LG München: Check24 zwar nicht irreführend, aber Aufklärung über Maklerschaft wohl zu versteckt

„Das Preisvergleichsportal Check24 klärt die Online-Nutzer nicht ausreichend über seinen Status als Versicherungsmakler auf. Das ließ die Vorsitzende Richterin im Landgericht München in der mündlichen Verhandlung erkennen. Zwar gebe es entsprechende Hinweise, diese seien aber in einer Fußzeile versteckt, so Richterin Barbara Clementi. Nicht jeder Kunde werde sich bis zum Ende der Seite durchscrollen, um an diese Informationen zu kommen“, schreibt BR24.

Von einer Irreführung war in der Verhandlung wohl nicht mehr die Rede.

Es sieht so aus, als erstreite sich „old-school“ in erster Instanz allenfalls einen Pyrrhussieg.

BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat

Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung  des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.

Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.

Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.

Der BGH am 21.3.13:

a

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b

Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

Makler gegen Makler und Fintech gegen Strukturvertrieb

Dass die DVAG in einem Blogeintrag gegen die Maklerapps  Knip, Clark, GetSafe, simplr, asuro, treefin, TED usw wetterte, dürfte bekannt sein.

Dies hatte dann auch Knip-Chef und Gründer Dennis Just auf den Plan gerufen, gegen die DVAG Stellung zu beziehen.

Jetzt wird offenbar die dritte Runde eingeläutet: Die schweizerische Krankenversicherung Helsana hat die Zusammenarbeit mit dem Fintech Knip aufgekündigt.

Der BVK, der Bundesverband der Versicherungskaufleute, geht nun gegen Fintechs vor, konkret gegen Check24. Check24, das sich Vergleichsportal nennt, halte sich an die Vorschriften über Beratung und Vermittlung, so der Vorwurf des BVK. Check24 ist ein Fintech, ein  „Financial Technology“, wie es neumodern heißt. Mit ein paar Mausklicks kann der Kunde Tarife vergleichen und abschließen. Fintechs sind dem konservativen Markt als neue Mitkonkurrenten ein Dorn im Auge.

Viele Berater klagen über die zunehmende Konkurrenz des Internets. Die Kunden wüssten teilweise besser Bescheid und könnten besser vergleichen, wird berichtet. Berater, die Produkte nur eines Versicherers anbieten, würden die Konkurrenz zu spüren bekommen.

Der BVK verlangt von Check24, es solle eine gewisse Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam man offensichtlich nicht nach.

Am 24.2.16 soll nun vor dem Landgericht München über diesen Unterlassungsanspruch verhandelt werden, schreibt die Süddeutsche.

Um welchen es geht, teilt sie leider nicht mit. Auf den Presseveröffentlichungen des BVK findet man darüber leider auch nichts.

Check24, das schon einmal wegen „versteckter Handywerbung“ vom Landgericht München eine Unterlassungsverfügung eingefangen hatte, meinte dazu: “Wenn die Richter entscheiden sollten, das wir etwas ändern müssen, werden wir das tun”.

OVB mit Vorstandswechsel

Normalerweise sind Krisen der Beweggrund dafür, wenn verantwortliche Personen aus Unternehmen von heute auf morgen ausscheiden. Die tatsächlichen Hintergründe sind hier jedoch nicht bekannt:

Die OVB und Michael Rentmeister gehen künftig getrennte Wege. Der bisherige CEO hat sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und scheidet zum 31. März 2016 aus dem Unternehmen aus. Nachfolger wird Mario Freis. CEO heißt übrigens Chief Executive Officer.

Göker und die MEG ist wieder da

Das ist sicher die Meldung des Tages: Göker und die MEG ist wieder da