zuteil, dass das Gericht sich über diese Dinge, die ich gerade ansprach, keine Gedanken machen dürfe. Schließlich seien diese Punkte in dem zu überprüfenden Urteil nicht einmal genannt worden. Sie dürften also vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.

 

 

Der Senat wollte es auch nicht gelten lassen, dass die von mir angesprochenen Umstände einen Großteil der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausgemacht hätten und – wenn auch in der Entscheidung nicht genannt – so doch für die Entscheidung tragend war. Formal wollte der Senat – trotz meiner Einwände – ausschließlich darauf abstellen, was schriftlich im Urteil verankert war.

Die revisionstechnischen Belehrungen entgegennehmend verließ ich dennoch zufrieden den Gerichtssaal. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches für die Handelsvertreter bestätigt und damit der Rechtsprechung große Sicherheit gegeben. Und unsere Revision hatte ebenso Erfolg.

Auch wenn der Besuch beim Bundesgerichtshof meinem beruflichen Fortgang nicht zu 100 % dienlich war, so kann ich doch sagen: Ich war da und weiß jetzt zumindest ein bisschen, was da abläuft.