Abgemahnt

Irrtümlich wies die Anmeldung der IHD für Informationsseminare zum neuen Vermögensberatervertrag Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht aus.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Fachanwalt zum Handelsvertreterrecht nicht gibt. Insofern ist es unzutreffend, einen Anwalt als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht zu bezeichnen. Es gibt 23 verschiedene Fachanwaltschaften, jedoch nicht den des Handelsvertreterrechts oder den des Vertriebsrechts.

Selbst eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Handelsvertreterrechts erlaubt es nicht, dass man sich als Fachanwalt bezeichnet. Schließlich darf sich Fachanwalt nur der nennen, dem nach der Fachanwaltsordnung der Titel verliehen wurde. Und eine Verleihung des Fachanwalts für Handelsvertreterrecht gibt es danach eben nicht.

Der DVAG hat im Rahmen einer Abmahnung darauf zutreffend hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 53/13 entschieden, dass sich ein Anwalt u.U. als Spezialist bezeichnen darf, auch dann, wenn es für diesen Anwalt eigentlich einen Fachanwalt gibt. Als Spezialist für Handelsvertreterrecht würde dies gem. § 7 Abs. 1, Satz 2, BORA rechtfertigende theoretische Kenntnisse voraussetzen und eine Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang.

Auch wenn die Differenzierung für den Laien schwierig ist, gibt es in der Wortwahl doch wichtige Unterscheidungen.

Klageabweisung mit Entschuldigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wie Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale ab und entschuldigte sich anschließend.

Ein Vermögensberater hatte per Mahnbescheid die Rückzahlung der Softwarepauschale gegen die DVAG gerichtlich geltend gemacht.

Nachdem er sich anwaltlichen Rat holte, wurde während des Gerichtsverfahrens zwar noch der Antrag aus dem Mahnbescheid, also auf direkte Rückzahlung, gestellt. Gleichzeitig wurde jedoch auch ein Hilfsantrag gestellt auf Rückbuchung der Softwarepauschale in das Provisionskonto.

Die meisten Gerichte tendieren nämlich dahin, dass die Softwarepauschale zunächst nicht als direkter Auszahlungsanspruch zusteht, sondern erst in das Provisionskonto (Kontokorrentkonto) gebucht werden müssen.

Während auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sowohl der Antrag aus dem Mahnbescheid als auch der Hilfsantrag gestellt wurde, wurde dies nach in dem Endurteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vergessen. Dort tauchte nur noch der Antrag aus dem Mahnbescheid  auf. Dieser wurde zurückgewiesen mit dem Argument, dass einem Auszahlungsanspruch die zwischen den Parteien geschlossene Kontokorrentabrede entgegensteht.

Der Hilfsantrag, der ja gerade dieser Argumentation vorbeugen wollte, wurde übersehen. Nach einem Anruf bei der Richterin sagte diese, dass auch Gerichte mal etwas falsch machen können.

Das Gericht hat jetzt die Chance, den Fehler zu beheben. Es wurde eine Urteilsberichtigungsantrag gestellt.

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.

Lästigkeit Buchauszug

Handelsvertreter haben den gesetzlichen Anspruch auf den Buchauszug. Darin enthalten sollen alle Dinge sein, die ein Handelsvertreter benötigt, um Provsionen nachrechnen zu können. Teilweise wird die Auskunft in Form eines Buchauszugs auch benötigt, um Ausgleichsansprüche errechnen zu können. Ob ein Buchauszug auch dem Ausgleichsanspruch dienen darf, ist in der Rechtsprechung allerdings streitig.

Eine bestimmte Form des Buchauszugs war bereits Gegenstand einer Entscheidung des BGH und wird von vielen Gerichten in der unten genannten Form ausgeurteilt. Die Angaben müssen danach enthalten:

Name des Versicherungsnehmers

  1. Versicherungsscheinnummer
  2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  3. Jahresprämie
  4. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  5. Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  6. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  7. Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Da das Handelsvertreterrecht, wie mir kürzlich zwei Richter sagten, nicht zu den „Lieblingskindern“ der Richter gehört, wird im Urteil oft pauschal und ungeprüft auf diesen Inhalt zurückgegriffen. Ein Richter vom OLG Frankfurt hatte aber jetzt den Einwand, dass man gewisse Angaben , wenn sie in dieser Form ausgeurteilt würden, doppelt enthalten wären. Er wollte den Buchauszug um diese Angabe kürzen. Welche Zeile er kürzen will, wird in Kürze in einem Urteil zu lesen sein.

Im § 87 c HGB steht, dass ein Buchauszug verlangt werden kann. Von der Verpflichtung der Übersendung steht dort nichts. Normalerweise wird der Buchauszug versendet. Es gibt aber auch Vertriebe, die auf Abholung bestehen. Man wird seine Gründe haben. So durfte ich in der letzten Woche für Mandanten in Köln Buchauszüge abholen.

Die Erstellung der Buchauszüge wird von vielen als lästig empfunden. Das Abholen von etwa 200 Blatt Papier war es auch.

Fragen zum neuen Vermögensberatervertrag

Soll ich oder soll ich nicht, werde ich in letzter Zeit immer wieder gefragt. Gemeint ist das Unterschreiben des neuen Vermögensberatervertrages. Offensichtlich wird dieses Thema in Vermögensberaterkreisen häufig dikutiert.

Pauschale Antworten sind aus anwaltlicher Sicht nicht möglich. Häufig kommt die Frage, was denn ist, wenn man nicht unteschreibt.

Aus anwaltlicher Sicht kann dann nur geantwortet werden, dass – wenn man einen Vertrag nicht unterschreibt – der alte Zustand eben nicht neu geregelt wird. Es bleibt dann bei den alten Regelungen.

Es gab im Jahre 2007  schon einmal eine neuen neuen Vermögensberatervertrag. Es wird gemunkelt, dass auch den nicht alle unterschrieben haben.

Übrigens bieten im Augenblick auch andere Vertriebe neue Verträge an. Bei allen ist eine Reaktion auf geänderte Verhältnisse sichtbar. Bei vielen Vertrieben war keine Altersregelung vorhanden. Viele Berater kommen in ein Alter, in dem man sich um die Versorgung Gedanken macht. Während früher der Gruppenaufbau einfach war, stagniert dies aktuell bei vielen Vertrieben. Die Kunden werden kritischer und Mitarbeiter müssen ausgebildet werden.

Durch neue Verträge können eventuell neue Impulse gesetzt werden.