Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben

Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.

Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.

Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.

Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße  gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.

Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.

Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.

Die Amtssprache ist deutsch – Neue Produktinformationsblätter für die Riesterrente

Produktinformationsblätter erhalten einen neuen gesetzlichen Outfit. Das Bundesfinanzministerium hat Muster-Produktinformationsblätter für Riester- und Rürup-Produkte veröffentlicht. Es empfiehlt sich, die bisher verwendeten Muster anzupassen.

Hier ein paar Vorgaben:

„Einzutragen ist der über die geplante Laufzeit eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen), kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.“

„Einzutragen sind die gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. In einem Klammerzusatz nach „+staatliche Zulagen“ sind die Kinderzulagen separat nach einem „+“-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0Euro“ anzugeben. Beispiel: „(4.620 + 0 Euro Kinder)“.

„Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen….  Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX% wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.“

Ganz wichtig erscheint dem Gesetzgeber folgender Hinweis:

„Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen.  Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig.“

Vielleicht sollte dies in Zukunft auch für Urteile gelten. Ein Musterinformationsblatt für das Abfassen von Urteilen mit der Einleitung „Die Amtssprache ist deutsch“ wäre doch mal diskutabel.

Immer wieder

Trotz viel gesetzgeberischer Aufräumarbeiten leidet die Finanzbranche immer noch an Kinderkrankheiten. Es gibt in der Welt der Finanzdienstleistungen immer wieder fragwürdige Mischformen. Das Gesetz nimmt zwar eine Differenzierung zwischen Versicherungsvertreter und Makler vor. Das gesetzgeberische Wunschdenken erfährt seine Grenzen durch die gelebte Praxis. So kommt es vor, dass Maklervertriebe Handelsvertreter beschäftigen, die Versicherungsvertreter sind. Maklervertriebe beschäftigen auch Makler, und zwar in Form von Handelsvertretungen. Den Handelsvertretern, die ebenfalls als Makler angemeldet sind, wird vertraglich die Vermittlung gewisser hauseigener Produkte vorgeschrieben. Ob dies mit dem rechtlichen Wunsch des Maklers in Einklang zu bringen ist, mögen andere entscheiden. Selbst dann, wenn sich Vermögensberater als Makler anmelden, dürfte es dann ja auch keine Probleme geben. Eine Richterin, die kurz vor der Frage der Zulässigkeit stand, ging dieser Frage aus dem Weg, indem sie sagte, es gehe hier nur darum, ob der Vermögensberatervertrag im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes verletzt wurde. Mehr nicht. Ein Makler, der sich Finanzierungsspezialist für Baufinanzierung nannte sowie Finanzmakler, erhielt kürzlich eine Abmahnung. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt, bedarf gem. § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis, gem. § 34 i Gewerbeordnung auch der Immobliliar-Verbraucher-Darlehensverträge, also der Immobliliar-Darlehens-Vermittler.

Gerüchteküche

Im Handelsvertreterblog wird immer wieder versucht, in der Gerüchteküche aufzuräumen. Dies ist in der Vertriebswelt, und auch in der Welt der Vermögensberater, nicht ganz einfach.

In einem DVAG-kritischen (wie auch freundlichem Forum), wurde gemunkelt, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. gebe es nicht mehr. Weit gefehlt. Der Verein existiert nach wie vor und ist auch online.

Eines der ebenso verbreiteten Gerüchte ist, dass die Vereinsmitglieder die IHD nur als Sprungbrett zum Ausstieg aus der DVAG nutzten. Dies mag im Einzelfall vielleicht gewesen sein, entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Vereins. Klaus Krüger, Vorsitzender des Vereins, ist davon überzeugt, dass es intern zwischen DVAG und Vermögensberatern Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Diese hält er sogar im Einzelfall für notwendig. So soll der Verein auch nach wie vor für Vermögensberater als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Wer weiß? Wenn tatsächlich an einem neuen Vermögensberatervertrag gebastelt wird, und Dinge wie Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen, Provisionsanpassungen, Softwarepauschalen u.s.w. neu geregelt werden sollen, könnte sich für den IHD eine große Aufgabe ergeben.

Dieses besagte Forum, in dem die Gerüchteküche mächtig brodelt, hat in zwischen zu vielen DVAG-Themen Stellung genommen. Die Inhalte sind oftmals fragwürdig. Ein Impressum ist bei dem Forum nicht vorhanden. Wenn sich jemand für das Forum verantwortlich zeigen würde, hätte er sicher mit Abmahnungen und Unterlassensverfügungen zu rechnen. Aktive Vermögensberater bemühen sich zwar im Forum erkennbar um ein Gegengewicht,  können aber die kritischen Kommentare nicht verhindern.

Versicherungsvertreter hat auch nach Kündigung Anspruch auf volle Bestandpflegesprovision

Ein Versicherungsvertreter hat auch nach einer Kündigung Anspruch auf die Bestandspflegeprovision in voller Höhe. Das hat das Landgericht Köln am 30.6.2015 unter dem Az 4 O 355/14 entschieden. Mit Prämienzahlung des Kunden ist der Provisionsanspruch entstanden.

Der klagende Versicherungsvertreter war elf Jahre lang als Handelsvertreter für einen Versicherer tätig. Die Provisionsaufstellung im Januar 2014 – zwei Monate vor Vertragsende – betrug rund 19.000 €, die der Versicherer nur zum Teil gezahlt hat. Etwa 10.000 € fehlten noch. Der Kläger habe die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig verdient, gab die Beklagte an. Eine „Pflege“ nach Vertragsende könne es nicht geben.

Das LG Köln sah das anders. Nach den vereinbarten Bestimmungen „entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde.“

Wie das Oberlandesgericht Köln, 19 U 108/15, in dem Berufungsverfahren entschieden hat, erschließt sich leider aus den Datenbanken der Justiz nicht. Doch auch ein Blick in § 92 Abs.4 HGB dürfte dem Versicherungsvertreter jedenfalls Recht geben.