Buchauszug trotz Zugang zum Intranet?

Heute ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob einem für die DVAG tätigen Vermögensberater während des laufenden Vertrages ein Buchauszug zusteht. Die DVAG argumentierte, dass doch der Zugang zum Intranet bestehe und dort alle Infos vorliegen würden.

Der Vermögensberater meinte, das Intranet würde auf Knopfdruck ausgeschaltet werden können und dann wären die Daten nicht mehr zugänglich und eine darauf beruhende Klage könnte nicht mehr begründet werden. Das Gericht sah das wohl ähnlich.

Außerdem wären es ja fremde Daten, die dem Vertrieb gehören, die ja nicht einfach kopiert und nach Vertragsschluss verwendet werden dürfen, meinte der Kläger. Eine ausdrückliche Erlaubnis, die Daten zu kopieren, wollte der Vertrieb nicht geben, verwies aber darauf, dass es einen „Druck-Button“ gebe und man ja alles ausdrucken könne.

Ganz nebenbei ging es um die Rückzahlung von Softwarepauschalen, die die DVAG nach Ansicht des Gerichts zu erstatten habe.

Haftungszeiten auf dem Prüfstand

Kürzlich hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart Gedanken zu Haftungszeiten gemacht.

Haftungszeit bedeutet, dass Provisionen erst dann verdient sind, wenn Kunden einen bestimmten Zeitraum hinweg Prämien bezahlen. Zahlt er nicht, kommt es z.B. zu einem Storno, müssen Vorschüsse evtl. zurückgezahlt werden.

Im Vermögensberatervertrag der DVAG von 2007 sind Haftungszeiten von teilweise 36 Monaten vereinbart. Abgerechnet wurde jedoch mit 60 Monaten. An diese vertragliche Vereinbarung sei die DVAG gebunden, so die Ansicht des Gerichts. Das OLG vertrat weiterhin die Auffassung, dass sich das auf die Provisionsabrechnung auswirkt.

Nach Beratung und kontroverser Diskussion meinte das Gericht, das Saldo auf dem Provisionskonto sei deshalb falsch. Es müsse neu abgerechnet werden. Da noch weitere Forderungen im Raum standen, wurde ein Vergleich erörtert. Dann würde ein Urteil ausbleiben.

Zu Versicherungsvertretern und Politikern kein Vertrauen

Der Verein GfK hat wieder einmal verschiedene Berufe auf ihre Beliebtheit getestet.

Die Deutschen vertrauen Feuerwehrleuten und Sanitätern am meisten, Politikern und Versicherungsvertretern am wenigsten.

Trotz Abgas-Skandal verzeichnen die  Ingenieure und Techniker den größten Vertrauenszuwachs. Mit sechs dazugewonnenen Prozentpunkten vertrauen  ihnen aktuell 86 Prozent. Damit konnten sie sich von Rang 10 auf Rang 8 verbessern.

Banker  scheinen sich langsam von ihrem Vertrauenstief zu erholen: Der Anteil derer, die zu Bankangestellten Vertrauen haben wollen, stieg von 39 auf 43 Prozent.

Die hinteren Plätze belegen Werbefachleute (27 Prozent) und Versicherungsvertreter mit 22 Prozent (2014  19 Proz.). Politiker verharren – wie  vor zwei Jahren – auf dem letzten Platz. Nahezu unverändert vertrauen ihnen gerade einmal 14 Prozent der Bürger.

Dass Versicherungsvertreter abermals, wie die Jahre zuvor, so unbeliebt sind, ist zu kritisieren. Um das Vertrauen der Bürger zu dieser Branche zu fördern, hatte man viele gesetzliche Veränderungen angeregt und teilweise durchgesetzt. Natürlich kann man verschwundenes Vertrauen „gesetzlich“ nicht einfach wiederherstellen. Aber das Ergebnis zeigt, dass die wenigen gesetzlichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um das zu retten, was Versicherer und Vertriebe seit vielen Jahren angerichtet haben.

Hier die Rangliste:

Die Top-Ten in der Übersicht:

Feuerwehrleute (96 Prozent)
Sanitäter (96 Prozent)
Krankenschwestern/- pfleger (95 Prozent)
Apotheker (90 Prozent)
Ärzte (89 Prozent)
Lok-, Bus-, U-Bahn, Straßenbahnführer (89 Prozent)
Piloten (87 Prozent)
Ingenieure, Techniker (86 Prozent)
Lehrer (82 Prozent)
Polizisten (82 Prozent)

Die letzten zehn Plätze in der Übersicht:

Unternehmer (54 Prozent)
Händler, Verkäufer (52 Prozent)
Schauspieler (48 Prozent)
TV-Moderatoren (48 Prozent)
Banker, Bankangestellte (43 Prozent)
Profisportler, -fußballer (42 Prozent)
Journalisten (36 Prozent)
Werbefachleute (27 Prozent)
Versicherungsvertreter (22 Prozent)
Politiker (14 Prozent)

Quelle: Auszug aus dem Trust in Professions Report 2016

Ungewöhnliche Mandatsanfrage

Eine Mandantin, eine Ex-Vermögensberaterin, hatte mich heute neu beauftragt. Sie gab mir das vielleicht beste Kompliment, das sich jeder Anwalt wünscht. Sie sagte, sie käme auf Empfehlung eines Gegners aus einem früheren Verfahren. Dieser meinte wohl, dass ich meinen Mandanten (also seinen damaligen Gegner) gut vertreten hatte. Beide waren Makler, die ruppig und juristisch um Kunden kämpften.

Eine andere Anfrage heute könnte man mit sehr viel Fantasie auch als Kompliment auffassen. Insbesondere der neue  Versuch, mich um Rat zu fragen, imponiert wegen seiner Unverfrorenheit. Es spricht einiges dafür, das Mandat nicht anzunehmen. So fing es an: Einem potentiellen Mandanten war vor Wochen ein Beratungshonorar von 150 € zu teuer. Er hätte ja keinen Goldesel, sagte er mal.

Jetzt stellte er erneut eine Anfrage wie folgt: „ich hatte Ihnen schonmal geschrieben, da hatten Sie mir ein Angebot von 150€ Erstberatung….Da hatte ich einen dummen Spruch gemacht, weil ich da eine schlechte Laune hatte und es war/ist mir zu teuer. Ich wollte Ihnen einen Gegenvorschlag machen. Ich weis Sie sind der Schrecken der …..Leute, was mich wirklich sehr freut! Wenn Sie mir garantieren könnten, dass ich der ….. keinen Cent mehr geben muss und sogar das gezahlte wieder zurückbekomme, gebe ich Ihnen Cash 2-3000€ Cash auf die Hand. Lieber gebe ich irgendeinem das Geld, als der ….Ich fahre extra die Kilometer und gebe Ihnen das Geld. Wie hört sich das an?“

Das hört sich gar nicht gut an….

Die Wohnimmobilienkreditrichtline und die Zeit

Zwei Jahre ist es her. Da hieß es : Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Der 21.3. steht vor der Tür, die Wohnimmobilienkreditrichtline noch nicht. Aber sie wird kommen, demnächst oder spätestens bald.

Der Gesetzesentwurf ist da.

Die neue Erlaubnispflicht des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO-E) erfasst in jedem Fall die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB-E oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-E und die Beratung zu solchen Verträgen.

Jedenfalls braucht der Vermittler von Wohnimmobilienkrediten bald eine Zulassung nach § 34 i GewO-E. Bausparverträge gehören übrigens nicht dazu.

Eine eigene Erlaubnispflicht für den Immobiliardarlehensberater, wie bei Honorar-Finanzanlagenberatern gem. § 34h GewO , soll es nicht geben.

Die IHK Mittelfranken stellt hier weitere Infos zur Verfügung.