Einjährige vertragliche Verjährungsfrist ist wirksam und gilt auch für den Buchauszug

Das OLG Stuttgart hatte am 17.2.2016 über die Rechtmäßigkeit einer einjährigen Verjährungsregelung in einem Handelsvertretervertrag zu entscheiden. Solche findet sich mitunter in den Verträgen der OVB und von Swiss Life Select.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG gibt es keine ähnliche Klausel. Der Vermögensberatervertrag für die noch 30.000 Vermögensberater wird gerade überarbeitet und soll im Dezember zur Unterschrift vorgelegt werden. Vielleicht findet sich ja dort auch eine Klausel wieder, die die Ansprüche der Vermögensberater auf ein Jahr beschränken und diesen damit schlechter stellen als zuvor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte an der Wirksamkeit einer solchen Regelung keine Zweifel, aber nur deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Um eine solche handelt es sich dann, wenn dies nicht nur für den einen Fall, sondern für weitere Fälle verwendet wird. Wenn es sich um eine AGB handelt, wäre diese an den §§ 305 ff BGB zu messen und dann vielleicht unwirksam.

Das OLG Stuttgart nahm die kurze Verjährungsregelung als wirksam an und kam dann zu dem Ergebnis, dass diese auch für den Buchauszug zu gelten habe. Der Kläger argumentierte dagegen und meinte, es käme in entsprechender Anwendung der Verjährungsregeln im BGB auf seine Kenntnis an. Diesem vermochte das OLG aber nicht zu folgen. „Der Auffassung, der Buchauszugsanspruch verjähre nicht hinsichtlich solcher Geschäfte, welche in der vom Unternehmer erteilten Abrechnung nicht enthalten seien (OLG München, Urteil vom 03.11.2010 – 7 U 3083/10, juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 67; Emde, VersR 2009, 889, 895), folgt der Senat nicht.“

Selbst dann, wenn Provisionsansprüche später verjähren könnten, wäre es denkbar, dass die Ansprüche auf den Buchauszug einer früheren Verjährung unterliegen, so das Gericht. „Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden“, führt das Gericht dazu aus.

Letzteres ist allerdings schwer nachzuvollziehen. Wenn Provisionsansprüche noch bestehen könnten, muss es auch den Anspruch auf den Buchauszug geben. Sonst könnte der Handelsvertreter ihm zustehende Provisionsansprüche nicht errechnen und nicht geltend machen, was faktisch dazu führt, dass auch die Provisionsansprüche einer faktischen Verjährung unterworfen wären.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Hauptberuflicher OVB-Mitarbeiter ist Einfirmenvertreter

Nach dem das Landgericht Koblenz in einem Beschluss die Auffassung vertreten hatte, ein OVB-Handelsvertreter wäre ein Einfirmenvertreter und der Rechtsstreit müsse deshalb an das Arbeitsgericht abgegeben werden, wurde dagegen Beschwerde eingelegt.

Erst kürzlich hatte der BGH entschieden, dass ein Handelsvertreter, der „ständig damit betraut ist“, bestimmte Anlagen zu verkaufen, einem Einfirmenvertreter gleichgestellt werden muss, wenn er hauptberuflich für den Vertrieb tätig ist. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, wenn darüber hinaus der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss weniger als 1000,oo € Provisionen monatlich im Schnitt bezogen hat.

Hier hatten die Parteien pauschal und widersprüchig vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz mahnte die Parteien deshalb zur Wahrheitspflicht an, bestätigte aber die Auffassung, der OVB- Handelsvertreter sei ein Einfirmenvertreter. Man darf gespannt sein, wer die prozessuale Wahrheitspflicht erfüllt.

Kündigungen per Brieftaube

Einem Handelsvertreter zu kündigen, ist manchmal nicht einfach. Obgleich man nicht einmal einen Kündigungsgrund braucht (im Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Kündigung hat ein Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz), tat sich ein Vertrieb aus Bonn mit der Kündigung schwer.

Während andere 7 hohe Brücken erklimmen, bekam der Handelsvertreter nacheinander 7 (in Worten sieben) Kündigungen. So viele für eine einzige Sache hatte ich bisher noch nicht erlebt.

Zunächst gab es eine Kündigung per Mail durch die Anwälte des Vertriebs. Darin wurde Bezug genommen auf eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die jedoch nie ankam (oder woanders). Darauf wurden die Anwälte aufmerksam gemacht. Schließlich ist doch Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben. Dann kam die Kündigung per Fax, per Post und anschließend dann auch per Zustellung. Um den Kündigungswillen noch einmal vollends zum Ausdruck zu bringen, schickte man anschließend noch gleich einen Boten mit einer weiteren Kündigung rum. Und alles kam dann nochmal per Mail.

Der Handelsvertreter sah es mit Erleichterung, dass die Zeiten vorbei sind, in denen Briefe noch per Taube zugestellt wurden. Dann hätte er noch einige Brieftauben in seinem Vorgarten erwartet. Aus anwaltlicher Sicht wäre sicher interessant gewesen, ob denn eine Taubenzustellung als juristisch wirksam anzusehen wäre.

Die uneinheitliche Rechtsprechung

Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.

In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.

Bardenia akzeptiert Maklervollmacht nicht

Die Bardenia Deutsche Bausparkasse AG in Karlsruhe verweigert die Annahme einer Maklervollmacht. Der Bundesgerichtshof urteilte am 29.05.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12, dass grundsätzlich eine Maklervollmacht zu berücksichtigen sei. Im Einzelfall könnte es jedoch für eine Versicherung unzumutbar sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Berücksichtigung der Maklervollmacht einen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würde.

Unzumutbar wäre es jedoch auch aus Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn das Versicherungsunternehmens einen ehemals bei ihm beschäftigten Versicherungsvertreter mit der Vollmacht fördern würde. Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern, so der Bundesgerichtshof.

Die Bardenia bezieht sich bei ihrer Ablehnung darauf, dass ein ehemaliger Vermögensberater, der für einen anderen Vertrieb tätig ist, eine entsprechende Maklervollmacht dieses Vertriebes vorlegt. Dies entspricht nicht den Maßstäben der Bundesgerichtshof-Entscheidung.