Wetter zum Gedankenmachen

Es regnet und regnet. Bei dem Wetter kann man sich ja mal Gedanken machen. ob alles gut versichert ist.

Ach übrigens:

Im Bereich der Elementarversicherung gibt es viele Fehlinformationen. Elementarschäden sind Schäden durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, aber auch Erdbeben, Lawinen und Vulkanausbrüche.

Was zahlt welche Versicherung, wenn es zur Überschwemmung kommt?

Gebäudeversicherung mit Zusatz Elementarschaden:

Die Versicherung zahlt hier in der Regel ausschließlich Beschädigungen bzw. die Reparatur an der Immobilie.

Teilweise wird der Mietausfall ersetzt, wenn ein Mieter, der in der versicherten Immobilie wohnt, wegen Unbewohnbarkeit die Miete kürzt. Macht ein Mieter weitere Ansprüche wegen Unbewohnbarkeit durch Überschwemmung geltend (Hotelkosten, durch Wasser beschädigte Einrichtungsgegenstände), zahlt die Gebäudeversicherung wohl nicht. Bewegliche Sachen des Eigentümers oder des Mieters werden durch die Gebäudeversicherung mit Zusatz Elementarschaden nicht abgedeckt.

Hier sind für den Hauseigentümer trotz Versicherung erhebliche Gefahren vorhanden. Er haftet zwar bei Schäden an den Sachen des Mieters nur bei Verschulden. In Anbetracht der häufigen Überschwemmungen könnte der Vorwurf, nicht genügend Sicherungsmaßnahmen geschaffen zu haben, schnell gemacht werden.

Will der Mieter sein persönliches Hab und Gut gegen Überschwemmung sichern, muss er dies im Rahmen der Hausratversicherung mit Elementarschaden tun.

Versicherungsvertreter stritten um Vertragsunterlagen

Ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebs wollte aussteigen. Dies stieß, wie leider so oft, auf Unmut bei den alten Kollegen. Dann wurde ein Kundenbesuch initiiert. Bei diesem Kundenbesuch, so sagt der ausscheidende Vermögensberater, habe man ihm körperlich zugesetzt, ihn in einen Schwitzkasten genommen und dann Geschäftsunterlagen, unter anderem Versicherungsanträge, weggenommen.

Dies wird von den alten Kollegen bestritten.

Nunmehr wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte dies damit begründet, dass Unterlagen wohl auf dem Küchentisch lagen und man diese einfach nur an sich genommen habe. Es habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestanden, dass die Beschuldigten den Anzeigenerstatter festhielten, schlugen oder in seiner Bewegungsfreiheit einschränkten und, dass sie ihm gehörende Gegenstände und Dokumente wegnahmen.

Gerüchteküche

Die Gerüchteküche brodelt immer. Gerade im Kreise der Vermögensberater wird viel getuschelt. Manchmal ist zumindest etwas Wahres dran. Zumeist fällt es aber tief in den Brei der „leichten Muse“.

Was ich nicht schon alles über den „Doktor“ gehört habe (als er noch lebte), würde viele Abende füllen. Von Verschwörungstheorien war die Rede, von Geheimbünden und vielem mehr. Als Jurist soll man das rechtlich Wichtige vom Unwichtigen trennen, habe ich vor Jahren mal gelernt. Deshalb habe ich diesen Geschichten keine große Bedeutung zukommen lassen.  Das gleiche betrifft die Erbfolge des Doktors und die Frage der Aufteilung der Geschäftsbereiche an die Nachfolger. Aus juristischer Sicht ist allenfalls am Rande bedeutsam, wer im Vorstand einer AG sitzt und nicht, ob der Grund für die Erbaufteilung religiöser oder anderer Natur ist.

Dann gibt es noch die Gerüchteküche um Michael Schuhmacher, dem langjährigen Werbepartner der DVAG, die stets neue Zutaten erhält. Je mehr man offiziell nicht erfährt, umso mehr wird auch hier geredet. Glücklicherweise hat es sich bei manchen Gerüchten um böse Vorahnungen gehalten, von denen man bis heute weiß, dass es nur Gerüchte waren. Sie sind bis heute nicht eingetreten.

An dieser Stelle habe ich noch geglaubt, man müsse irgendwo im Rampenlicht stehen, wenn sich die Gerüchteküche über jemanden ausschüttet. Von wegen. Denn auch die, die hinten stehen, bekommen „ihr Fett weg“, und zwar die Anwälte.

Schließlich gibt es auch die Gerüchte über die Anwälte der DVAG und die Anwälte der Vermögensberater. Die meisten, vor allem die bösen Gerüchte über die geschätzten Kollegen, konnte ich ausräumen.

Und heute kam dann noch ein böses – und vor allem blödes – Gerücht über mich hinzu. Ein Vermögensberater, der ein paar Fragen hatte, sagte, ein anderer Vermögensberater habe gesagt, ich, also Rechtsanwalt Kai Behrens, würde von der DVAG bezahlt werden.

Wenn damit gemeint ist, dass man mich kauft, um prozessuale Vorteile zu bekommen, so ist dies natürlich blödsinnig. Wenn damit gemeint ist, dass derjenige die Prozesskosten (und auch mich als Anwalt) zu zahlen hat , der einen Prozess verliert, dann ist diese Aussage durchaus richtig. Dann werde aber nicht ich bezahlt, sondern der Vermögensberater, dem seine Anwaltskosten erstattet werden.

Dass ein noch aktiver Vermögensberater so denkt, wirft einen Schatten, denn im Falle einer solchen Vereinbarung über heimliche Zahlungen würden sich wohl beide Seiten – als Anstifter und Täter – strafrechtlich zu verantworten haben (§ 356 StGB). Ein „unmoralisches Angebot“ hat es aber schon nie geben. Von keinen Seiten.

LAG München: Versicherungsvermittler darf an „Praktikantin“ nachzahlen

Das Landesarbeitsgericht München hat einen Versicherungs- und Finanzvermittler zur Zahlung von ausstehendem Bruttolohn in Höhe von insgesamt 50.000,00 € verurteilt. Der Arbeitgeber hatte fünf Jahre lang eine Mitarbeiterin als angebliche „Praktikantin“ beschäftigt. Die Praktikantin war voll in den Betrieb integriert und ersetzte durch ihre Arbeitskraft einen normal bezahlten Mitarbeiter. Außerdem „durfte“ die Praktikantin sogar noch den privaten Garten des Chefs pflegen. Die Praktikantin bekam 300,00 € mtl. bei 43 Wochenstunden zzgl. unbezahlter Überstunden. Im Ergebnis entspricht dies einem durchschnittlichen Stundenlohn von etwa EUR 1,75.

Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Stundenlohn sittenwidrig sei. Die Richter sprachen der Klägerin die Differenz zwischen den 1,75 € und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € zu.

Praktika dürfen grundsätzlich gem. § 22 MiLoG höchstens drei Monate dauern.

Auf diese interessante Entscheidung hatte ein Anwaltskollege in seinem Blog hingewiesen.

BGH mahnt: Makler darf nicht untreu werden

Der Bundesgerichtshof hat es in seiner neuen Entscheidung auf den Punkt gebracht:

Der Versicherungsvertreter arbeitet für die Versicherung, der Makler arbeitet für den Kunden. Der BGH machte diesen Grundsatz noch einmal deutlich. Ein Makler darf eben nicht untreu werden.

In dem gesetzlichen Rahmen ist Rechtsberatung als Nebentätigkeit für beide erlaubt, außerhalb dieses Rahmens natürlich nicht. Ob einfache Tätigkeiten, die aus dem Rahmen fallen und mit Rechtsdienstleistungen nicht zu tun haben, erlaubt sind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden gehabt.

Wussten Sie schon, dass Anwälte davon noch viel härter von Ihrer Treuepflicht betroffen sind?

Gem. § 356 StGB wird ein Anwalt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft, wenn dieser in derselben Rechtssache zwei Parteien pflichtwidrig dient.

Gem. § 43 a) Abs. 4 BRAO darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dies kann für den Anwalt zu einem Berufsverbot führen.

Makler sind von einem solchen Berufsverbot grundsätzlich nicht betroffen. Eine gewisse „Nachdenklichkeit“ ergibt sich für die Tätigkeit als Makler bereits daraus, dass er ausschließlich im Kundeninteresse handelt, die Provisionszahlungen jedoch von dem Versicherer erfolgt. Dies stellt jedoch grundsätzlich keine Interessenskollision dar. Schließlich wird der obsiegende Anwalt ja auch von der Gegenseite bezahlt.

Was einem „untreuen“ Makler blühen kann, hatte ein Immobilienmakler mit Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2012 erfahren. Unter dem Aktenzeichen 23 O 24749/12 wurde er zur Rückzahlung seiner Provisionen verurteilt. Die Begründung war: Interessenskollision wegen Doppeltätigkeit.

In diesem Fall tanzte der Immobilienmakler auf zwei Hochzeiten, und zwar auf der Hochzeit des Bauträgers und auf der Hochzeit des Käufers.

Wegen Interessenskollision hatte der Makler die Provision zurückzuzahlen, weil er treuwidrig gehandelt hat und seine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat. Der Makler darf nicht „Diener zweier Herren“ sein, so das Gericht.