Dickicht der Begriffe

Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..

Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.

Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:

Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?

Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?

Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?

Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.

Klopp wechselt

Kaum wurde die Verpflichtung von Jürgen Klopp bei der DVAG offiziell bekannt, hatte er beim BVB hingeschmissen.

Klopp holte zwei Meisterschaften und einen DFB-Pokal. In den letzten zwei Jahren jedoch verbrannte der BVB 118 Mio Euro  beim Einkauf neuer Spieler und parkte lange Zeit (bis Februar) auf Platz 18 der Bundesligatabelle, bevor man sich aktuell im Mittelfeld etabliert hat. Dann erfolgte die offizielle Bekanntgabe, Klopp werde als Werbeträger der DVAG aktiv. Inoffiziell wurde Klopp bereits im September 2014 als neuer Werbeträger in Malta angekündigt.

Und schon wurde die Frage laut, was das eine mit dem anderen zu tun hat?

“Dass Jürgen Klopp den BVB zum Saisonende verlässt hat keine Auswirkungen auf seine Zusammenarbeit der DVAG”, sagt Maria Lehmann, Leiterin Corporate Affairs der Deutschen Vermögensberatung AG laut Versicherungswirtschaft heute.

Die Süddeutsche spricht vom Abgang Klopps beim BVB „im letzten Moment“, „sonst hätte die Marke Klopp vielleicht ernsthaft Schaden genommen“.

Fischer singt für Vermögensberater

Am 11.6.15 singt Helene Fischer allein für Vermögensberater der DVAG in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. So schreibt es der Versicherungsbote.

Muster einer Maklervollmacht

VOLLMACHT

 

Hiermit bevollmächtige ich (Auftraggeber),

 

__________________________            ________________________     (Vorname, Name)

 

________________________________________________________      (Straße)

 

____________________                         ________________________       (PLZ, Ort)

 

Herrn/Frau …………………….. zur Regelung meiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes sowie aller dazu gehörenden Auskünfte.

Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

1.

die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen,

insbesondere gegenüber………….

2.

die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,

3.

die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung sowie die Entgegennahme von Geldzahlungen aus Versicherungsfällen für Rechnung des Auftraggebers,

4.

die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers,

5.

die Berechtigung, von den Versicherern die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen entgegenzunehmen, sämtliche Daten einzuholen, die Datenweitergabe im Namen des Auftragsgebers an dritte Personen , Vertriebe, Makler, Handelsvertreter zu untersagen.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

Diese Vollmacht wird in zwei Originalen erteilt.

 

 

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(Datum, Ort)

 

 

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(Unterschrift)

 

 

IHD darf weitermachen

Das Oberlandesgericht OLG Frankfurt erwägt, die Berufung der DVAG zurückzuweisen. Die DVAG hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der  DVAG e.V., kurz IHD, erwirkt. Dagegen legte die IHD Rechtsmittel ein.  Nach einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss aufgehoben.  Dagegen legte die DVAG Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Das OLG Frankfurt erwägt nun, die Berufung zurückzuweisen, unter anderem mit dem Hinweis, die DVAG sei der Behauptung, dass sich auch aktive Vermögensberater der IHD angeschlossen hatten, nicht substantiiert entgegengetreten.