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Softwarenutzungspauschalen sollen nicht erhoben werden. Das ist der Tenor vieler Gerichtsentscheidungen.
Ein Unternehmer ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).
Der Umgang der bekannten großen Vertriebe mit diesem Thema ist unterschiedlich. Die DVAG zieht die Pauschale zwar ein, erstattet diese zumeist auf Anforderung die Pauschale auf das Provisionskonto.
Swiss Life Select (vormals AWD) war von dem damaligen BGH-Urteil betroffen und hat dem Kinde einen anderen Namen gegeben.
OVB ist dazu übergegangen, Laptops mit der Software OASYS ratenweise zu verkaufen. Und nur auf diesen Laptops soll die Software OASYS funktionieren. Die Kosten für den Laptop werden dann monatlich vom Provisionskonto entnommen. Erst wenn der Laptop zu einem Preis von etwa 2500 € bezahlt ist, erwirbt der Handelsvertreter das Eigentum. Weil der Laptop tatsächlich einen Wert von etwa 500 € haben dürfte, stellt sich hier die Frage, ob denn nicht der restliche Betrag für die Software bezahlt werden muss.
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Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG soll einen Provisionsvorschuss zurückzahlen.
Dies entschied das Amtsgericht Waiblingen im Oktober 2015. Es machte sich bei der Entscheidung einfach. Wer der Provisionsabrechnung nicht widerspreche, erkenne sie an, meint das Amtsgericht in seiner deshalb sehr knappen Entscheidung. Der Vermögensberater habe ein Anerkenntnis, abgegeben, in dem er geschwiegen hat.
Dass diese Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmt, hat das Amtsgericht ignoriert.
07
Gestern ging es vor dem Landgericht Stralsund u.a. um die Hintergründe des Versorgungswerkes, das für viele Vermögensberater der DVAG unterhalten wird.
Es beinhaltet – je nach dem – Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Rentenansprüche u.s.w. Mit diesen Anlagen wollte ein Vermögensberater Verbindlichkeiten ausgleichen, was von der DVAG bei ihm bis gestern abgelehnt wurde.
Die Hintergründe des Versorgungswerkes kamen auf den gerichtlichen Tisch. In Kürze werde ich mit dem Thema näher widmen.
04
Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.
Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.
Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.
Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.
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Die IHD, die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., hat wieder eine Website, die sich langsam mit Leben füllt.
Sie begann mit großen Erwartungen, nahm sich dann eine kleine Pause, um nunmehr wieder Schwung aufzunehmen.
Neben neuen Beiträgen gibt es neue Anmeldungen von Mitgliedern und eine Reihe weiterer potentieller Mitglieder. Es sieht so aus, als müsse man sich über Zuwachs keine Sorgen machen.
Die IHD will sich für die Interessen der Vermögensberater der DVAG einsetzen.
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Der Promillestreit geht in eine weitere Runde. Einige Vermögensberater machen geltend, ihnen würden noch Provisionen zustehen.
Im Jahre 2007 wurde von vielen Vermögensberatern der DVAG ein neuer Vermögensberatervertrag unterschrieben. Die Tabelle der Grundprovisionen war dem Vermögensberatervertrag beigefügt. Dort waren für die Vermittlung von Lebensversicherungen überwiegend 24 Promille, teilweise 20 Promille vorgesehen.
In einem Frankfurter Schnellbrief vom November 2007 wurde mitgeteilt, dass sich Provisionssätze verändern würden. Wer diesen Brief erhalten hat, wer ihn gelesen hat und wer ihm zugestimmt hat, ist nicht bekannt.
Über die Provisionshöhe wird an verschiedenen Gerichten gestritten.
Ein Vermögensberater errechnete anhand der Jahressummenblätter die Provisionen, die er in den letzten Jahren für die Vermittlung von Lebensversicherungen erhalten hatte. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei sämtlichen Verträgen 2 Promille zu wenig ausgezahlt wurden. Er errechnete bei der Differenz zwischen 24 und 22 Promille einen Prozentsatz von 9,08 und nahm damit eine neue Berechnung von Provisionen vor.
Exakt diesen Betrag klagte er ein.
Die DVAG meinte jedoch, dass dies in dieser Form nicht möglich wäre. Die Berechnung würde schließlich voraussetzen, dass alle Tarife von 24 Promille auf 22 Promille reduziert worden wären. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend. Es seien nur einzelne Lebensversicherungsprodukte reduziert worden. Nur ein Teil der angebotenen Lebensversicherungstarife seien davon betroffen, ca. ein Drittel.
Im Übrigen sei ja schließlich der Kläger durch einen Frankfurter Schnellbrief über die bevorstehenden Änderungen informiert worden.
Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht gefallen.
04
Mitarbeiter der DVAG hatten einen Verein gegründet, der sich für die Interessen der Vermögensberater einsetzen will. Es handelt sich um die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V..
Zunächst wurde der Verein von der DVAG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Anträge ab.
Initiatoren des Vereins wurden Kündigungen ausgesprochen.
Die IHD ist nunmehr wieder online gegangen – allen Widerständen zum Trotz.
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Der Verein Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG (IHD)
wird ab dem 05. Oktober 2015 mit einer aktualisierten Homepage wieder online sein soll.
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Die IHD ist ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG einsetzt. Mitarbeitervertretungen haben es bisweilen nicht leicht. Denken wir an Amazon, hat es dort schon bei der Gründung Schwierigkeiten gegeben.
Die IHD ist seit Wochen nicht in Erscheinung getreten. Das soll sich ändern. Es gibt sie noch, die IHD und ihre Idee.
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Die Frauenquote ist heiß diskutiert, nicht erst, seit der Bundestag entschieden hatte, dass ab 2016 mindestens 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten bei den rund 108 börsennotierte Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer voll mitbestimmungsberechtigt sind, sitzen müssen. Alle anderen Unternehmen sollen sich zumindest eigene Zielvorgaben zu einer Frauenquote machen.
Bei der DVAG hat man schon zwei Frauen für den Aufsichtsrat gefunden: Ana und Jacqueline Pohl werden in den Aufsichtsrat der DVAG rücken. Es sind die Ehefrauen von Reinfried und Andreas Pohl.
Gleichzeitig hat Andreas Pohl die Zuständigkeiten im Vorstand neu geregelt. Robert Peil übernimmt die Führung der Vertriebsbereiche, Helge Lach gibt die Aus- und Weiterbildung an Dirk Reiffenrath ab und übernimmt dafür den Bereich Markt und Regulierung.
So schreibt es Versicherungswirtschaft.heute.