OVB mit Vorstandswechsel

Normalerweise sind Krisen der Beweggrund dafür, wenn verantwortliche Personen aus Unternehmen von heute auf morgen ausscheiden. Die tatsächlichen Hintergründe sind hier jedoch nicht bekannt:

Die OVB und Michael Rentmeister gehen künftig getrennte Wege. Der bisherige CEO hat sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und scheidet zum 31. März 2016 aus dem Unternehmen aus. Nachfolger wird Mario Freis. CEO heißt übrigens Chief Executive Officer.

Göker und die MEG ist wieder da

Das ist sicher die Meldung des Tages: Göker und die MEG ist wieder da

Wegfall des Wettbewerbsverbots ist kein Freibrief

Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.

Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.

Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.

Krumme Geschäfte mit Cum-Ex-Deals

Über ein krummes Geschäft mit sog. Cum-Ex-Deals berichtete gestern die ARD. Und zugleich berichtete sie von einer unsauberen Politik, die jahrelang untätig zusah, wie mehrere Personen an einer einzigen Aktie Steuervorteile „genießen“ konnten. Die ARD berichtet auch über die, die sich den Steuervorteil zu eigen machten. Im Bericht tauchen Namen wie Maschmeyer, Ferres und Slomka auf, die nach eigenen Angaben von den Hintergründen des Deals nichts gewusst haben wollen und sogar zum „Anlageopfer“ geworden sein wollen.

„Dividenden unterliegen jedoch der Kapitalertragssteuer, diese werden bei der Ausschüttung automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Aktionär erhält für die gezahlte Steuer eine Bescheinigung – und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift, können positive Kapitalerträge doch mit Verlusten verrechnet werden. Zu viel gezahlte Kapitalertragssteuern werden dann vom Finanzamt erstattet.

Problem für den Fiskus: Bei Cum-Ex-Deals fallen rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer auseinander. Noch dazu sind die Abwicklungssysteme ziemlich träge – so dass recht lange unklar ist, wer nun der eigentliche Besitzer der Aktie ist, wer tatsächlich Dividende kassiert und Kapitalertragssteuern entrichtet hat.“ (Quelle: boerse.ard.de).

LG Freiburg: Versicherungsvertreter darf nicht makeln

Am 30.12.2015 fällte das Landgericht Freiburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine interessante Entscheidung. Ein Versicherungsvertreter darf nicht heimlich nebenbei im Wege einer Ventillösung makeln, indem er dem Kunden vorgefertigte Maklervollmachten eines anderen Maklers übergibt .

„Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter erteilt worden ist und der in zumindest neun Fällen – noch bei einem nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene – Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgeführte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet, handelt der ihm erteilten Erlaubnis zuwider.“

Eine Versicherungsmaklerin hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Vermittler und Makler untersagt wird, als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen. Sie bekam am 30.12.2015 Recht.

Der Beklagte war ursprünglich für die Klägerin tätig. Er ist selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

In § 34d Abs. 1 GewO ist geregelt: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Auch die Klägerin verfügt über diese Erlaubnis.

Der Beklagte soll nun im Rahmen einer sogenannten Ventillösung Maklervollmachten an eine GmbH weitergegeben haben. Er soll Kunden an die GmbH empfohlen haben.

Von dem Beklagten wurde eingeräumt, er habe den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, und darauf hingewiesen, dass es die GmbH gäbe und diese GmbH als Makler eine Betreuung der bestehenden Verträge übernehmen könne. In diesem Verhalten sah das Landgericht, dass er damit gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt hat, er sei Versicherungsmakler.

Gemäß § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter, damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Das Landgericht weiter: „Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“

Weil der Beklagte ausgefüllte Maklervollmachten mitbrachte und diese dem Kunden übergab, sei er damit als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tägig geworden. Die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate würden u.a. für eine handelsvertretermäßige Tätigkeit sprechen.

Das Landgericht weiter: „Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler… Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO…. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 18.09.2013 – I.ZR 183/12).