Swiss Life Select

Landgericht Hannover weist Softwareklage eines Handelsvertreters ab

Entgegen anders lautender Mitteilungen in diesem Blog (Bericht Pohlmeyer vom 24.01.2013) hat weder das LG Hannover noch ein anderes Gericht AWD in diesem Jahr zur Rückzahlung von Softwarekosten verurteilt. Im Gegenteil: soeben ist erneut eine Softwareklage eines Handelsvertreters vom LG Hannover durch Urteil vom 08.02.2013 abgewiesen worden.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Handelsvertreter weder ein Anspruch auf Rückzahlung von Softwarekosten noch auf Einstellung in das Kontokorrentkonto zusteht. Denn der klagende Handelsvertreter habe nicht den Nachweis führen können, dass die vertragliche Vereinbarung zur Softwarelizenzgebühr unwirksam sei. Zudem seien die Ansprüche – ohne dass es hierauf nach Ansicht des Landgerichts überhaupt noch angekommen wäre – überwiegend verjährt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle führte das Landgericht insoweit allerdings noch aus, dass bereits mit der Einstellung der Gebühren in das Kontokorrentkonto die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Klage war folgerichtig abzuweisen.

Swiss Life löst sich von Hannover 96

Versicherungsjournal vom 18.02.2013:

Die Swiss Life Deutschland wird den Vertrag für die AWD-Arena in Hannover über die Namensrechte über den Sommer nicht verlängern.

Laut Manfred Behrens, CEO von Swiss Life in Deutschland, habe Swiss Life die gestiegenen Forderungen des Fußball-Bundeligisten Hannover 96 nicht erfüllen wollen.

Künftig will sich Swiss Life auf den Breitensport konzentrieren.

Der Umweg über das Kontokorrent

In einigen Handelsvertreterverträgen ist geregelt, dass monatliche Abrechnungen erfolgen und dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto geführt werden.

Eine ähnliche Regelung findet sich unter Ziffer 4 des Vermögensberatervertrages und auch im Handelsvertretervertrag des AWD. Die OVB hingegen rechnet nicht im Rahmen eines so genannten Kontokorrents ab.

Die Abrechnung im Kontokorrent  hat zur Folge, dass Einzelforderungen nicht selbständig einklagbar sind. Eine Gesellschaft kann nur das Minus aus dem Kontokorrent einklagen. Anders herum kann der Handelsvertreter auch nur beanspruchen, dass gewisse Beträge dem Kontokorrent  gutgeschrieben werden.

Eine direkte Auszahlung an den Handelsvertreter, ohne vorherige Gutschrift auf dem Konto, kann dann nicht erfolgen.

Wenn z.B. der Handelsvertreter meint, ihm seien zu Unrecht Provisionen oder andere Gebühren belastet worden, so kann er im Falle des Kontokorrents nur verlangen, dass er in dieser Höhe eine Gutschrift erhält.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber entschieden, dass gewisse Softwaregebühren nicht erhoben werden dürfen und an AWD-Mitarbeiter zurückzuzahlen sind. In diesem Verfahren hatte AWD den Einwand der Unzulässigkeit der Klage nicht erhoben. Nunmehr ist darauf abzustellen, dass die Rückführung zu Unrecht erhobener Gebühren nur über das Kontokorrent erfolgen kann.

Maschmeyer im Blickpunkt

Im TV sieht man Maschmeyer in diesen Tagen dann und wann über manch einen roten Teppich stolzieren.

Unterdessen gab er ein Interview und meinte, er bedaure, dass viele Kunden ihr Geld bei den Herstellern verloren hätten (natürlich nicht dem AWD), und dass eine Luxussteuer eingeführt werden sollte.

Man fragt sich nur, für wen.

Softwarepauschale

Jetzt soll es die beiden großen Strukkivertriebe innerhalb von einer Woche erwischt haben. Die Gerichte Hannover und Frankfurt sollen bestätigt haben, dass die Softwarepauschale nicht erhoben werden darf und zurückgezahlt werden muss.

Die Softwarepauschale wird trotz eines BGH-Urteils von einigen Vertrieben noch immer einbehalten. Auch beim AWD, dass damals das BGH-Urteil eingefangen hat, und bei der DVAG wird die Softwarepauschale heute immer noch erhoben.

Es soll sich jedoch innerhalb von einer Woche um vorläufige Einschätzungen handeln.

Maschmeyer auf Abwegen

AWD-Gründer Maschmeyer investiert jetzt in Blackline, einem Chauffeurdienst. Damit stellt er sich auf ganz neue Dinge ein.

Neues vom AWD-Verein und der Softwarepauschale

Kürzlich berichtete ich davon, dass die Website des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter nicht betrieben wird.

Und tatsächlich: Dem Verein wird zur Zeit der Zugriff auf die Seite verwehrt. Hier wird die Herausgabe wohl gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Auch der traurige Umstand der „verschwundenen“ Einzahlungen in eine Gesellschaft, die sich zur Durchführung einer Sammelklage verpflichtet hatte, könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Die Sammelklage sollte gegen den AWD geführt werden, um zu Unrecht einbehaltene Softwaregebühren einzuklagen. Klagen gegen den AWD hatten bereits Erfolg.

Angeblich soll es in einem einzelnen, weiteren Verfahren vor dem OLG Celle nur noch um die Frage gehen, wann hier eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Der AWD-Mitarbeiter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst dann beginnen konnte, nachdem er von den BGH-Entscheidungen zur Softarepauschale Kenntnis erlangt hatte. Angeblich will das OLG Celle diesen Standpunkt nicht vertreten und die strenge Verjährungsfrist anwenden.

Maßgeblich ist, dass man von den Umständen Kenntnis hat. Nach Auffassung des AWD sind dies nicht die Umstände der BGH-Entscheidung, sondern die Umstände, dass die Softwaregebühr mit der Monatsrechnung das Provisionskonto belastet hat.

Für Dinge, die den Verein betreffen, gibt es aber noch eine funktionierende Emailadresse: aussteiger@benecke-neu.de

Wohin geht der Ex-AWD-Verein?

Ehemalige Mitarbeiter des AWD schufen einen Verein, den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V..

Dieser hatte in den letzten Jahren viel bewegt. Nun scheint seine Seite nicht aktuell zu sein. Seit 2011 wird zu einer Sammelklage gegen den AWD wegen der Softwaregebühren aufgerufen.

Leider wird der Leser nicht auf den aktuellen Stand dieser Verfahren gebracht.

Schlimmer noch: Es liegt mindestens ein Fall vor, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter Geld zur Finanzierung der Sammelklage eingezahlt hat, er trotz vielfacher Nachfragen vertröstet wird und er nunmehr befürchtet, dass seine Ansprüche verjährt sind.

Die Einzahlung erfolgte nicht auf dem Konto des AWD-Vereins, sondern auf dem Konto einer Gesellschaft, die sich zur Durchführung der Sammelklage verpflichtet hatte.

Eingezahlt – und weg ist das Geld.

Anleger könnne sich ja anwaltliche Hilfe holen.

Gemeinsam ins Unglück

So heißt eine Überschrift im Schweizer Wirtschaftsmagazin Bilanz.

Man könnte denken, dass hier über eine Prominententrennung gelästert wird.

Weit gefehlt. Berichtet wird über den AWD, Swiss Life und darüber, wer an allem Schuld hat.

Dass es z.B. statt 8500 Beratern nur noch 4600 gibt, und dass man erhebliche Verluste schreibt. Und dass die geladenen Berater in Hannover die Mitteilung, die Marke AWD werde es bald nicht geben, mit Zustimmung aufgeommen haben sollen.

Maschmeyer fordert härtere Gesetze gegen Umdeckungen

„Ich bin für Gesetze, die regeln, dass die Provision nur einmal gezahlt wird und nicht mehrfach“, soll Maschmeyer gesagt haben. So stehts im Handelsblatt.

Maximilian von Ah Teil 3

Herr Maximilian von Ah,

wie wird die Sache insbesondere in der Schweiz beurteilt? Muss SwissLife befürchten, dass sich ein Negativimage jetzt auch auf den Namen SwissLife auswirkt?

„Die Namensänderung des AWD in Swiss-Life-Select, beenden ja weder die exorbitant erhobenen Schadensersatzansprüche der Kunden und Mitarbeiter, noch ändert es irgendetwas am alten AWD-System.

Der lediglich namensveränderte Vertrieb Swiss-Life-Select, arbeitet ganz klar weiter nach dem alten AWD-MLM-Karriere-System. Das heisst: das gleiche Provisions-Vorschuss-System, führt weiterhin zu den gleichen Provisionsschulden mit Rückzahlungsverpflichtungen und Abhängigkeiten der Vermittler. Es ändert sich also lediglich der Gläubiger-Name auf den Vermittler-Provisions-Abrechnungen und hochglänzenden Präsentationsfolien. Das wiederum bedeutet, dass für die Vermittler und Agenten der gleiche Verkaufsdruck bestehen bleibt wie zuvor.

Eine Frage von Zeit also, bis auch die Kunden der „neuen Firma“ sich übervorteilt sehen und klagen.

Das schlechte Image des AWD wird also zwangsläufig auf die einst honorige, konservative Swiss-Life übergehen.“

Welche Empfehlung hätten sie dem AWD bzw. SwissLife gegeben, um die Entwicklung und die Namensänderung aufzuhalten?

„Es ist eben nicht der Name sondern das MLM-Karriere-System, das für den Vertrieb von Finanz-Produkten ungeeignet ist.

Nahrungsergänzungs-, Kosmetik- und Tupperware-Produkte, können da i. d. R. wenig Schaden an Leib und Leben anrichten. Dies ist bekanntermaßen bei Finanz- und Kapital-Produkten, bei denen nicht selten die gesamte Familien-Existenz auf dem Spiel steht, vollkommen anders.

Die Swiss-Life müsste also konsequenterweise nicht nur den Firmennamen, sondern das ganze Karriere- und Provisions-System des Vertriebs verändern, und für Kunden und Vertriebsmitarbeiter eine transparente, glaubwürdig neue Kultur schaffen.

Allerdings würde damit die Swiss-Life-Konzernspitze auch zugeben, dass der AWD-Kauf ein glatter Fehlgriff war, was sie indirekt durch die horrende Abschreibung des Firmenwertes und Markennamens schon einräumt. Doch mit einer Systemänderung bliebe nichts mehr vom einst für 1,2 Milliarden Euro eingekauften AWD übrig, was sicher nicht nur allein das „Sterben des Maschmeyer-Babys“ zur Folge hätte.“

Herr von Ah, vielen Dank für das Interview