Klageforderung so nicht nachvollziehbar

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Handelsvertreters der OVB mit seinem ehemaligen Vertrieb hatte das Landgericht Mainz kürzlich einen interessanten Beschluss erlassen.

Zur Frage der Zuständigkeit sagte das Gericht, dass in diesem Fall – trotz der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 – das Arbeitsgericht nicht zuständig sein dürfte, weil der Beklagte in diesem Fall gar nicht hauptberuflich für den Unternehmer tätig war.

Dies hieße im Klartext: Der Nebenberufler streitet sich vor dem Landgericht, der Hauptberufler vor dem Arbeitsgericht. Ob dies mal der Gedanke des Gesetzgebers war, soll dahingestellt bleiben.

Der Vertrieb fordert in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz Provisionsvorschüsse zurück.

Dazu das Gericht. „Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten. Sie muss also für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und beweisen (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 – 3 U 20/08), insbesondere auch, dass, wann und aus welchen von ihr nicht zu vertretenen Gründen die streitgegenständlichen Verträge gekündigt bzw. bereits die Erstprämien nicht gezahlt worden sind. Da es sich hierbei um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung des Beklagten handelt, kann dieser sich insofern in zulässiger Weise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Die Vorlage in Übersicht gemäß Anlage … ist als Nachweis nicht ausreichend. Außerdem ist diese für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmen die dort genannten Haftungszeiten nicht mit denjenigen überein und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich der Betrag der nicht verdienten Provision errechnet.“

Klage auf Rückzahlung eines Kontokorrents

Immer wieder gibt es vor den Gerichten Streit darüber, ob eine Provisionsbelastung einzeln abgerechnet und eingeklagt werden muss, oder ob ein Vertrieb bzw. Versicherer das Minus auf dem Provisionskonto (den Kontostand also) einklagen darf. Einige Vertriebe neigen dazu, das gesamte Minussaldo auf einem Provisionskonto einzuklagen. So etwas geht dann, wenn zwischen den Parteien eine so genannte Kontokorrentabrede getroffen wurde.

Ein gutes Beispiel für ein Kontokorrent  ist z.B. das Girokonto bei einer Bank. Hier werden sämtliche Ein- und Ausgänge auf dem Konto verrechnet. Befindet sich das Konto im Minus, könnte dieses Minus als Zahlungsantrag eingeklagt werden. Ein Girokonto ist ein typisches Beispiel für ein sog. Kontokorrent.

Ob eine Provisionsabrechnung auch ein Kontokorrent ist, hängt davon ab, ob die dafür typischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Kontokorrent ist ein Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.

Ein Kontokorrentvertrag hat gemäß §§ 355 bis 357 HGB folgende Voraussetzung:

1.

Mindestens ein Vertragsteil muss ein Kaufmann sein

2.

Es muss eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehen, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können.

3.

Es muss eine Abrede getroffen sein, die beiderseitige Geldansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung (Saldierung) und Feststellung des sich ergebenen Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).

(Anmerkung: Im Vermögensberatervertrag ist von einem Kontokorrent zumindest die Rede. Im Finanzdienstleistungsvertrag der OVB nicht.)

 

Welche Rechtsfolgen hat ein Kontokorrent?

Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu losen Rechnungsposten:

1.

Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, damit aufrechnen oder einklagen

2.

Die Ansprüche gelten als gestundet.

3.

Die Verjährung ist gehemmt

4.

Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrentes  wirken nicht schuldtilgend und sind nur als verzinsliches Guthaben

 

Fehlt es an einer periodischen Abrechnung, liegt kein Kontokorrent vor, sondern man spricht dann von laufenden Rechnungen.

LG München: Check24 zwar nicht irreführend, aber Aufklärung über Maklerschaft wohl zu versteckt

„Das Preisvergleichsportal Check24 klärt die Online-Nutzer nicht ausreichend über seinen Status als Versicherungsmakler auf. Das ließ die Vorsitzende Richterin im Landgericht München in der mündlichen Verhandlung erkennen. Zwar gebe es entsprechende Hinweise, diese seien aber in einer Fußzeile versteckt, so Richterin Barbara Clementi. Nicht jeder Kunde werde sich bis zum Ende der Seite durchscrollen, um an diese Informationen zu kommen“, schreibt BR24.

Von einer Irreführung war in der Verhandlung wohl nicht mehr die Rede.

Es sieht so aus, als erstreite sich „old-school“ in erster Instanz allenfalls einen Pyrrhussieg.

BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat

Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung  des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.

Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.

Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.

Der BGH am 21.3.13:

a

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b

Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

Makler gegen Makler und Fintech gegen Strukturvertrieb

Dass die DVAG in einem Blogeintrag gegen die Maklerapps  Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED usw wetterte, dürfte bekannt sein.

Dies hatte dann auch Knip-Chef und Gründer Dennis Just auf den Plan gerufen, gegen die DVAG Stellung zu beziehen.

Jetzt wird offenbar die dritte Runde eingeläutet: Die schweizerische Krankenversicherung Helsana hat die Zusammenarbeit mit dem Fintech Knip aufgekündigt.

Der BVK, der Bundesverband der Versicherungskaufleute, geht nun gegen Fintechs vor, konkret gegen Check24. Check24, das sich Vergleichsportal nennt, halte sich an die Vorschriften über Beratung und Vermittlung, so der Vorwurf des BVK. Check24 ist ein Fintech, ein  „Financial Technology“, wie es neumodern heißt. Mit ein paar Mausklicks kann der Kunde Tarife vergleichen und abschließen. Fintechs sind dem konservativen Markt als neue Mitkonkurrenten ein Dorn im Auge.

Viele Berater klagen über die zunehmende Konkurrenz des Internets. Die Kunden wüssten teilweise besser Bescheid und könnten besser vergleichen, wird berichtet. Berater, die Produkte nur eines Versicherers anbieten, würden die Konkurrenz zu spüren bekommen.

Der BVK verlangt von Check24, es solle eine gewisse Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam man offensichtlich nicht nach.

Am 24.2.16 soll nun vor dem Landgericht München über diesen Unterlassungsanspruch verhandelt werden, schreibt die Süddeutsche.

Um welchen es geht, teilt sie leider nicht mit. Auf den Presseveröffentlichungen des BVK findet man darüber leider auch nichts.

Check24, das schon einmal wegen „versteckter Handywerbung“ vom Landgericht München eine Unterlassungsverfügung eingefangen hatte, meinte dazu: “Wenn die Richter entscheiden sollten, das wir etwas ändern müssen, werden wir das tun”.