Verein sucht Mitglieder

 Die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., kurz IHD, sucht noch Mitglieder.
Die IHD verschwand in ihrer Internetpräsentation kurz von der Bildfläche, arbeitete dann im Hintergrund und ist jetzt wieder da.
Der Verein setzt sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG ein. Es ist das Ziel, Vermögensberater zu begleiten und zu beraten. Der Vermögensberatervertrag ist für viele ein Buch mit vielen Fragezeichen, von den Kündigungsregelungen bis hin zum Ausgleichsanspruch und den Provisionsregelungen.
Auch hier möchte der Verein sich an die Seite des Vermögensberaters stellen und Hilfe anbieten.
Der Jahresbeitrag beträgt 150€.

Zirkus um die Scheinselbständigkeit

Das Thema Scheinselbständigkeit ist in brav wiederkehrender Regelmäßigkeit in dem Munde mancher Handelsvertreter. Diese haben nämlich, wenn sie Einfirmenvertreter sind, die kompletten Nachteile zu erleiden.

Einerseits dürfen sie nur für „die eine“ Firma tätig sein, sind also bei weitem nicht so selbständig, wie man sich einen Selbständigen eigentlich vorstellt.

Andererseits sind sie auch keine Arbeitnehmer. Sie haben keinen Kündigungsschutz, keinen Urlaubsanspruch, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u.s.w..

Ein Zirkusmitarbeiter hat jetzt gerade die „Höhen und Tiefen“ der freien Mitarbeiterschaft kennengelernt. Er fiel bei der Premiere vom sog. Todesrad, wurde stark verletzt und klagte Entgeltfortzahlung ein.

In seinem Vertrag stand aber „freier Mitarbeiter“. Dieser sah für die Tätigkeit „Hochseil“ und „Todesradnummer“ ein Tageshonorar in Höhe von. 550,00 Euro vor. Der Vertrag konnte unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Als seine Artistenkollegen erfuhren, dass sie alle nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich danach aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zu kündigen.

Dagegen legte der Artist Kündigungsschutzklage ein. Voraussetzung dieser Klage ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgerichts. Anders als das Landesarbeitsgericht sah das BAG die Artisten nicht als Arbeitnehmer. Vielmehr erbrachten sie ihre Artistenleistung nach Ansicht des BAG als freie Dienstnehmer.

 Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist deshalb nur derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. In diesem Fall vermochten die Richter eine solche Weisungsabhängigkeit nicht zu erkennen.

Es liege daher liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen vereinbart, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten.

Urteil BAG vom 11. August 2015 – 9 AZR 98/14 –

Amtsgericht stellt Harmonie fest

Ein Amtsgericht schrieb mir kürzlich:

„Sie können den Anspruch nicht anerkennen, weil die Klage zuvor zurückgenommen wurde.“

Bei so viel Harmonie fragt sich: Könnte es nicht immer so sein?

Gefährlicher Datenklau

Will ein Handelsvertreter aus dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertrieb ausscheiden, taucht häufig die Frage auf, welche Daten er „mitnehmen“ darf.

Daten könnten für die weitere Zukunft des Handelsvertreters wichtig sein. Möglicherweise wird beabsichtigt, Kunden auch in Zukunft weiter zu betreuen. In dem Fall ist der ausscheidende Handelsvertreter natürlich auf jegliche Art von Informationen angewiesen.

Mitunter drohen natürlich auch Haftungsfragen. Schließlich könnte ein Kunde den Vorwurf einer Falschberatung erheben. Auch dann ist der Handelsvertreter in Zukunft darauf angewiesen, über möglichst viele Informationen aus einem früher vermittelten Vertragsverhältnis verfügen zu können. Nur dadurch lassen sich etwaige Vorwürfe entkräften.

An dieser Stelle tauchen dann immer wieder Streitigkeiten zwischen den Handelsvertreter und dem ursprünglichen Vertragsunternehmen auf.

Ein Vertrieb hat schließlich gar kein Interesse daran, dem Handelsvertreter Daten mitzugeben. Dadurch würde er sich schlimmstenfalls einen eigenen Konkurrenten aufbauen. Wenn sich ein Vermittler eigene persönliche Aufzeichnungen macht, dürfte es völlig unproblematisch sein, das er diese behalten darf. Dazu dürften auch Kopien von Anträgen oder Beratungsprotokollen gehören, soweit diese dazu dienen, der eigenen Inanspruchnahme möglicher Regressansprüche vorzubeugen.

Das Absaugen von Daten aus dem Online-System eines Vertriebs, dem Intranet oder dergleichen ist sicher nicht zulässig. Schließlich handelt es sich um Daten, die von dem Vertrieb in das System eingefügt wurden, also Daten, die dem Vertrieb gehören.

So hat der Bundesgerichtshof am 26.02.2009 unter dem Aktenzeichen IZR 28/06 die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat.

Beim Absaugen von Daten könnte der Handelsvertreter Geschäftsgeheimnisse entnehmen und sich möglicherweise, sollte er diese Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil eines früheren Dienstherren einsetzen, gegen § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Bei der Mitnahme von Daten bzw. ihrer Verwendung ist deshalb größte Vorsicht geboten.

Streit um die Promille

Der Promillestreit geht in eine weitere Runde. Einige Vermögensberater machen geltend, ihnen würden noch Provisionen zustehen.

Im Jahre 2007 wurde von vielen Vermögensberatern der DVAG ein neuer Vermögensberatervertrag unterschrieben. Die Tabelle der Grundprovisionen war dem Vermögensberatervertrag beigefügt. Dort waren für die Vermittlung von Lebensversicherungen überwiegend 24 Promille, teilweise 20 Promille vorgesehen.

In einem Frankfurter Schnellbrief vom November 2007 wurde mitgeteilt, dass sich Provisionssätze verändern würden. Wer diesen Brief erhalten hat, wer ihn gelesen hat und wer ihm zugestimmt hat, ist nicht bekannt.

Über die Provisionshöhe wird an verschiedenen Gerichten gestritten.

Ein Vermögensberater errechnete anhand der Jahressummenblätter die Provisionen, die er in den letzten Jahren für die Vermittlung von Lebensversicherungen erhalten hatte. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei sämtlichen Verträgen 2 Promille zu wenig ausgezahlt wurden. Er errechnete bei der Differenz zwischen 24 und 22 Promille einen Prozentsatz von 9,08 und nahm damit eine neue Berechnung von Provisionen vor.

Exakt diesen Betrag klagte er ein.

Die DVAG meinte jedoch, dass dies in dieser Form nicht möglich wäre. Die Berechnung würde schließlich voraussetzen, dass alle Tarife von 24 Promille auf 22 Promille reduziert worden wären. Diese Argumentation sei jedoch unzutreffend. Es seien nur einzelne Lebensversicherungsprodukte reduziert worden. Nur ein Teil der angebotenen Lebensversicherungstarife seien davon betroffen, ca. ein Drittel.

Im Übrigen sei ja schließlich der Kläger durch einen Frankfurter Schnellbrief über die bevorstehenden Änderungen informiert worden.

Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht gefallen.