Zu Versicherungsvertretern und Politikern kein Vertrauen

Der Verein GfK hat wieder einmal verschiedene Berufe auf ihre Beliebtheit getestet.

Die Deutschen vertrauen Feuerwehrleuten und Sanitätern am meisten, Politikern und Versicherungsvertretern am wenigsten.

Trotz Abgas-Skandal verzeichnen die  Ingenieure und Techniker den größten Vertrauenszuwachs. Mit sechs dazugewonnenen Prozentpunkten vertrauen  ihnen aktuell 86 Prozent. Damit konnten sie sich von Rang 10 auf Rang 8 verbessern.

Banker  scheinen sich langsam von ihrem Vertrauenstief zu erholen: Der Anteil derer, die zu Bankangestellten Vertrauen haben wollen, stieg von 39 auf 43 Prozent.

Die hinteren Plätze belegen Werbefachleute (27 Prozent) und Versicherungsvertreter mit 22 Prozent (2014  19 Proz.). Politiker verharren – wie  vor zwei Jahren – auf dem letzten Platz. Nahezu unverändert vertrauen ihnen gerade einmal 14 Prozent der Bürger.

Dass Versicherungsvertreter abermals, wie die Jahre zuvor, so unbeliebt sind, ist zu kritisieren. Um das Vertrauen der Bürger zu dieser Branche zu fördern, hatte man viele gesetzliche Veränderungen angeregt und teilweise durchgesetzt. Natürlich kann man verschwundenes Vertrauen „gesetzlich“ nicht einfach wiederherstellen. Aber das Ergebnis zeigt, dass die wenigen gesetzlichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um das zu retten, was Versicherer und Vertriebe seit vielen Jahren angerichtet haben.

Hier die Rangliste:

Die Top-Ten in der Übersicht:

Feuerwehrleute (96 Prozent)
Sanitäter (96 Prozent)
Krankenschwestern/- pfleger (95 Prozent)
Apotheker (90 Prozent)
Ärzte (89 Prozent)
Lok-, Bus-, U-Bahn, Straßenbahnführer (89 Prozent)
Piloten (87 Prozent)
Ingenieure, Techniker (86 Prozent)
Lehrer (82 Prozent)
Polizisten (82 Prozent)

Die letzten zehn Plätze in der Übersicht:

Unternehmer (54 Prozent)
Händler, Verkäufer (52 Prozent)
Schauspieler (48 Prozent)
TV-Moderatoren (48 Prozent)
Banker, Bankangestellte (43 Prozent)
Profisportler, -fußballer (42 Prozent)
Journalisten (36 Prozent)
Werbefachleute (27 Prozent)
Versicherungsvertreter (22 Prozent)
Politiker (14 Prozent)

Quelle: Auszug aus dem Trust in Professions Report 2016

Ungewöhnliche Mandatsanfrage

Eine Mandantin, eine Ex-Vermögensberaterin, hatte mich heute neu beauftragt. Sie gab mir das vielleicht beste Kompliment, das sich jeder Anwalt wünscht. Sie sagte, sie käme auf Empfehlung eines Gegners aus einem früheren Verfahren. Dieser meinte wohl, dass ich meinen Mandanten (also seinen damaligen Gegner) gut vertreten hatte. Beide waren Makler, die ruppig und juristisch um Kunden kämpften.

Eine andere Anfrage heute könnte man mit sehr viel Fantasie auch als Kompliment auffassen. Insbesondere der neue  Versuch, mich um Rat zu fragen, imponiert wegen seiner Unverfrorenheit. Es spricht einiges dafür, das Mandat nicht anzunehmen. So fing es an: Einem potentiellen Mandanten war vor Wochen ein Beratungshonorar von 150 € zu teuer. Er hätte ja keinen Goldesel, sagte er mal.

Jetzt stellte er erneut eine Anfrage wie folgt: „ich hatte Ihnen schonmal geschrieben, da hatten Sie mir ein Angebot von 150€ Erstberatung….Da hatte ich einen dummen Spruch gemacht, weil ich da eine schlechte Laune hatte und es war/ist mir zu teuer. Ich wollte Ihnen einen Gegenvorschlag machen. Ich weis Sie sind der Schrecken der …..Leute, was mich wirklich sehr freut! Wenn Sie mir garantieren könnten, dass ich der ….. keinen Cent mehr geben muss und sogar das gezahlte wieder zurückbekomme, gebe ich Ihnen Cash 2-3000€ Cash auf die Hand. Lieber gebe ich irgendeinem das Geld, als der ….Ich fahre extra die Kilometer und gebe Ihnen das Geld. Wie hört sich das an?“

Das hört sich gar nicht gut an….

Die Wohnimmobilienkreditrichtline und die Zeit

Zwei Jahre ist es her. Da hieß es : Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Der 21.3. steht vor der Tür, die Wohnimmobilienkreditrichtline noch nicht. Aber sie wird kommen, demnächst oder spätestens bald.

Der Gesetzesentwurf ist da.

Die neue Erlaubnispflicht des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO-E) erfasst in jedem Fall die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB-E oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-E und die Beratung zu solchen Verträgen.

Jedenfalls braucht der Vermittler von Wohnimmobilienkrediten bald eine Zulassung nach § 34 i GewO-E. Bausparverträge gehören übrigens nicht dazu.

Eine eigene Erlaubnispflicht für den Immobiliardarlehensberater, wie bei Honorar-Finanzanlagenberatern gem. § 34h GewO , soll es nicht geben.

Die IHK Mittelfranken stellt hier weitere Infos zur Verfügung.

Klageforderung so nicht nachvollziehbar

In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Handelsvertreters der OVB mit seinem ehemaligen Vertrieb hatte das Landgericht Mainz kürzlich einen interessanten Beschluss erlassen.

Zur Frage der Zuständigkeit sagte das Gericht, dass in diesem Fall – trotz der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 – das Arbeitsgericht nicht zuständig sein dürfte, weil der Beklagte in diesem Fall gar nicht hauptberuflich für den Unternehmer tätig war.

Dies hieße im Klartext: Der Nebenberufler streitet sich vor dem Landgericht, der Hauptberufler vor dem Arbeitsgericht. Ob dies mal der Gedanke des Gesetzgebers war, soll dahingestellt bleiben.

Der Vertrieb fordert in dem Verfahren vor dem Landgericht Mainz Provisionsvorschüsse zurück.

Dazu das Gericht. „Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten. Sie muss also für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und beweisen (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 – 3 U 20/08), insbesondere auch, dass, wann und aus welchen von ihr nicht zu vertretenen Gründen die streitgegenständlichen Verträge gekündigt bzw. bereits die Erstprämien nicht gezahlt worden sind. Da es sich hierbei um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung des Beklagten handelt, kann dieser sich insofern in zulässiger Weise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Die Vorlage in Übersicht gemäß Anlage … ist als Nachweis nicht ausreichend. Außerdem ist diese für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmen die dort genannten Haftungszeiten nicht mit denjenigen überein und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich der Betrag der nicht verdienten Provision errechnet.“

Klage auf Rückzahlung eines Kontokorrents

Immer wieder gibt es vor den Gerichten Streit darüber, ob eine Provisionsbelastung einzeln abgerechnet und eingeklagt werden muss, oder ob ein Vertrieb bzw. Versicherer das Minus auf dem Provisionskonto (den Kontostand also) einklagen darf. Einige Vertriebe neigen dazu, das gesamte Minussaldo auf einem Provisionskonto einzuklagen. So etwas geht dann, wenn zwischen den Parteien eine so genannte Kontokorrentabrede getroffen wurde.

Ein gutes Beispiel für ein Kontokorrent  ist z.B. das Girokonto bei einer Bank. Hier werden sämtliche Ein- und Ausgänge auf dem Konto verrechnet. Befindet sich das Konto im Minus, könnte dieses Minus als Zahlungsantrag eingeklagt werden. Ein Girokonto ist ein typisches Beispiel für ein sog. Kontokorrent.

Ob eine Provisionsabrechnung auch ein Kontokorrent ist, hängt davon ab, ob die dafür typischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Kontokorrent ist ein Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.

Ein Kontokorrentvertrag hat gemäß §§ 355 bis 357 HGB folgende Voraussetzung:

1.

Mindestens ein Vertragsteil muss ein Kaufmann sein

2.

Es muss eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestehen, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können.

3.

Es muss eine Abrede getroffen sein, die beiderseitige Geldansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung (Saldierung) und Feststellung des sich ergebenen Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).

(Anmerkung: Im Vermögensberatervertrag ist von einem Kontokorrent zumindest die Rede. Im Finanzdienstleistungsvertrag der OVB nicht.)

 

Welche Rechtsfolgen hat ein Kontokorrent?

Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu losen Rechnungsposten:

1.

Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, damit aufrechnen oder einklagen

2.

Die Ansprüche gelten als gestundet.

3.

Die Verjährung ist gehemmt

4.

Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrentes  wirken nicht schuldtilgend und sind nur als verzinsliches Guthaben

 

Fehlt es an einer periodischen Abrechnung, liegt kein Kontokorrent vor, sondern man spricht dann von laufenden Rechnungen.