Maklerbetreuer Handelsvertreter?

„Als Maklerbetreuer steht ihm kein Handelsvertreterausgleich zu“, hörte ich kürzlich eine freundliche Stimme am Telefon. Schließlich steht einem Makler ja auch solch ein Anspruch nicht zu.

Liebe Frau am Telefon: So einfach ist das nicht. Schließlich steht im Vertrag eingangs groß und deutlich: Unser Maklerbetreuer ist ein Handelsvertreter iSd §§ 84 Abs. 1 ff, 92 HGB. Und deshalb stehen ihm auch die Ansprüche eines Handelsvertreters zu.

Höchstrichterlich entschieden ist, dass auch ein Vertreter, der quasi nur noch Leitungsfunktionen ausübt, Handelsvertreter sei und grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB haben kann (BGH, Urteil vom 22.06.1972): Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfülle auch eine solche Tätigkeit den Begriff der „Vermittlung von Geschäften“, denn sie sei mitursächlich für die vom Abschlussvertreter vermittelten Abschlüsse. Eine persönliche Mitwirkung des Vertreters bei der einzelnen Vermittlung durch den Abschlussvertreter sei hingegen nicht notwendig.

Konsequent hat der BGH des Weiteren bereits entschieden, dass Verluste an Superprovisionen infolge der Vertragsbeendigung grundsätzlich ausgleichsfähig sind. Ihre Berücksichtigung scheitert jedenfalls nicht daran, dass der Vertreter die ihm zugeordneten Abschlussvermittler lediglich anleitet und berät (BGH Urteil vom 06.07.1972).

Das LG Gießen sah dies ähnlich. gemäß Urteil vom 21.6.2007 unter dem Az. 8 O 75/01 vertritt es die Auffassung, dass für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters berücksichtigungsfähig seien solche Vergütungen, die sich als Entgelt für die werbende Tätigkeit des Vertreters darstellen. Nicht ausgleichspflichtig seien Entgelte, die nicht für die Schaffung eines Kundenstammes gezahlt werden, sondern beispielsweise für verwaltende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die so genannte Bestandspflege. Ausgleichspflichtig seien somit auch Vergütungen, die sich als Beteiligung eines Hauptvertreters am Vermittlungserfolg des ihm unterstellten Untervertreters darstellen.

Ob eine erfolgsbezogene Superprovision vorliegt, müsse notfalls ausgelegt werden. Dafür spreche

– dass die Höhe der Vergütung orientiert sei an der Provision, die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen unterstellten Mitarbeiter gezahlt werde,

– dass nach dem Vertrag die „Leistungsvergütung“ dem übergeordneten Mitarbeiter auch dann verbleibe, wenn derjenige Mitarbeiter, der den Vertrag vermittelt hat, ausgeschieden sei, und

– dass nach den weiteren vertraglichen Bestimmungen der Anspruch auf die Leistungsvergütung entfalle, wenn die Führungskraft nicht mehr ihre Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung der unteren Stufen wahrnehme.

Auch das OLG Hamm hatte in einer sehr ähnlichen Entscheidung zugunsten des Maklerbetreuers entschieden und ihm den Anspruch auf einen Buchauszug zugesprochen.

Man sieht: Der Maklerbetreuer hat umfassende Ansprüche.

„Kein Freund der Einstellung“ oder wenn der Richter mit dem Sohne

Bereits mehrmals habe ich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kritisiert, bzw, um genauer zu sagen die Uneinheitlichkeit.

In einem Verfahren der Deutsche Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater klagte dieser in Frankfurt beim Landgericht einen Buchauszug ein mit dem Argument, die Provisionsabrechnungen seien falsch und er müsste jetzt alles noch einmal nachrechnen. Ihm fehlen bei vielen Verträgen mindestens 2 Promille der Provisionen.

An anderem Ort klagte die DVAG gegen denselben Vermögensberater auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die sich aus der Provisionsabrechnung ergeben. In diesem Verfahren trug der Vermögensberater u.a. vor, die Abrechnungen seien ja falsch und er wolle alles nachrechnen. Deshalb habe er ja in Frankfurt geklagt.

Es drängt sich auf, dass das eine Verfahren etwas mit dem anderen zu tun hat. Nicht sehr geschickt wäre das mögliche Ergebnis, dass in dem einen Verfahren die Abrechnung als richtig, in dem anderen als falsch ausgeurteilt würde.

Eine Richterin aus Nürnberg, mit exakt der gleichen Fragestellung konfrontiert, meinte, sie wolle das Provisionsrückzahlungsverfahren erst einmal einstellen, um abzuwarten, was aus dem anderen Verfahren wird. So wird’s gemacht….

aber nicht in Frankfurt. Dort vertrat der Richter die Auffassung, er sei „kein Freund der Einstellung“ (eine etwas undurchsichtige Erklärung) und er wolle nicht aussetzen. Auf die bestehende Gefahr unterschiedlicher, sich widersprechender Urteile wollte er nicht erwidern. Auch lehnte er es ab, bei seinem Richterkollegen einmal anzurufen, um zu verhindern, dass möglicherweise zwei sich widersprechende Urteile in der Welt sind.

In Frankfurt gibt es zwar eine klare Tendenz zu einheitlichen Urteilen, z.B. zu Fragen der Softwarepauschale und zu Fragen des Buchauszuges, dennoch gibt es auch die eine oder andere Überraschung. So wurde einem Vermögensberater fristlos gekündigt. Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst -relativ flott -, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die DVAG legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht meinte, das Urteil ginge zu schnell, man müsse vielleicht Zeugen hören und schickte die Akte kurzerhand wieder zurück zum Landgericht.

Dort sah man sich veranlasst, eine ganze Reihe von Zeugen zu hören, allerdings mit der Option, dass die Vernehmung bis spätestens 18:00 Uhr zu Ende ist. Denn dann schließe ja das Gericht. Außerdem klagte der Richter, ein treusorgender Vater, über Kopfschmerzen, wie es bei treusorgenden Vätern sicher häufiger vorkommt.

Ab 17:00 zog der Richter es dann vor, desweilen nicht nur sms (oder whats up) seinen Kindern zu schreiben, sondern dann auch gleich während der Vernehmung mit einem Kind zu telefonieren. Wenn die Fürsorge es erfordert, warum auch nicht? Um 18:00 Uhr waren noch gar nicht alle Zeugen gehört, die Verhandlung jedoch wegen der genannten Umstände beendet. Die Zeit drängte schließlich, und wohl nicht nur die Zeit.

Anschließend gab es ein Urteil, in dem die Kündigung nun doch für rechtmäßig erachtet wurde. Wie man sich denken kann, liegt die Sache jetzt wieder beim Oberlandesgericht. Diesmal war der Vermögensberater mit einigen Dingen, die während des Prozesses passierten, verständlicherweise nicht zufrieden.

Unister schreibt von Irritationen

Unister schreibt von Irritationen. Es könnte auch mehr gewesen sein.

Ein Mandant wollte Urlaub machen und wurde – ohne Buchung einer Reise – erstmal gut versichert. Auf der Suche nach einer günstigen Hotelübernachtung in Berlin für sechs Personen  stieß er auf das Online-Portal Hotelreservierung.de.

Nachdem er sich dort für ein Hotel interessierte, wollte er dort Näheres erfahren. Er wunderte sich schon darüber, dass er nunmehr im Rahmen einer Vorabprüfung sämtliche Daten der Reiseteilnehmer eingeben musste. Dies alles geschah am 10.02.2014 in den Abendstunden. Weil das Hotel dann doch nicht zusagte, wurde die dreitägige Berlinreise anderweitig gebucht.

Leider bemerkte der Mandant nicht, dass einige Tage später von seinem Konto, dessen Daten im Rahmen der Hotelbuchung ebenfalls abverlangt wurde, ein Betrag in Höhe von 359,28 € abgebucht wurde. Dabei handelte es sich um Versicherungsprämien für eine Reiserücktrittsversicherung bei der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG, Potsdammer Platz 10 in 10785 Berlin. Laut Impressum auf der Seite Hotelreservierung.de taucht übrigens dort der Name Unister Travel Betriebsgesellschaft mbH, Dittrichring 18 – 20 in 04109 Leipzig auf, Geschäftsführer Thomas Wagner. Laut Impressum, und nirgendwo zunächst anders ersichtlich, weist sich die Unister Travel Betriebsgesellschaft mbH als Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung auf.

Weil der erste Kontoeinzug unbemerkt verlief und deshalb erfolgreich war, wurde dann Anfang 2015 noch einmal ein Betrag eingezogen. Dieses Mal waren es dann gleich 647,28 €. Dieser Betrag fiel jedoch auf. Es wurde recherchiert und der angeblich bestehende Vertrag widerrufen, hilfsweise angefochten.

Berlin Direkt meinte am 10.02.2014 sei eine Jahresreiseschutzversicherung abgeschlossen worden, versichert seien für den Geltungsbereich: Welt sämtliche Reiseteilnehmer, die übers Wochenende nach Berlin fahren wollten.

Anwaltlich wurde sodann noch einmal im Februar 2015 die Anfechtung und der Widerruf erklärt.

Per E-Mail teilte die Berlin Direkt Versicherung mit, man werde zwar den Vertrag aufheben, jedoch nicht von Anfang an und man werde den bereits eingezogenen Betrag behalten. Sodann wurde beim Amtsgericht Klage erhoben. Dort konnte die Klage jedoch nicht zugestellt werden. Es liegt eine Rückbriefbnachricht vor: BD24 Berlin Direkt Versicherung AG, vetreten durch den Vorstand, Potsdammer Platz 10 in 10117 Berlin:( Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, keine Geschäftsräume vorhanden).

Laut Handelsregisterausdruck über Berlin Direkt ergibt sich: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als gesamt der Hanse Merkur Allgemeine Versicherung AG mit Sitz in Hamburg. Aufgrund des Spaltungsplanes vom 14.06.2013.

Nunmehr werde ich mich an die Hanse Merkur Allgemeine Versicherung AG wenden. Die werden sich wohl „freuen“, haben sie doch wegen Unister in Augenblick genug Schwierigkeiten.

So funktioniert ein klassischer Rip-Deal

Calmund schwärmt von Kurven. Bei der reizenden Stewardess soll es laut Mopo24 sich um die Lebensgefährtin von Thomas Wagner, Janka L., handeln.

Jetzt weiß man auch, woher Thomas Wagner das „Milliönchen“ genommen hat, welches er im Rahmen des Rip-Deals in Venedig abgegeben hatte. Er nahm es von dem Gehaltskonto seiner Angestellten.

Der MDR hatte gestern sehr anschaulich gezeigt, wie ein Rip-Deal funktioniert bzw. funktionieren sollte. In diesem Fall hatte er nicht funktioniert, oder besser gesagt, so funktioniert, wie es hätte aus Betrügersicht nicht besser funktionieren können.

Hier geht’s zum Bericht. 

Das Geheimnis

OVB-Rechtsstreit zum Arbeitsgericht verwiesen?

Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.

Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016