LG Aachen: Versorgungswerk konnte gekündigt werden

Am 06.01.2016 hatte das Landgericht Aachen über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem es darum ging, dass das sogenannte Versorgungswerk von der DVAG gekündigt wurde.

Ein Vermögensberater erkrankte und wurde berufsunfähig. Anschließend erklärte die DVAG die Kündigung sämtlicher Ansprüche aus dem sogenannten Versorgungswerk, indem zugunsten des jeweiligen Vermögensberaters Kranken- Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsansprüche gesichert werden.

Der Vermögensberater musste seine Berufsunfähigkeit gerichtlich einklagen, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellte, das Versorgungswerkt sei ja gekündigt. Nachdem gerichtsgutachterlich festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeit vor der Kündigung eintrat, hatte die Versicherung gezahlt.

Die DVAG berief sich im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist streitig.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages stellte sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 06.01.2016 auf den Standpunkt, die DVAG dürfe die Kündigung aussprechen. Schließlich seien die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten worden und der Originalversicherungsschein an die DVAG versandt worden. Dies würde auch das Recht umfassen, den Vertrag gänzlich zu kündigen. Ob sich die DVAG  gegenüber dem Vermögensberater richtig verhalten hatte, wollte das Gericht nicht beurteilen.

Ob die Kündigung formell auch ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht von einem Mitarbeiter der DVAG ausgesprochen wurde, sondern von einem Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welche für die DVAG tätig wäre, der Atlas. Dennoch sah das Landgericht Aachen diesen Mitarbeiter als bevollmächtigt an und schob die formellen Bedenken des Klägers gegen die Kündigung zur Seite.

Mithin hatte das Landgericht Aachen entschieden, dass die Kündigung des Versorgungswerkes wirksam ist. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird noch geprüft.

Die Auflösung des Versorgungswerkes hat für den Vermögensberater erhebliche Auswirkungen. Er bezieht zwar die gerichtlich festgesetzte Rente, verliert aber sämtliche weitere Ansprüche für die Zukunft, die sich aus dem Versorgungswerk ergeben.

BGH-Urteil sollte keine übertriebenen Hoffnungen wecken

Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.

Lauffeuer BGH

Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.

So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.

Löwe Maschmeyer auf Bohlens Sohlen

Während Dieter Bohlen den mehr oder weniger gut singenden Nachwuchs castet (kürzlich sang dort sogar ein Vermögensberater vor), macht Carsten Maschmeyer bald in ähnlicher Rolle auf sich aufmerksam.

Maschmeyer ist nicht unumstrittener Gründer des AWD (AWD Holding AG), heute Swiss Life Select. Während er zunächst für den OVB arbeitete, stieg er 1987 in den AWD ein. 2007 verkaufte er seine Anteile an Swiss Life. 2009 verließ er den Vorstand des AWD.

Maschmeyer gründete mehrere Unternehmen. Verheiratet ist er mit Monika Ferres. Maschmeyer weckt auch jetzt noch ab und zu das Medieninteresse. „Eigentlich hätte das nicht öffentlich werden sollen“, schreibt die Süddeutsche, dass beide zwei Flüchtlingsfamilien aufgenommen haben.

In Kürze startet die Vox-Show „Die Höhle der Löwen“,  eine Casting-Show für Start-up-Unternehmen, in der Maschmeyer in der Jury sitzen wird.

Aus dem Gerichtssaal

Das Landgericht Frankfurt wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob die fristlose Kündigung gegenüber einem Vermögensberater wirksam ist. Vorab erfolgte kürzlich eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme. Zwei Vermögensberatern wurde vorgeworfen, Provisionsmanipulationen begangen zu haben. Es ging um Verträge, die ohne Rechtsbindungswillen des Kunden geschlossen wurden und um den Austausch des an sich zuständigen Beraters. Das Gericht meinte, für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung käme es möglicherweise nicht einmal darauf an, ob ein Betrug begangen wurde. Allein ein gewisses manipulatives Verhalten würde evtl. schon für eine fristlose Kündigung genügen.

Eine Abmahnung hat es zuvor nicht gegeben.

Sollte das Gericht tatsächlich so entscheiden, würde es die Messlatte für jegliche Art von fristlosen Kündigung sehr niedrig legen.