Unister-Chef Thomas Wagner abgestürzt

 

„Ab in den Urlaub“- Erfinder Thomas Wagner ist mit einem Koffer voller Geld bei einem Absturz ums Leben gekommen.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn. Ihm werden unseriöse Machenschaften vorgeworfen.

Er unterhielt Reiseportale. Wer dort seinen Namen angab, bekam jedoch nicht nur eine Reise, sondern auch gleich eine Reiserücktrittsversicherung, ohne dass manch Kunde dies wollte oder aus den Seiten, die er sah, ablesen konnte.

Klagte der Kunde, fand er keine Adresse. Die Klage konnte nicht zugestellt werden.

Wagner wurde mit 38 Jahren Millionär. Im Flugzeug hatte der Porschefahrer mehrere Milliönchen bei sich. Zumindest das Schicksal – und sicher auch einige andere – meinte es nicht gut mit ihm.

Nun ist er abgestürzt.

Ob sich Calmund und Ballack auch weiterhin in den Flugsessel zurücklehnen kann, steht in den Wolken.

Zwei Parteien, zwei Verfahren, zwei Urteile

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.

Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.

Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.

(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).

Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.

Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/   oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen

Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.

Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.

Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.

Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen  Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.

Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.

(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)

Schlechte Aufklärung über Check24

Schlechte Aufklärung wird zur Zeit wegen eines Urteils des Landgerichts München I gegen Check24 betrieben. Wenn man den aktuellen Presseveröffentlichungen folgt, erfährt man viel, aber nichts Genaues.

Verkauft wird das Urteil als Sieg des Verbraucherschutzes. So stellte es Michael Heinz, Präsident des klagenden Bundesverbandes Deutscher Versicherungskauflaute e.V., dar. Christoph Röttele von Check24 sagt, man könne mit dem Urteil leben. Warum dann dieser Rechtsstreit, fragt sich.

Zum Hintergrund: Gem § 61 VVG , und auch gem § 60 VVG,  ist der Versicherungsnehmer zu beraten und informieren. Gem § 11 VersVermV muss der Kunde näher über den Vermittler informiert werden. Alles stand auf dem Prüfstand.

Infos gem. § 11 VersVermG: Dies kam wohl zu kurz, weil auf der Seite von Check 24 nicht offensichtlich auf die Maklertätigkeit von Check24 hingewiesen wurde. Der Abruf eines Buttons in der Fußzeile der Internetseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ genügt dafür nicht. Die Informationen müssen dem Besucher der Website so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Beratung § 60 VVG: Eine standardisierte Liste von Tarifen, die Check24 den Besuchern als Beratungsgrundlage nach § 60 VVG vorlegt, sei dagegen ausreichend, so das Gericht.

Beratung § 61 VVG: Check24 muss kleine Anpassungen an seinem Angebot bei der Vermittlung von Kfz-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen in einzelnen Punkten vornehmen.

Entscheidend: Die Kammer stimmte nur drei so genannten Nebenanträgen zu.  So schreibt es die Bild.

Fazit: Es wird viel geschrieben und behauptet. Jeder hat ein bisschen gewonnen und verloren. Check24 ist mal wieder in aller Munde. Ob diese Werbung im Interesse der Versicherungskaufleute ist, darf bezweifelt werden. Eine juristische Nachbearbeitung wird erforderlich sein, wenn das schriftliche Urteil da ist.

Brexit in der Finanzberatung

Großbritannien hat bereits ihren eigenen Brexit in der Finanzberatung vollzogen. Statt in kleinen Schritten eine Reform des verkrusteten Systems durchzuführen, hat man Qualitätsstandards erheblich angehoben und die Zahlung heimlicher Provisionen von den Versicherern untersagt. Viele Versicherungsvermittler warfen daraufhin das Handtuch. Es entstanden Beratungslücken.  Tatsächlich gibt es übrigens in England nicht das „Provisionsverbot“, wie es gemeinhin immer wieder behauptet wird. Verboten ist nur, dass Provisionen der Produktanbieter an Finanzberater und Makler gezahlt werden. Es soll also nur noch Nettotarife geben. Die britische Finanzaufsicht Financial Services Authority (FSA) hatte hohe Qualitätsstandards und die vollständige Offenlegung der Kosten eingeführt. Eine „alte-Hasen-Regelung“, wie es sie hier gab, gab es in GBR nicht.

Das Investment.com zitiert Standard-live-Manager Christian Nuschele, der meint, dass wegen des Provisionsverbotes in Großbritannien die Zahl der dortigen Finanzberater von 280.000 auf 35.000 zurückgegangen sei und deshalb nur noch 7 bis 10 % der Haushalte eine Finanzberatung bekommen.

Dr. Helge Lach, Autor des DVAG-Werbeblogs, schließt daraus, dass Provisionsverbote und obligatorische Honorarberatung gerade Menschen mit mittleren und niedrigen Einkommen die Chance auf Beratung nehmen. Er schreibt von fatalen Folgen.

Ist das wirklich so?

Oder wird hier der Bock zum Gärtner gemacht? Reformen waren notwendig. Früher gab es schlechte Beratung. In England gibt es heute teilweise keine. Es darf lange darüber nachgedacht werden, was besser ist.

Wir erinnern uns hier an eine Studie aus dem Jahre 2008 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durchgeführt durch Evers und Jung. Dort wurde eine erschreckende Qualität der Beratungsleistung der Finanz- und Versicherungsvermittler festgestellt. 50 bis 80 % aller Langfristanlagen wurden mit Verlust vorzeitig abgebrochen und der gesamte Vermögensschaden aufgrund mangelhafter Finanzberatung auf 20 bis 30 Milliarden Euro geschätzt.

Es ist also eine Milchmädchenrechnung, wenn allein Provisionsverbot dafür verantwortlich gemacht werden sollen, dass es in England keine Beratung mehr gäbe. Die Ursache für Reglementierung ist allein in den Schlechtberatungen zu sehen. Erste zaghafte Anforderungen an eine Mindestqualifikation der Berater gab es hier übrigens erst seit 2007. Davor durfte jeder beraten – auch ohne einen Hauch Vorwissen.

Damit ist klar: Im Bereich der Finanzberatung mussten und müssen wesentliche Änderungen erfolgen. Nur eine gute Schulung und gute Ausbildungsqualitäten und Transparenz bei den Honoraren können eine hohe Qualität bei der Beratung gewährleisten.

Die Entwicklung in England zeigt deutlich: Das bisherige System war diesen schnellen Anforderungen in keiner Weise gewachsen. Eine Anpassung ist sicher erforderlich, ohne sich aber vor Augen zu halten, dass eigentlich der richtige Weg eingeschlagen wurde.

Schlecht war keiner

Das Deutsche Institut für Service-Qualität DISQ verteilte in einer Studie Beratung Versicherungsvermittler Punkte und siehe da: Schlecht war überraschenderweise keiner. Alle bekamen ein sehr gut oder gut. Ob die guten Noten getreu dem Motto „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ vergeben wurden, ist fraglich.

DISQ testete die persönliche Beratung von Vermittlern von 15 großen Versicherern anhand von je zehn verdeckten Testbesuchen vor Ort. Ob 10 Testbesuche reichen, um sich ein repräsentatives Bild zu machen, mag bezweifelt werden dürfen. Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, beschäftigt schließlich 14.000 Vermögensberater.  Die Anzahl der Versicherungsvertreter der anderen Teilnehmer ist hier nicht bekannt, dürfte sich jedoch auch im Einzelfall im vierstelligen Bereich liegen. 10 Testbesuche erscheinen dabei zumindest übersichtlich.

Der Bereich der Bedarfsanalyse führte übrigens bei den meisten zu einer Abwertung.  Hier wurden nur noch Noten von 1-4 vergeben.

NTV bemängelte im Jahr 2013 die fehlende Transparenz hinsichtlich der Kosten. Aus der Zusammenfassung der aktuellen Studie erschließen sich Details nicht, so dass offen ist, ob hier Besserung in Sicht ist.