Benutzen Oberlandesgerichte Muster für Urteile?

Das Handelsvertreterrecht ist – wie alle anderen Rechtsgebiete auch – speziell und teilweise komplex. Häufig wird um Buchauszüge gestritten, als Vorbereitung, um Provisionsansprüche zu errechnen.

Der Handelsvertreter bedient sich oft einer Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird die Auskunft in Form des Buchauszuges eingeklagt. Wenn man den denn bekommen hat, streitet man auf der zweiten Stufe um Höhe der nachzuzahlenden Provisionen.

Vor dem Landgericht Frankfurt gibt es nun mehrere Verfahren, in denen Buchauszüge gegen die DVAG (mit Sitz in Frankfurt) geltend gemacht wurde. Die Urteile fallen grundsätzlich so aus, dass der Buchauszug zu erteilen ist, mit unterschiedlichen Zeiträumen. Streitpunkt ist manchmal gar nicht der Buchauszug selbst, sondern dessen Umfang.

In zwei Verfahren wurde der Buchauszug für vermittelte Geschäfte des Klägers beantragt und erstinstanzlich in etwa so ausgeurteilt. Die DVAG legte in beiden Fällen dagegen Berufung ein. Im Berufungsurteil wurde die Auskunft etwas abgeändert und plötzlich in beiden Verfahren mit aufgenommen, dass sich die Auskunft auch auf die ihm unterstellten Vermögensberater beziehen soll.

Zwei Verfahren, zwei Richter, zwei Aktenzeichen, zwei denkwürdige Abweichungen, die den Schluss zulassen, dass sich hier jemand einer Vorlage bedient.

Auskunft über dynamische Versicherungssumme für Ausgleichsanspruch

Im Jahre 2011 hatte das Oberlandesgericht München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von ihm vermittelten Lebensversicherungssummen zusteht. Das Oberlandesgericht München sprach ihm diesen Anspruch zu.

Beschränkt jedoch die Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen auf die Verträge, die er während des mit dem Vertrieb bestehenden Agenturvertrages selbst vermittelte. Der Versicherungsvertreter wandte sich an den Vertrieb mit einer Auskunftsklage. Er wollte Auskunft über aus den Jahren 2003 bis 2006 vermittelten Lebens- und Rentenversicherungsveträge bekommen. Er wollte über die Summen Auskunft haben. Die Beklagte wollte diese Auskünfte nicht erteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.03.2003.

Nachdem der Kläger das Unternehmen verlassen hatte, zwischendurch bei der Konkurrenz anfing, ging er dann zur Beklagten zurück. Er verlangte dann eine längere Auskunft, und zwar bis zum Jahre 2006, die ihm auch vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht beschränkte die Auskunft jedoch für den Zeitraum von 2003 bis 2006 und nicht auf den Zeitraum ab 01.01.1994.

Das Oberlandesgericht meinte, dass aufgrund des Abschlusses des neuen Vertrages die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht mehr bestehen würden.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft für dynamische Lebens- und Rentenversicherungsverträge zustehe, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat und verwies auf §§ 89b Abs.5, 87c HGB in Verbindung mit den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für dynamische Lebensversicherungen in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB.

Der Kläger, der im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt, um nach Vorliegen der Auskunft den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch zu berechnen, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München die begehrte Auskunft grundsätzlich auch auf §87c HGB stützen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, §89b Rn. 349). Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass der Versicherungsvertreter Angaben nur über die Versicherungsverträge verlangen kann, die für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs von Relevanz sein können. Damit meinte das Gericht, dass er keinen Anspruch mehr auf Auskunft wegen der Verträge hat, die er im ersten Vertragsverhältnis vermittelt hatte.

Urteil Oberlandesgericht München vom 14.09.2011 Aktenzeichen: 7 U 1348/11

 

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben

Herr Hilmes von dasinvestment.com schreibt über eine Studie, die im Auftrag der DVAG eingeholt wurde. Nur fast die Hälfte der Online-Finanzratgeber wurden danach in Hinblick auf ihre Beratungsqualität für befriedigend befunden. Alle anderen waren schlechter.

Damit hat die Studie gezeigt, dass man sich online auch schlecht beraten lassen kann. Die gesamte Branche ist immer wegen der schlechter Beratungen in Verruf. Die Beratungen der Vertriebe, Versicherungen und auch der Banken lassen – wie die Onlineberatung – oft zu wünschen übrig.

Die DVAG lässt von sich reden und schreiben. Denn gleichzeitig – ganz entgegen der Kernaussage der Studie, man solle nicht alles glauben, was online steht –  lässt die DVAG im Presseportal erwähnen, dass man in einem Onlineportal kununu zu einem der familienfreundlichsten Finanzdienstleister zählt. Für gute Bewertung drückt man online gern mal ein Auge zu.

Ich hab die Bewertungen in kununu nicht gelesen, komme aber aus eigener Erfahrung spontan auf die Idee, auch hier mal eine Studie einzuholen, ob denn alles so stimmt.

Apropos Familie: Angeregt von den Veröffentlichungen der DVAG ist mir eine Rezension über ein Buch in die Hände gefallen, welches „Die gekaufte Stadt“ heißt. Die vier Herausgeber Sebastian Chwala, Frank Deppe, Rainer Rilling und Jan Schalauske sind Marburger und haben sich Gedanken über den Einfluss  von Prof. Dr. jur. h.c.mult. Reinfried Pohl (1928 – 2014) auf die Stadt Marburg gemacht. Im Buch und auch in der Rezension ist von Pohlcity (mit ausdrücklichem Fragezeichen) die Rede. Selbst die Rezension zu lesen macht Freude.

Ausstiegshilfe aus der Ausschließlichkeit

Am Ende eines Vertriebsverhältnisses, also nach Ausstieg aus einem Vertrieb, lauern viele Fallstricke. Neben den typischen Streitigkeiten, wie etwa der Streit um die Kunden oder um Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, gibt es noch weitere zahlreiche Themen über die sich streiten lässt. Vieles ist vermeidbar, wie zum Beispiel die vorgestern genannten Markenrechtsstreitigkeiten.

Um Aussteigern aus Strukturvertrieben helfen zu können, wurde Smartmove ins Leben gerufen. Smartmove bietet den Aufstieg aus den Strukturvertrieben. Smartmove unterstützt den Umsteiger bei den Wegen durch die Behörden, beim Erwerb oder der Umstellung notwendiger Zulassungen, und so weiter.

Mehr dazu hier.

Für Gespräche zu diesem Thema stehe ich am kommenden Donnerstag bei der DKM in Dortmund zur Verfügung.

Zwecks möglicher Terminvereinbarung bitte ich um Anruf bei mir im Büro (02514828102).

Vorsicht mit der Verwendung der Marke Vila Vita

Jürgen Klopp hält sie in seiner Hand: Die Münze mit dem DVAG- Markenzeichen, dem V mit dem Kreis, der nach oben hin offen ist. Dabei handelt es sich um ein geschütztes Zeichen, dessen Verwendung zu Problemen führen kann. Ein Vermögensberater, der nach Vertragsende mit der DVAG sein selbst gemaltes und ähnlich aussehendes Firmenschild einfach hängen ließ, wurde zum Unterlassen aufgefordert. Und dies geschah zu Recht. So sieht es auch das Landgericht Frankfurt, das über die Anwaltskosten zu entscheiden hat.

Es ist also Vorsicht geboten mit Marken und Markenzeichen, die anderen gehören. Es ist immer zu empfehlen, sich zuvor mit dem Inhaber in Verbindung zu setzen und sich ggf. eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Anderenfalls sind die Finger davon zu lassen.

Nicht die Finger von der DVAG lassen wollte ein ausgeschiedener Vermögensberater, der auf die unrühmliche Idee kam, seine spätere Maklerfirma ähnlich wie Vila Vita zu nennen. Vila Vita Hotels gehören der Vila Vita Hotel & Touristik GmbH, dessen Geschäftsführer Andreas Pohl ist. Vermögensberater können dann und wann, wenn sie bestimmte Vertriebsvorgaben erfüllen, Urlaub in einem der Hotels gewinnen.

Offensichtlich war der ausgeschiedene Vermögensberater so angetan von den Urlaubsstätten, so dass er seine Fima dann auch gleich so nannte. Vielleicht sollte so im tristen Alltag der Finanzdienstleistung die Arbeit mit etwas Urlaubsfeeling angereichert werden. Die Meeresbrandung bei Vertragsvermittlung sozusagen.

Vila Vita ist markenrechtlich geschützt und im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Da der ehemalige Vermögensberater mit der Vila Vita-Idee auch Finanzdienstleistungen vermittelte, und die Vila Vita Hotels der DVAG zugeordnet werden können, bestand dann auch eine gewisse Verwechslungsgefahr, so dass der Firmenname geändert werden musste.