Maklerpools

Das Versicherungsjournal berichtet heute über Maklerpools. Viele Versicherungsvermittler suchen ihre berufliche Zukunft als Makler.

Einige Pools gehen offensiv auf den Markt, wenn es um die Abwerbung von Vermittlern geht. Deshalb hier mal eine Übersicht über ein paar bekanntere Pools:

ASC Assekuranz-Service Center GmbH

Fonds Finanz Maklerservice GmbH

Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft e.G.

Maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Fondsnet-Gruppe

Apella AG

Aruna GmbH

Jung, DMS & Cie

1:1 Assekuranzservice

Weitere große Maklerpools sind hier unter der Seite von Cash-Online zu finden.

 

Ein Dino verlässt die AachenMünchner

Ein Branchendino verlässt die Aachen Münchener. 37 Jahre lang hat Michael Westkamp für die AachenMünchener gearbeitet, zuletzt im Vorstand und ganz zuletzt als Vorstandsvorsitzender.

Nun geht er in Rente.

Westkamp war auch dafür verantwortlich, dass im Jahre 2008 das Vertriebsnetz der Aachen Münchener aufgelöst und seitdem der Vertrieb über die Deutsche Vermögensberatung DVAG abgewickelt wird, die zu 47 % an der AachenMünchener beteiligt ist.

Nachfolger wird Christoph Schmallenbach, der schon von 2004 – 2007 im Vorstand der Aachen Münchener war und dann zur Muttergesellschaft Generali wechselte.

Ein weiterer zaghafter Versuch

Immer wieder versuchen Fachleute, das Dickicht der Versicherungsbranche zu durchleuchten. Wieder einmal bleibt es im Ansatz stecken. Der Verbraucher wird auch im neuesten Artikel des Handelsblattes nur ansatzweise informiert. Maschmeyer, eine ehemals in alle Finanzrichtungen schillernde Person, musste wieder einmal für das Foto herhalten.

Vielleicht ist er Symbol dafür, dass sich seit seinem Ausscheiden vor Jahren aus der AWD bis heute wenig verändert hat.

Bis heute sind viele Berufsbezeichnungen juristisch nicht geschützt und oft irreführend. Wer sich Berater, Vermögensberater, Finanzprofi, Consultant oder wie auch immer nennt und nur Versicherungsvertreter ist, verkauft zuweilen nur für eine Gesellschaft. Viele arbeiten für zwielichtige Vertriebe und verkaufen unseriöse Produkte. Geschlossene Fonds sind nur ein Thema. Anlagen, von denen der Berater keine Ahnung hat, ein anderes.

Es geht auch heute bei vielen Vermittlern um das eigene Provisionsinteresse, nicht um die sachgerechte Beratung und um individuell, auf den Kunden zugeschnittene Produkte. Verkaufen wird noch immer in Tschakka-Tschakka-Seminaren gefördert. Da lernt man, dass bei jedem Besuch des Kunden im Wohnzimmer mindestens ein neuer Vertrag abzuschließen ist, auch wenn es nur der zufällig dahergelaufene Dackel ist, der so krank aussieht, dass er sofort krankenversichert werden muss.  Beratung ist mühevoll und setzt Fachwissen voraus. Wer will das schon, wenn es auch anders geht.

Obgleich der schlechte Zustand schon oft kritisiert wurde, hat sich wenig verändert.

Auch Makler sind oftmals vertrieblich eingebunden und verkaufen nur jene Produkte, die der Vertrieb zur Verfügung stellt. Es gibt bis heute in der Praxis keine klare Abgrenzung. Makler arbeiten teilweise in Vertrieben und verkaufen deren Produkte. Andererseits geben Versicherungsvertreter an, viele Produkte anbieten zu können.  Ach ja – und beide erhalten ihre Provisionen von dem Produktgeber, der Versicherungsgesellschaft.

Das Handelsblatt schreibt aber auch, dass ganz oben in der Nahrungskette der Finanzdienstleistung die Versicherungsberater stehen, von denen es leider bis heute nur 273 gibt.

Baukasten Provision

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main klagt ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und Provisionen gegen die Deutsche Vermögensberatung.

Der Vermögensberater ist mit einem Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Grundsätzlich wurden auf alle Amsprüche verzichtet, mit Ausnahme von Provisionsansprüchen. Die Frage stellt sich nun, ob ein Buchauszug verlangt werden kann.

Hintergrund ist auch, über welchen Zeitraum dieser Buchauszug verlangt werden darf.

Gesetzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Dennoch wurden Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.01.2008 geltend gemacht. Das Gericht hatte nun den Einwand zu prüfen, ob dies nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist falle.

In diesem Zusammenhang musste das Provisionssystem genau unter die Lupe genommen werden. Zumindest ansatzweise konnte der Richter erst einmal nachvollziehen, dass bei Vermittlung von Verträgen im Jahre 2008 erst einmal nur ein Vorschuss gezahlt wird.

Er konnte auch nachvollziehen, dass fünf Jahre später die weitere Provision gezahlt werde, wenn der Vertrag diese Haftungszeit von fünf Jahren überleben würde. Mithin würde im Jahre 2013 eine weitere Abrechnung über einen Vertrag erfolgen, der im Jahre 2008 vermittelt wurde. Dann würden die Ansprüche, die im Jahre 2013 entstehen würden, auch erst drei Jahre später verjähren. Gesetzlich entstehen die Ansprüche pro rata temporis, also Monat für Monat, wenn der Kunde einzahlt. Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes nicht erst im Jahre 2013, sondern Monat für Monat, was sich eventuell auf eine mögliche Verjährung früherer Ansprüche auswirken würde.

Die DVAG argumentierte, dass sich dann die Auskunft ja auch nur auf einen unverjährten Zeitraum erstrecken dürfte. Auskünft darüber, was im Jahre 2008 mit dem Vertrag passiert ist, müsste dann nicht erteilt werden.

Ein kontrovers geführter Fall, der in der Verhandlung zu keinem Ergebnis führte und zudem noch weiter vorgetragen werden muss.

Deutsche Bummelbahn hat bei mir nicht gestreikt

Trotz Streiktag werde ich von der Deutschen Bummelbahn zur Kasse gebeten.

Nach zwei Gerichtsterminen in Frankfurt fuhr ich mit dem Auto nach Köln. Dort parkte ich auf einem Parkplatz der Deutschen Bundesbahn direkt beim Bahnhof. Der ungewöhnlich hohe Stundenpreis hatte mich schon gewundert. Da ich nur etwas essen wollte und dies in eineinhalb Stunden erledigt sein sollte, warf ich 4 € ein.

Das Essen hatte etwas länger gedauert. Die vereinbarte Zeit hatte ich um 20 Minuten überschritten. Als ich wiederkam, fand ich ein kleines Tütchen vorne am Scheibenwischer.  Ich rechnete mit einem „Knöllchen“ in Höhe von 10 – 15 €.

Die Deutsche Bummelbahn verlangte jedoch wegen Überschreitung der bezahlten Fahrzeit stolze 39 €. Man höre und staune. 20 Minuten parken kostet 39 Euro !!!

Ich sprach den Parkwächter darauf an, der mich dann auf eine angeblich bestehende Vertragsstrafe hinwies, die ich auf irgendwelchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen könnte.

Erwähnenswert: Wenn ich den Preis für die 20-minütige Überziehung hochrechne, könnte ich ja nur froh sein, nicht evtl. 5 oder 6 Stunden überzogen zu haben. Das hätte mich direkt in die Armut geführt.

Bemerkenswert:Die Deutsche Bummelbahn hatte tatsächlich einen Mitarbeiter abgestellt, der an dem Streiktag am 22.04.2015 den Parkplatz streng überwacht.

Dieser Bundesbahnangestellte wurde noch von mehreren Passanten angesprochen, die dort auch parken wollten, ob er nicht Geld wechseln könnte. Daraufhin sagte ich, dass man dort lieber nicht parken sollte, wenn nicht zu 100 % gewährleisten könne, dass man pünktlich wieder zurück sei. Ich klärte die Kunden über die 39 € auf, die mir soeben widerfahren waren.

Anschließend forderte ich den Parkwächter auf, die Kunden lieber über die hohe Vertragsstrafe zu informieren.

Missachtenswert: Der freundliche Bahnbedienstete sagte dann, er habe eine ausdrückliche Dienstanweisung, dass die Kunden von ihm darüber nicht informiert werden sollten.

Berechnenswert: Im Nachhinein wurde mir klar, warum die Züge in Köln regelmäßig Verspätung haben. Die Deutsche Bundesbahn erhofft sich damit wohl ein kleines Zubrot, falls es einen Kunden gibt, der sein Fahrzeug auf diesem Parkplatz abstellen würde.

Ich werde mich nun vor Gericht um die Vertragsstrafe streiten müssen. Schließlich habe ich eine Bahncard und müsste eigentlich Ermäßigung bekommen.