Drei und mehr Fragen an Klaus D. Krüger, Vorsitzender der IHD

Herr Klaus D. Krüger hatte gemeinsam mit einigen anderen Vermögensberatern die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. (IHD) gegründet. Sein Anliegen ist, für aktive Vermögensberater eine Anlaufstelle im Wege eines extra dafür gegründeten Vereins zu schaffen. Der Verein soll als Hilfestellung für alle möglichen typischen Problemfelder eines Vermögensberaters dienen, von Fragen zur konkreten Tätigkeit eines Vermögensberaters im Strukturvertrieb, von der vertraglichen Ausgestaltung bis hin zur beruflichen Zukunft des Vermögensberaters.

Wir haben Herrn Krüger ein paar Fragen gestellt, die wir jetzt und in den nächsten Tagen von ihm beantworten lassen.

Herr Krüger, Sie sind Vermögensberater bei der DVAG gewesen und haben dann den Verein IHD mitgegründet. Was sind Ihre Erfahrungen bei der Gründung dieses Vereins gewesen?

Im Mai 2014 war die Idee zur Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung (IHD) zunächst das Resultat eines „Strukturgesprächs“ mit meinem damaligen DVAG-Direktionsleiter, indem ich unter anderem die Frage nach meinen Wünschen an die DVAG beantworten sollte. In diesem provokanten Gespräch, das letztlich keine konstruktiven Antworten hergab, kam es meinerseits zu der Frage, wer eigentlich die Interessen der VB in der DVAG vertreten würde. Die Antwort lief darauf hinaus, dass dies die D-Leiter täten und eine anderweitige Interessenvertretung keinesfalls notwendig sei.

Unsere Erfahrungen nach der Verbreitung des ersten Thesenpapiers „Was wir wollen“ am 24.6.2014 (http://www.ihd-ev.org/#!thesen-dokumente/xuxh39) waren allein aggressiver Natur: Sperrung der DVAG-Mailaccounts der Gründungsmitglieder, Löschung der noch nicht geöffneten Mail mit diesem Papier aus den Accounts der VB im Verteiler. Statt eines von uns gewünschten ersten Gesprächs mit dem DVAG-Vorstand folgten verbale Attacken gegen Gründungsmitglieder. Andreas Pohl formulierte treffend dafür in seinem Brief vom 25.08.2014 an „Partnerinnen und Partner“ Zitat: „Die so genannte „Interessenvertretung“ von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern stört mit ihrem Vorgehen nachhaltig den Betriebsfrieden unserer beruflichen Familiengemeinschaft…Dies werden wir von Beginn an mit aller Konsequenz verhindern.“ Wer dieses Pamphlet in vollem Umfang bisher nicht gelesen hat, kann es auf unserer Internetseite jederzeit tun. Es folgte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Namensgebung, begründet auf vor Gericht letztlich nicht haltbaren Behauptungen wie Unterstellungen. Soweit zu dieser Seite der Medaille. Vermögensberater/innen, die sich an uns wandten, wollten größtenteils anonym bleiben, drückten Ihre Zustimmung zu unseren Forderungen aus, schilderten Missstände in ihren Direktionen, ihre existenziellen Ängste und wurden vielfach zunächst zu Mitgliedern, die sich teilweise dann auch öffentlich zur IHD bekannten – und letztlich meist resigniert die DVAG verließen. Die Hoffnung auf Reformen innerhalb des Unternehmens schrumpfte nach erster Euphorie schneller als erwartet. Hatten sich aus der DVAG ausgeschiedene Mitglieder erst neuen beruflichen Engagements gewidmet, schwand oftmals schnell die Motivation, sich quasi nebenberuflich für die Zurückgebliebenen einzubringen. Im Resümee des Jahres 2016 verfolgen wir, nach unserem Erfolg für eine Änderung der jahrelang unrechtmäßig erhobenen Softwarepauschale, nach wie vor unser Ziel einer organisierten Interessenvertretung. Von Mitgliedern, Fördermitgliedern wie Interessenten wurde und wird weiter gefordert, VB bei Findung einer beruflichen Alternative besser als bisher zu helfen, juristisch, fachlich und menschlich. Die Überzeugung, innerhalb der DVAG wirkungsvolle Reformen im Sinne der VB bewirken zu können, hat nach 2 Jahren bei vielen an Glaubhaftigkeit verloren.

 

ZDF-Zoom erklärt den Abstieg der Lebensversicherung

Die Lebensversicherung war „ein Lieblingskind der deutschen Sparer“, erklärt ZDF-Zoom. Doch jetzt bricht bei vielen Versicherten diese Altersvorsorge weg.

Viele haben ihre Immobilien mit Lebensversicherungen finanziert. Plötzlich fehlt für die Hausfinanzierung eingeplantes Geld.

ZDF-Zoom weiter:

„Ein Insider aus einem großen deutschen Versicherungsunternehmen berichtet, welchem Druck er ausgesetzt ist, um seine Quote beim Versicherungsverkauf zu erfüllen. Eine sorgfältige Beratung der Kunden sei Nebensache.

Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten nennt Lebensversicherungen „legalen Betrug“. Dass die Versicherungsunternehmen die stark gesunkenen Ablaufleistungen mit der aktuellen Niedrigzinsphase begründen, ist für ihn eine Ausrede. Tatsächlich sitze die Versicherungswirtschaft auf Reservepolstern von zirka 70 Milliarden Euro, die den Kunden vorenthalten würden.“

Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben

Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.

Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.

Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.

Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße  gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.

Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.

Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.

Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.

Die Amtssprache ist deutsch – Neue Produktinformationsblätter für die Riesterrente

Produktinformationsblätter erhalten einen neuen gesetzlichen Outfit. Das Bundesfinanzministerium hat Muster-Produktinformationsblätter für Riester- und Rürup-Produkte veröffentlicht. Es empfiehlt sich, die bisher verwendeten Muster anzupassen.

Hier ein paar Vorgaben:

„Einzutragen ist der über die geplante Laufzeit eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen), kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.“

„Einzutragen sind die gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. In einem Klammerzusatz nach „+staatliche Zulagen“ sind die Kinderzulagen separat nach einem „+“-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0Euro“ anzugeben. Beispiel: „(4.620 + 0 Euro Kinder)“.

„Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen….  Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX% wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.“

Ganz wichtig erscheint dem Gesetzgeber folgender Hinweis:

„Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen.  Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig.“

Vielleicht sollte dies in Zukunft auch für Urteile gelten. Ein Musterinformationsblatt für das Abfassen von Urteilen mit der Einleitung „Die Amtssprache ist deutsch“ wäre doch mal diskutabel.

Immer wieder

Trotz viel gesetzgeberischer Aufräumarbeiten leidet die Finanzbranche immer noch an Kinderkrankheiten. Es gibt in der Welt der Finanzdienstleistungen immer wieder fragwürdige Mischformen. Das Gesetz nimmt zwar eine Differenzierung zwischen Versicherungsvertreter und Makler vor. Das gesetzgeberische Wunschdenken erfährt seine Grenzen durch die gelebte Praxis. So kommt es vor, dass Maklervertriebe Handelsvertreter beschäftigen, die Versicherungsvertreter sind. Maklervertriebe beschäftigen auch Makler, und zwar in Form von Handelsvertretungen. Den Handelsvertretern, die ebenfalls als Makler angemeldet sind, wird vertraglich die Vermittlung gewisser hauseigener Produkte vorgeschrieben. Ob dies mit dem rechtlichen Wunsch des Maklers in Einklang zu bringen ist, mögen andere entscheiden. Selbst dann, wenn sich Vermögensberater als Makler anmelden, dürfte es dann ja auch keine Probleme geben. Eine Richterin, die kurz vor der Frage der Zulässigkeit stand, ging dieser Frage aus dem Weg, indem sie sagte, es gehe hier nur darum, ob der Vermögensberatervertrag im Rahmen eines Wettbewerbsverbotes verletzt wurde. Mehr nicht. Ein Makler, der sich Finanzierungsspezialist für Baufinanzierung nannte sowie Finanzmakler, erhielt kürzlich eine Abmahnung. Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt, bedarf gem. § 34 c Gewerbeordnung einer Erlaubnis, gem. § 34 i Gewerbeordnung auch der Immobliliar-Verbraucher-Darlehensverträge, also der Immobliliar-Darlehens-Vermittler.