Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

BAG: Kündigungsfristen von drei Jahren unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 26.10.2017, dass eine dreijährige Kündigungsfrist unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.

Die Vereinbarung einer dreijährigen Kündigungsfrist erweise sich nämlich als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Sie verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da sie die grundgesetzlich in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze, heißt es in einer Veröffentlichung durch LTO.

Damit vertritt das BAG eine Rechtsauffassung, die u.U. auch auf Handelsvertrerverträge übertragbbar sein könnte. Dies ist jedoch umstritten. Vielleicht dient die Entscheidung des BAG einer Wegweisung. In alten Vermögensberaterverträgen der Dvag finden sich z.B. mitunter ähnlich lange Fristen.

Aufrechnung mit verjährten Forderungen teilweise möglich

In einem Urteil vom 19.04.2016 sprach das Amtsgericht Dresden einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Rückzahlungsanspruch der Softwarepauschalbeträge zu.

Das Gericht bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2011, in welchem entschieden wurde, dass die Einbehaltung einer überlassenen Software kostenlos zu erfolgen hat, sofern sie für den Handelsvertreter unverzichtbar ist. Die Einbehaltung von Pauschalen für eine solche Software wäre gesetzeswidrig und verstieße gegen §86a HGB.

Dieses Urteil war seinerzeit bezüglich des AWD ergangen.

Der Einwand der DVAG, man könne die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale wegen der Kontokorrentabrede nicht als einzelne Forderung geltend machen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Hier schloss sich das Gericht einer Ansicht des Landgerichts Düsseldorf aus 2013 an. Eines Rückgriffs auf Einzelposten aus dem Kontokorrent bedürfe es hier nicht einmal. Dies träfe insbesondere deshalb zu, weil die DVAG die Softwarepauschale aus dem Kontokorrent herausrechnete, obwohl sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wusste.

Vorliegend ging es um die Softwarepauschalen von 2007 bis 2011. Diese seien nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 2014 jedoch auch nicht verjährt. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, weil zu diese, Zeitpunkt das Kontokorrentkonto abzurechnen war. Die Vermögensberaterin hatte zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass das Kontokorrent aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Softwarepauschale unrichtig war. Somit seien die Ansprüche nicht verjährt.

Nach einem Berufungsverfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis heute nicht beendet.

OLG Düsseldorf mit Grundsätzen zur Nachbearbeitung

In einem Rechtsstreit zwischen einem Vertrieb und einem ehemaligen Vermögensberater hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.01.2017 einige Maßstäbe für die erforderliche Nachbearbeitung festgesetzt.

Die D… hatte hier Provisionen zurückgefordert, zu welchen die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren. Diese wurden teilweise zugesprochen, teilweise nicht.

Zunächst führte der Senat aus, dass §92 Abs. 4 HGB festlegt, dass der Versicherungsvertreter die Provision verdient, sobald der Versicherungsnehmer die volle Versicherungsprämie gezahlt hat.

Geschieht dies nicht, tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht ein. Abweichend hiervon regelt §87a HGB, dass den Unternehmer eine Nachbearbeitungspflicht trifft. Führt er diese nicht ordnungsgemäß aus, muss er sich so behandeln lassen, als hätte der Versicherungsnehmer die Prämie vollständig gezahlt. Der Unternehmer hat dann nämlich das Geschäft nicht vertragsgemäß ausgeführt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Unternehmer, wenn er die Provisionsvorschüsse zurückfordert. Er muss für jeden in Rede stehenden Vertrag ausführen, wie die Nachbearbeitung stattgefunden hat.

Der Unternehmer hat die Nichtausführung des Geschäfts (Kündigung oder Beitragsfreistellung) gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB nicht zu vertreten, wenn er sich ausreichend „um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat“.

Hier hat er, so das Oberlandesgericht, die Wahl, die Nachbearbeitung selbst zu übernehmen oder sie dem Handelsvertreter zu überlassen. Unterlässt er beide Varianten, so ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters endgültig entstanden.

Entscheidet er sich dafür, die Nachbearbeitung dem Handelsvertreter zu überlassen, so ist er verpflichtet diesem (und allen anderen mit ihm vertraglich verbundenen Vertretern, denen er die Gesamtprovision oder einen Teil hiervon auszahlen müsste) Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.

Diese müssen in der Form zugehen, dass der Handelsvertreter rechtzeitig von der Nichtzahlung und etwaigen bekannten Gründen erfährt, sodass er sich noch erfolgsversprechend um eine Vertragsrettung kümmern kann. Für die rechtzeitige Absendung sei der Unternehmer selbst verantwortlich. Erst mit dem Zugang der rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, hat der Unternehmer seine Pflicht gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB erfüllt und hat sich in diesem Sinne ausreichend bemüht.

Hierzu entschied der Senat außerdem, dass es ausreiche, die Stornogefahrmitteilungen über das firmeninterne EDV-System zu versenden, sofern sichergestellt sei, dass der Handelsvertreter hierauf Zugriff habe.

Übernehme der Unternehmer selbst die Nachbearbeitung, so müsse er „alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen“, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung zu bewegen.

Die erforderlichen Maßnahmen seien einzelfallabhängig.

Jedoch legte das Oberlandesgericht einige Maßstäbe fest. Grundsätzlich sei der Unternehmer in jedem Fall gehalten, die Gründe für eine Nichtzahlung herauszufinden. Danach müsse er gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung für die Fortführung des Vertrages suchen.

Dafür wäre in der Regel eine persönliche Rücksprache erforderlich.

Beispielhaft wurde an einem hier in Rede stehenden Vertrag deutlich gemacht, dass es nicht als persönliche Rücksprache zur Vertragsrettung ausreiche, wenn die persönliche Rücksprache zwei Jahre vor der Kündigung stattgefunden habe.

Außerdem sei eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich. Eine einfache Mahnung wäre jedoch nicht ausreichend.

Auch dies wurde beispielhaft an einem in Rede stehenden Vertrag erläutert, bei dem nur eine einfache Mahnung von der D… versendet wurde (bzw. nur diese bewiesen werden konnte).

Hier wurde eine ausreichende Nachbearbeitung, und somit die Exkulpierung gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB verneint.

Die Nachbearbeitung könne entfallen, wenn „endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird“. Von einer Nachbearbeitung könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Versuche zur Vertragsrettung von vornherein aussichtslos erschienen.

Für diesen Tatbestand gab es im Verfahren ebenfalls einige Positiv- und Negativbeispiele:

– Ein unbekannter Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers, welcher mit zumutbaren Mitteln nicht

ausfindig gemacht werden könnte, wäre ein Fall in dem die Versuche von vornherein aussichtslos

erschienen.

– Ebenfalls wurde dies für den Fall einer feststehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden

angenommen.

– Beim Ausspruch einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer könne jedoch nicht von

vornherein sicher sein, dass die Vertragsrettung aussichtslos ist. Das Erfordernis der

Nachbearbeitung entfällt in solchen Fällen nicht. Vielmehr muss zunächst der Kündigungsgrund

untersucht werden.

Wenn jedoch ein wichtiger Kündigungs- oder Anfechtungsgrund tatsächlich und unumstritten

vorliegt, müsse einer ausgesprochenen Kündigung nicht entgegengewirkt werden.

– Ein weiteres Beispiel wurde an einem in Rede stehenden Vertrag aufgezeigt, bei welchem ein

zweiter Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall, könne

das angestrebte Ziel des Kunden der betrieblichen Altersvorsorge mit der Möglichkeit der

steuerlichen Geltendmachung nicht mehr erreicht werden, sodass sich der Vertrag für den Kunden

als wirtschaftlich überwiegende nachteilig darstellt. Eine Nachbearbeitung sei daher „erkennbar

zwecklos“.

– Anders beurteilte der Senat die Situation des Beitragsrückstandes. In einem solchen Fall könne nicht

per sé von einer Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung ausgegangen werden. Vielmehr seien grade

diese Fälle die, in denen ein Bemühen stattzufinden hat und die Möglichkeit besteht, gemeinsam

mit dem Kunden eine Lösung zur Vertragsrettung zu finden.

 

Auch bei sogenannten „Kleinstorni“ ergebe sich in Hinblick auf die oben erwähnte Darlegungs- und Beweislast beim Unternehmer nichts anderes.

Der Senat bezog sich hier auf ältere BGH-Rechtsprechung. Insofern würde die Ansicht des Bundesgerichtshofes geteilt, dass in Fällen kleinerer Zahlungsansprüche eine Nachbearbeitung nur dann geboten sei, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist.

In der Regel sei dies nicht der Fall.

Im vorliegenden Verfahren gab es jedoch die Besonderheit, dass einige Kunden mehrere Verträge abgeschlossen hatten. Hinsichtlich der „Kleinstorni“ von solchen Mehrfachkunden beurteilte das Oberlandesgericht die Situation etwas anders. Es könne in solchen Fällen durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, auch bei Kleinstbeträgen nachzubearbeiten. Für die „Pflege der Kundenbeziehung“ könnte dies von Bedeutung sein. Daher entschied das Oberlandesgericht hier, dass die schlichte Äußerung der D… in Bezug auf viele Fälle, diese seien Kleinstorni, nicht ausreichen könne.

Es hätte der D… hier ebenfalls obliegen, vorzutragen, dass sie auch in den Fällen besonderer „Kleinstorni“ ordnungsgemäß nachgearbeitet hat.

Ein fehlender Buchauszug stellt kein Zurückbehaltungsrecht dar

Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 3.6.2011 in einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG Provisionsrückzahlungen zugesprochen.

Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass ein zukünftiges Sollsaldo auf eine erste Anforderung seitens der DVAG unverzüglich ausgeglichen werde. Außerdem wurden alle Ansprüche, bis auf die aus der Fortführung des Provisionskontos, ausgeschlossen.

Die DVAG forderte nur vorläufig verdiente Provisionen gem. §92 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag zurück. Sie bezog sich auf die im Vertrag vereinbarten Haftzeiten.

Der ausgeschiedene Vermögensberater bestritt, dass überhaupt Haftzeiten vertraglich festgelegt worden seien und die Vereinbarung eines Kontokorrents.

Das Gericht entschied zugunsten der DVAG. Der Anspruch folge schon daraus, dass laut dem Aufhebungsvertrag die Fortschreibung des Provisionskontos gelte.

Die Haftzeiten seien in dem Vermögensberatervertrag von Anfang an ersichtlich vereinbart worden. Die DVAG konnte den Erhalt von Vertrag und Anlagen quittiert nachweisen. Soweit die Haftzeiten in diesen nicht ausdrücklich zu finden waren, hätten sie auf Anfrage bekannt gegeben werden können. Dies sei dem Vermögensberater auch bewusst gewesen.

Insbesondere folge dies daraus, dass er viele Jahre bei der DVAG tätig gewesen war und auch mit den Provisionsabrechnungen durchaus vertraut gewesen sei. Insofern könne er sich hier nicht auf Nichtwissen oder Unkenntnis berufen.

Andere vertragliche Inhalte, wie beispielsweise die Kontokorrentabrede, seien von dem ehemaligen Vermögensberater nicht substantiiert bestritten worden.

Die Abrechnung im Sinne des §92 Abs. 4 HGB sei auch zulässig, da die selbstständigen Handelsvertreter gleichermaßen schutzwürdig seien, wie die, die direkt bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind.

Insofern seien die Provisionen jeweils nur als Vorschüsse gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit trotz gebotener Nachbearbeitung storniert würden. Dies sei hier der Fall.

Die DVAG hatte, nach Ansicht des Gerichts, hinreichend dargelegt, wie in den einzelnen Fällen nachbearbeitet wurde, wie, wann und warum Verträge notleidend wurden und in welchem Umfang eine Zuvielzahlung geleistet wurde.

Der Vermögensberater hatte hier nur pauschal bestritten. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen.

Es wurde im Verfahren die konkrete Nachbearbeitung zu jedem einzelnen Stornierungsfall erklärt, Kündigungsschreiben etc. wurden vorgelegt. Zudem wurde dargelegt, dass entweder die DVAG oder das jeweilige Versicherungsunternehmen in verschiedener Weise, durch mehrfache Anschreiben, teils auch durch Hausbesuche reagiert hatte. So konnte unter anderem auch bewiesen werden, dass es bei einigen Verträgen durch Hausbesuche zu Vertragsänderungen kam und das Vertragsverhältnis so gerettet werden konnte.

Der Einwand, dass die DVAG die Nachbearbeitung größtenteils auf das Versicherungsunternehmen übertragen hatte, war für das Landgericht nicht relevant. Es erklärte diesbezüglich, dass es darauf ankomme, dass die Verträge nachbearbeitet werden und nicht durch wen. Eine doppelte Nachbearbeitung durch DVAG und Versicherungsunternehmen sei nicht angezeigt.

Der Handelsvertreter bezog sich auf einen Vertrag von sich selbst, bei welchem die Nachbearbeitung nicht ausreichend gewesen wäre. Dies beurteilte das Gericht jedoch anders. Der Vertrag war in Zahlungsrückstand geraten, sodann hatte die DVAG ein Anschrieben übersendet. Auf dieses wurde mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung angezeigt.

Rechenfehler, auf welche sich der Vermögensberater berief, wurden nicht substantiiert dargelegt und vom Gericht nicht gefunden.

Der Vermögensberater hatte bei der DVAG einen Buchauszug geltend gemacht. Diesbezüglich greife nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB. Hier sei maßgeblich, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart war, dass über die Provisionen unter Berücksichtigung der fortlaufenden Haftzeiten noch abzurechnen wäre. Da die DVAG alle Unterlagen hierfür vorgelegt hatte, wäre der Sinn und Zweck des Buchauszuganspruchs aus §87c HGB dadurch nicht mehr erfüllt.

Zudem hätte der Vermögensberater im Aufhebungsvertrag auf weitere Ansprüche verzichtet, darunter verstand das Gericht auch den Buchauszug.

Allenfalls könne der Handelsvertreter noch nachvollziehbare Unterlagen über die Fortführung des Provisionskontos verlangen. Diese seien jedoch von der DVAG durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden.

OLG Frankfurt zur Verjährung und zum Umfang eines Buchauszuges

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsurteil am 16.8.2016 einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Buchauszug gemäß §87c Abs. 2 HGB zugesprochen.

Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht über Provisionsrückforderungen gestritten. Einerseits hatte die DVAG Provisionsvorschüsse aufgrund von Stornierungen zurückgefordert, andererseits hatte die Vermögensberaterin widerklagend einen Anspruch auf einen Buchauszug erhoben, um mit Hilfe von diesem etwaige weitere Ansprüche gegen die DVAG geltend machen zu können.

Die Parteien führten bis zum 31.01.2013 ein Vertragsverhältnis und beendeten dieses am 06.02.2013 mit einem Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag hatte die Vermögensberaterin ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet. Bezüglich der Abschlussprovisionen, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eingereicht, aber noch nicht abgerechnet waren und daher nicht in das Anerkenntnis fallen konnten, blieb ein Anspruch bestehen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die DVAG einen Buchauszug mit folgenden Informationen erteilen muss:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevanter

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

Das Oberlandesgericht hatte im Vergleich zum Landgericht den Anspruch insoweit eingegrenzt, als dass der Buchauszug nicht, wie ursprünglich beantragt, alle Geschäfte, welche in den Vertragsjahren eingereicht worden waren enthalten.

Aus den Vorschriften der §§ 92, 87, 87a HGB ergebe sich nämlich, dass der Handelsvertreter nur einen Buchauszug über die Geschäfte verlangen könnte, für die ihm ein Provisionsanspruch gebührt.

Da die Vermögensberaterin jedoch in dem Aufhebungsvertrag ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet hatte und ein Anspruch nur noch in Bezug auf bis dato nicht abgerechnete Abschlussprovisionen, nicht jedoch in Bezug auf Betreuungsprovisionen bestünde, müsse der Buchauszug insoweit eingeschränkt sein.

Zum einen müssten die abgerechneten und anerkannten Abrechnungen nicht berücksichtigt werden.

Zum anderen hatte die Vermögensberaterin zusätzliche Angaben zu dynamisierten Lebensversicherungen verlangt. Diese jedoch stellen Betreuungsprovisionen dar, nicht etwa Abschlussprovisionen, sodass diese Angaben im Buchauszug nicht enthalten sein müssten.

Der Buchauszug müsse auch nur Informationen über die Geschäfte enthalten, die bis zum 31.03.2013 eingereicht worden waren, in dem Anerkenntnis jedoch noch nicht enthalten waren.

Einwände bezüglich bereits abgerechneter Geschäfte, bei denen von der Vermögensberaterin eine falsche Abrechnung bzw. die Zugrundelegung falscher Promillesätze beanstandet wurden, konnten keinen Bestand haben, da diese Ansprüche durch das Saldoanerkenntnis erloschen waren.

Die DVAG hatte vorgetragen, die Vermögensberaterin könne sich aus ihren eigenen Unterlagen einen Buchauszug zusammenstellen. Dies lehnte das Gericht ab. Es bestünde keine Verpflichtung für die Vermögensberater ihnen übersandte Unterlagen chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich dann die für sich relevanten Informationen zur Nachprüfung von Abrechnungen und Ansprüchen selbst herauszusuchen.

Die übersandten Provisionsabrechnungen könnten einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über die gesamte Vertragslaufzeit erstreckten und zusätzlich alle Informationen enthielten, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich seien.

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Abrechnungen hierfür als nicht ausreichend. Insbesondere fehlten Angaben zu stornierten Geschäften, die genaue Mitteilung der Stornogründe und die Beschreibung der ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen.

Informationen zu letzteren waren nur bei erfolgreicher Stornobekämpfung aufgeführt. Da für die Vermögensberater jedoch gerade im Fall des Misserfolges die Informationen zur Stornobekämpfung ausschlaggebend seien, könnten die Abrechnungen den Anforderungen hier nicht genüge tragen.

Auch eine Nachreichung der fehlenden Informationen käme nicht in Betracht, da der Buchauszug eine „geordnete Darstellung der provisionsrelevanten Tatsachen zu enthalten hat“.

Zweck des Buchauszuges sei es Sicherheit über Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung zu ermöglichen. Nur bei einer solchen geordneten Darstellung, sei dies möglich.

Die DVAG hatte im Rahmen des Rechtsstreits zu einigen Stornierungsfällen vorgetragen und wollte dadurch den Buchauszug ersetzen. Auch dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Die DVAG hatte hier nämlich nur zu den Fällen vorgetragen, die ihrer Meinung nach oberhalb der von ihr angenommen Bagatellgrenze (100,00 €) lägen. In diesem Fall kam es jedoch gerade auf die kleineren Fälle an.

Der Einwand, die DVAG sei aufgrund ihrer eigenen Bücher nicht in der Lage einen solchen Buchauszug zu erstellen, wurde ebenfalls abgewehrt. Der Unternehmer sei bei mehrstufigen Vertretungsverhältnissen als Hauptvertreter verpflichtet, sich erforderliche Unterlagen aller Geschäftspartner zu verschaffen.

Zudem wollte die DVAG eine Verjährung geltend machen. Das Gericht erklärte, dass zwar generell auch für einen Buchauszug die dreijährige Verjährungsfrist gem. §195 BGB gelte und diese mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde jedoch erst dann fällig, wenn er erstmalig verlangt wird. Somit kam eine Verjährung nicht in Betracht.

Eine von der DVAG behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Vermögensberaterin wurde ebenfalls verneint.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Vermögensberaterin bisher keine Provisionsabrechnungen beanstandet hatte. In diesem Verhalten sei keine endgültige Einigung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer über die Provision und Abrechnung zu erkennen. Nur eine solche Einigung könne den Anspruch auf einen Buchauszug im Wege der Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Vorliegend hatten sich die Parteien lediglich auf ein Saldoanerkenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt geeinigt.

Unzulässige fristlose Kündigung durch DVAG führt zu Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte am 03.11.2016 in einem Berufungsverfahren die DVAG an einen ehemaligen Handelsvertreter eine sechsstellige Summe als entgangenen Gewinn nach einer fristlosen Kündigung zu zahlen.

Die DVAG hatte den Handelsvertreter, welcher Direktionsleiter war und sowohl selber warb, als auch andere Vermögensberater betreute, im März 2009 aus persönlichen Gründen fristlos gekündigt.

Dieser hatte die ihm gemachten Vorwürfe bestritten und seinerseits selbst im darauffolgenden April gekündigt.

Daraufhin hatte er Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen geltend gemacht und wollte diese mit einer noch bestehenden Darlehensforderung der DVAG aufrechnen.

Der Vermögensberater verlangte seinen Schadensersatz für drei Jahre, die im Falle einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist gewesen wären.

Die Berechnung stellte er so auf, dass er die vergangenen drei Jahre 2006-2008 als Vergleich heranzog und die Provisionen einschließlich Folgeprovisionen, Zusatzleistungen und Stornoreserve addierte und aus der Gesamtsumme aller drei Jahre einen monatlichen Mittelwert bildete.

Im Anschluss zog er den Verdienst, den er bei seiner neuen Tätigkeit, welche zwei Monate nach der Kündigung begann, erzielte, ab.

Das Oberlandesgericht gab dem Vermögensberater Recht. Seine Klage sei begründet, da die Schadensersatzforderung die Darlehensrückforderung übersteige.

Die fristlose Kündigung der DVAG aus persönlichen Gründen hielt das Oberlandesgericht für unberechtigt. Diese hätte den Handelsvertreter zur eigenen Kündigung bewegt und dadurch seien ihm die Einnahmen entgangen, die er bis zum nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung (Ende 2012) gehabt hätte.

Der Schadensberechnung stimmte das Oberlandesgericht zu.

Die Berechnung aufgrund der Vergleichswerte der vergangenen drei Jahre könne als Indikator für die Verlustschätzung herangezogen werden.

Gemäß §252 S. 2 BGB, welchen der Vermögensberater zur Beweiserleichterung heranziehen kann, gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.

Dementsprechend erscheint es laut dem Oberlandesgericht sinnvoll die Ergebnisse aus den Vorjahren des schädigenden Ereignisses heranzuziehen. Es läge nahe, dass vergleichbare Einnahmen auch in der Folgezeit erzielt worden wären.

Dem stehe auch nicht der Einwand der DVAG entgegen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer ordentlichen Kündigung die Einnahmen des Vermögensberater langsam abgenommen hätten, weil sich die zu seinem Bereich gehörenden Vermögensberater von ihm abgewendet hätten. Eine solche Vermutung kann nicht aufrechterhalten werden.

Für alle Vermögensberater der Struktur des Klägers hätte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Pflicht zu loyalem Verhalten bestanden. Auch im Eigeninteresse der anderen Vermögensberater hätte es sich gelohnt weiterhin gute Umsätze zu erzielen, um eventuell die Chance eines Aufstiegs innerhalb der Struktur wahrzunehmen. Auch diesbezüglich wäre es nur von Vorteil die aufgebaute Organisation aufrechtzuerhalten.

Auch der Einwand, dass die Einnahmen des Vermögensberaters generell eine rückläufige Tendenz gehabt hätten wurde vom Oberlandesgericht entkräftet. Die DVAG hatte hierzu Zahlen vorgetragen aus denen sich ergab, dass der Vermögensberater im dritten Jahr des herangezogenen Zeitraums einen niedrigeren Gewinn erzielt hatte als im zweiten. Da jedoch im zweiten Jahr dieses Zeitraums die erzielte Summe wiederum höher war als im ersten, kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass es sich um branchenübliche Schwankungen handelte. Es handelte sich um einen Rückgang bzw. einen Anstieg von 3-5%. Dieser sei kein Indiz für eine generell rückläufige Tendenz.

Bezüglich bestimmter Sonderleistungen, in Form von Boni, stellte das Oberlandesgericht fest, dass solche Leistungen, die nachweislich im Zeitraum nach der Kündigung eingestellt wurden nicht berücksichtigt werden können. Nur Boni die auch tatsächlich im Folgezeitraum an andere Vermögensberater bei bestimmten Ergebnissen ausgezahlt wurden, könnten, sofern sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch für den in Rede stehenden Vermögensberater in Betracht gekommen wären, mitberechnet werden.

Im Hinblick auf Tankgutscheine, Bonushefte und ähnliches führte das Gericht aus, dass solche nicht in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Zum einen sei teilweise nicht zu erkennen, wie diese Sonderleistungen angerechnet werden sollen, außerdem seien sie so geringwertig, dass eine Berücksichtigung nicht notwendig sei.

Der Einwand der DVAG, die Stornoreserve dürfe bei der Berechnung des Vermögensberaters nicht mit berücksichtigt werden, weil diese Provisionen noch nicht endgültig verdient seien, hatte keinen Erfolg. Weil die Betrachtung der letzten drei Jahre erkennen ließe, dass sich die Stornoreserve nicht wesentlich verändert hat, kann diese ebenfalls mit einbezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die verdienten Provisionen „im Wesentlichen auch den Einnahmen … entsprochen haben“.

Dass die Stornoreserve während des Verfahrens langsam zur Neige ging, erklärte das Gericht für normal.

Da es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelte, war der Kläger nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Es lag somit nah, dass er einige seiner Kunden mitnahm bzw. die Verträge umdeckte und somit die Stornoreserve schrumpfte. Ohne die fristlose Kündigung wäre dies nicht geschehen, dann wäre der Vermögensberater nämlich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden gewesen und hätte sich im eigenen Interesse darum bemüht, Stornierungen während der restlichen Vertragslaufzeit zu minimieren, da diese auch seinen Verdienst geschmälert hätten.

Zudem hat der Vermögensberater sich den Verdienst bei seiner neuen Tätigkeit anrechnen lassen. Beruht die Verminderung der Stornoreserve darauf, dass Kunden zu der neuen Tätigkeit des Vermögensberaters abwandern, so hat die DVAG laut dem Oberlandesgericht letztlich keinen Nachteil.

Soweit sich die Klage auch auf die Folgeprovisionen bezog, wurde diese abgewiesen. Das Grundurteil auf den Schadensersatz für entgangene Provisionen beziehe sich eben nicht auf solche, sondern nur auf die entgangenen Provisionen für „Neuabschlüsse und entgangene sonstige Zahlungen“. Die Folgeprovisionen seien vielmehr dem Ausgleichsanspruch zuzuordnen und müssten über diesen geltend gemacht werden.

Der Abzug der in der neuen Tätigkeit erzielten Gewinne sei angemessen.

Zudem müssten ersparte Aufwendungen abgezogen werden.

Diese waren vorliegend insbesondere dadurch entstanden, dass der Vermögensberater bei seiner im wesentlich gleichen neuen Tätigkeit geringere Kosten für die Büromiete hatte. Diese werden ebenfalls von der Klageforderung abgezogen.

Soweit der Vermögensberater auch Kosten für einen Umzug geltend machen wollte, wurde dies vom Oberlandesgericht abgewiesen. Umzugskosten seien kein Kündigungsschaden, da sie auch entstanden wären, wenn der Vermögensberater selbst ordentlich gekündigt hätte.

Zusammengefasst berechnet sich der entgangene Gewinn wie folgt:

–        Provisionseinnahmen mit Sonderleistungen (genauer s.o.) und Stornoreserve ohne Folgeprovisionen der letzten drei Jahre addiert

–        geteilt durch 36 (fiktives Monatseinkommen)

–        abzüglich des Verdienstes der neuen Tätigkeit (nur in den Monaten im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen diese tatsächlich schon bestand)

–        multipliziert mit der Anzahl der Monate im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen der Gewinn entgangen ist

= Entgangener Gewinn

LG Halle: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle entschied das Gericht mit Urteil  zugunsten der DVAG.

Im damals vorliegenden Fall forderte die DVAG von einem ehemaligen Vermögensberater Provisionen zurück. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem beinhaltete, dass alle Ansprüche neben dem Provisionskonto zugunsten des Vermögensberaters ausgeschlossen seien. Zudem war festgehalten, welchen Saldo das Konto zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt.

Das Vertragskonto wurde zur Zeit der Beschäftigung unter einer Kontokorrentabrede geführt, Einzelansprüche waren damit ausgeschlossen.

Auf eine Abrechnung, die die DVAG dem ehemaligen Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusandte, erhob dieser Widerspruch. Die Abrechnung wies einen negativen Saldo aus. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die DVAG hatte daraufhin zunächst außergerichtlich die ausstehende Zahlung angemahnt.

Das Gericht sprach der DVAG den Rückforderungsanspruch zu. Dieser sei im Handelsvertretervertrag vereinbart gewesen und die Aufrechterhaltung des Provisionskontos sei im Aufhebungsvertrag vereinbart gewesen.

Der ehemalige Vermögensberater hatte zunächst bestritten, dass Haftzeiten für unterschiedliche Verträge vereinbart waren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem Handelsvertretervertrag hervorging, dass es solche Haftzeiten gebe und diese auf Anfrage bekannt gegeben worden wären. Zudem wären sie aus den Anlagen zum Vertrag ersichtlich gewesen.

Auf Nichtwissen könne der Handelsvertreter sich hier nicht beziehen, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der DVAG und auch wegen des gegen die Abrechnung erhobenen Widerspruchs, welcher zeigt, dass er durchaus mit der Vorgehensweise der DVAG vertraut war.

Zudem hatte die DVAG die unterzeichneten Vereinbarungen vorgelegt.

Eine Abrechnung auf der Grundlage des §92 Abs. 4 HGB sei zudem zulässig, da die Norm nach dem Grundgedanken auf selbstständige Handelsvertreter, welche Versicherungen vermitteln, anzuwenden sei. Ein solcher Handelsvertreter sei genauso schutzwürdig, wie der unmittelbar für die Versicherung tätige Handelsvertreter.

Demgemäß seien die nur als Vorschuss gezahlten Provisionen zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden wären.

In diesen Fällen musste die DVAG individuell und substantiiert für jeden einzelnen Vertrag vortragen, ob und inwieweit eine Nachbearbeitung stattgefunden hat. Diese Nachbearbeitung sei eine Pflicht der DVAG.

Das Gericht bewertete die Ausführungen der DVAG hierzu als nachvollziehbar und hinreichend. Die vorgelegten Unterlagen enthielten Ausführungen dazu „wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten (dem ehemaligen Vermögensberater) zustehende Provision ausgewirkt hat“. Zudem war ausgeführt, welche Zuvielzahlung dieser erhalten hatte.

Diese Auflistung beurteilte das Gericht als vollständige geordnete Zusammenstellung, die nachprüfbar ist. Sie ließ erkennen, dass es teilweise zu mehreren Anschreiben, Hausbesuchen, Vertragsabänderungen und teils auch zu Vertragsrettung kam.

Das Gericht machte deutlich, dass der Handelsvertreter die Vorgänge, bei denen er dies bestritt ausführlich hätte darlegen und beweisen müssen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend geschehen.

Das Vorbringen des Handelsvertreters, dass in einigen Fällen keine Nachbearbeitung erfolgt war, bestritt das Gericht nicht. Jedoch bewertete sie diese Fälle als nicht nachbearbeitungserforderlich. Insbesondere war es hier um einen Vertrag des Handelsvertreters selbst gegangen. Er hatte aufgrund eines Zahlungsrückstands hier ein Anschreiben gerichtet auf die Fortführung erhalten. Darauf hatte er mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung erforderlich.

Der Einwand, dass in einigen Fällen die Nachbearbeitung durch die Versicherung und nicht durch die DVAG durchgeführt wurde, wurde entkräftet. Es sei entscheidend, dass die Verträge nachbearbeitet wurden, eine doppelte Nachbearbeitung sei nicht angezeigt gewesen.

Bezüglich der Kontokorrentabrede, welche vom Handelsvertreter bestritten wurde, jedenfalls insoweit, dass sie spätestens ab dem Aufhebungsvertrag nicht mehr gelten könnte, erklärte das Gericht, dass diese weiterhin gelte. Jedenfalls sei im Aufhebungsvertrag inzident bei der Vereinbarung über die Fortführung des Provisionskontos diese Abrede aufrechterhalten worden.

Ein vom Handelsvertreter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB im Hinblick auf einen Buchauszug wurde abgelehnt.

Hier sei maßgeblich, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegt und das Provisionskonto noch weiter abzurechnen war.

Im Aufhebungsvertrag waren weitergehende Ansprüche des Handelsvertreters ausgeschlossen worden. Daher könne maximal aus dem Aufhebungsvertrag abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Unterlagen bestehe, die für die Nachvollziehung der Fortführung des Provisionskontos erforderlich seien.

Diese hätte die DVAG vorgelegt.

Buchauszug abgewiesen

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hatte das Gericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine in der Vergangenheit bei der DVAG angestellte Vermögensberaterin machte viereinhalb Jahr nach Vertragsbeendigung durch eigene fristlose Kündigung Ansprüche auf Provisionszahlung, Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens aus dem Versorgungswerk und einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs geltend.

Im Handelsvertretervertrag war eine Kontokorrentabrede vereinbart. Diese beinhaltete, dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen in einem Kontokorrentkonto zusammengefasst werden würden.

Die Vermögensberaterin hatte den Anspruch auf Provisionszahlung auf eine Abrechnung gestützt, aus der sich ein Betrag für Provisionsrückstellung ergibt.

Gegenstand der oben erwähnten Kontokorrentabrede ist laut dem Oberlandesgericht jedoch, dass gerade kein Anspruch mehr auf die Einzelforderungen besteht, sondern lediglich der Gesamtsaldo gelte, um einen etwaigen Anspruch zu begründen.

Nach diese Abrede verlören Einzelansprüche ihre rechtliche Selbstständigkeit, sie werden zu Rechnungsposten. Der Betrag für die Provisionsrückstellung sei jedoch eben solch ein Einzelposten und könne daher nicht einzeln geltend gemacht werden. Im Gesamtsaldo ergebe ich im Übrigen für die Vermögensberaterin kein positiver Saldo.

Hätte die Vermögensberaterin Einwände gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Abrechnung gehabt, so hätten diese geltend gemacht werden müssen.

Eine Rüge gegen das Gericht gemäß §139 ZPO wegen eines fehlenden Hinweises auf diese Pflicht hatte keinen Erfolg. Dazu führte das Gericht aus, dass diese Rüge nur dann erhoben werden könnte, wenn ausreichend dargelegt werden würde, was genau auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies sei hier nicht geschehen. Somit wurde der Anspruch abgewiesen.

Der hilfsweise Anspruch auf Auszahlung des Versorgungswerks wurde ebenfalls abgelehnt.

In den Bedingungen über das Versorgungswerk, welche die Vermögensberaterin auch vorgelegt hatte, wäre vereinbart, dass die Ansprüche zur Absicherung von Ansprüchen der DVAG auf Rückzahlung der von der Vermögensberaterin geleisteten Mittel zum Aufbau des Versorgungswerks und auch zur Absicherung des Versorgungszwecks, nämlich der Altersvorsorge, bis zum Erreichen des Alters von 60 Jahren abgetreten würden.

Dieses Alter hatte die Vermögensberaterin noch nicht erreicht.

Dem Einwand, der Sicherungszweck – die Absicherung der Ansprüche seitens der DVAG – sei mittlerweile weggefallen hielt das Gericht entgegen, dass eben nicht nur das der Zweck der Absicherung sei, sondern auch und vor allem die Altersversorgung. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn die Vermögensberater, wie vereinbart erst mit Erreichen des 60. Lebensjahres die volle Verfügungsberechtigung über die Depots erhalten.

Zum Anspruch auf den Buchauszug führte das Gericht kurz aus, der Anspruch sei verjährt.

Die Verjährung von Informationsrechten gemäß §87c beginne spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag rechtlich endet. Dies war bei der Klägerin das Jahr 2006, sodass der Anspruch auf den Buchauszug laut dem Oberlandesgericht jedenfalls im Jahre 2010 gemäß der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt ist.

LG Frankfurt: Doppelte Auskunft

Teilurteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.07.2017

 In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

 

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG

vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln

versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die

Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart

und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge,

die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

 

Zu den Gründen:

 

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.
Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Koblenz wies Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Das Landgericht Koblenz hatte kürzlich in einem nicht rechtskräftigem Urteil eine Klage der DVAG auf eine Provisionsrückforderung abgewiesen.

Der Beklagte war seit 1999 bei der DVAG als Handelsvertreter beschäftigt. Wie vertraglich vereinbart wurden dem Beklagten immer 90% der zu erwartenden Provision gutgeschrieben und 10% in ein Provisionsrückstellungskonto gestellt. Im Falle von Stornierungen im Rahmen der Haftungszeit sollte eine Rückbelastung der vorausbezahlten Provisionen unter vorheriger Verrechnung mit dem Stornoreservekonto erfolgen.

Ende Dezember 2013 kündigte die DVAG außerordentlich das Vertragsverhältnis. Das Provisionskonto wies hier einen Sollsaldo von fast 60.000,00 € auf. Diesen sollte der Beklagte der DVAG zurück erstatten.

Dies lehnte das Landgericht ab.

Ein Anspruch gem. § 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB sei nicht ersichtlich.

Voraussetzung dieses Anspruchs sei nämlich, dass der Unternehmer die Kündigung nicht zu vertreten habe. Diesbezüglich müsse der Unternehmer, hier die DVAG, die Nachbearbeitung des Vertrages veranlassen oder selbst vorzunehmen, um den Versicherungsnehmer zur Fortführung zu bewegen.

Insoweit sei der Unternehmer beweis- und darlegungspflichtig.

Diese Beweis- und Darlegungspflicht entfällt nur bei einem Saldoanerkenntnis. Ein solches kann jedoch nicht in dem bloßen Zusenden der Abrechnung gesehen werden.

Laut dem Landgericht wurden demnach die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB nicht erfüllt bzw. jedenfalls von der DVAG nicht schlüssig dargelegt.

Diese träfe im Falle von Provisionsrückforderungen die Pflicht zu jedem einzelnen betroffenen Vertrag Stellung zu Art, Prämie etc. zu nehmen und darzulegen, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen getroffen bzw. veranlasst wurden. Ein solches war hier nicht geschehen.

Das Vorlegen von Provisionsabrechnungen und Kontokorrentverläufen könne hier keinesfalls ausreichen. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts sich aus den „Anlagen einen schlüssigen Vortrag herauszusuchen“.

Im Übrigen seien die Abrechnungen hierfür nicht einmal ausreichend. Aus den zahlreichen Abkürzungen lassen sich, so das Gericht, nicht alle relevanten Informationen ohne weiteres ziehen.

Vorträge bezüglich der Haftungszeiten und der stornierten Verträge, welche die DVAG nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil folgte gehalten hatte, könnten nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO).

Abschließend merkte das Gericht noch an, dass die allgemein gehaltenen Vorträge zu Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügen könnten. Insbesondere bei Verträgen mit hohen Provisionserwartungen sei eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer nötig. Eine solche war hier nicht ersichtlich.

Dieses Urteil wurde mit der Berufung angegriffen. Es soll darüber neu verhandelt werden.

Und immer wieder die Frage der Verjährung eines Buchauszuges

Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich immer wieder mit der Frage, wann der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt sein könnte. Es kommt dabei zu unterchiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht verurteilte in einem nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 28.02.2017 die DVAG an einen ihrer Handelsvertreter einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Vermögensberater bis zum Tag seiner Kündigung der Anspruch auf einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zusteht, um im Rahmen einer Stufenklage auf diesem aufbauend Provisionen geltend zu machen.

Als Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB sei der Vermögensberater ein Handelsvertreter im Sinne des HGB. Somit stehe ihm ein Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte zu, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zusteht.

Die erteilten Provisionsabrechnungen können für diesen Anspruch nicht ausreichen. Der Buchauszug dient unter anderem der Überprüfung der erteilten Abrechnungen.

Auch der ständig mögliche Zugriff auf das elektronische Informationssystem der DVAG wird dem Anspruch nicht gerecht. Der Anspruch könnte durch dieses nur ersetzt werden, wenn es einen ständigen Zugriff auf einen Gesamtüberblick über den geschuldeten Zeitraum darstelle. Dies sei für das Gericht nicht ersichtlich.

Den Inhalt des Buchauszugs stützt das Gericht darauf, dass dieser im Zeitpunkt seiner Aufstellung die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsabschlüsse vollumfänglich wiederspiegeln muss.

Die Angaben seien außerdem im Vermögensberatervertrag festgehalten und in den § 87 Abs. 2 und § 4 HGB normiert.

Die Angaben zu den Stornierungen seien gem. § 87a Abs. 3 HGB relevant.

Die Einrede der DVAG, der Anspruch sei verjährt konnte nicht durchgreifen.

Der Buchauszug ist laut Gericht der Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er kann somit nur verjähren, wenn auch die Provisionsansprüche verjährt sind.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB für den Buchauszug beginne gemäß § 199 Abs.1 erst ab der Fälligkeit, diese mit Verlangen nach dem Buchauszug.

Da nicht ersichtlich war, dass der Vermögensberater bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung nach dem Buchauszug verlangt hätte, begann die Frist somit erst ab der gerichtlichen Geltendmachung zu laufen.

Der Anspruch besteht laut dem Landgericht Frankfurt am Main nur bis zur Kündigung des Vermögensberatervertrages durch den Vermögensberater selbst. Nur bis dahin hätte er Geschäfte bei der DVAG einreichen können.

Die DVAG hatte darüber hinaus eine Einrede der Schikane gemäß §§ 242, 226 BGB geltend machen wollen. Sie behauptete, der Kläger wolle durch die Geltendmachung des Buchauszugs, die DVAG zu einer Konzession in einem Parallelverfahren drängen. Dies war für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, da der Vermögensberater lediglich einen ihm zustehenden Anspruch geltend machte.